Betreff
Soziale Beratung/Sozialer Dienst/Intervention in der Seniorenarbeit
Vorlage
114/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Im Rahmen der Quartiersentwicklung wurde die Seniorenberatung und der Soziale Dienst für Senioren ausgeweitet und nimmt deutlich ausgedehntere und amtsübergreifende Aufgaben wahr.

In der täglichen Arbeit der Seniorenberatung und des Sozialen Dienstes ist die Zunahme der Beratungsfälle stetig.

 

Folgende 3 (anonymisierten) Fallbeispiele, sollen die Arbeit des Sozialen Dienstes in der Seniorenarbeit der Stadt Eschweiler verdeutlichen:

 

Fall A:

 

-          Herr XY lebt alleine im eigenen Haus, seine Frau seit einiger Zeit in einer Pflegeeinrichtung.

 

-          Herrn XY macht die (räumliche) Trennung von seiner Frau sehr zu schaffen. Obgleich er sie täglich in der besagten Pflegeeinrichtung besucht, möchte er sie zurück zu sich nach Hause holen. 

 

-          Mit dieser Bitte wendet er sich an den Sozialen Dienst für Senioren der Stadt Eschweiler ihn bei der Betreuung seiner Ehefrau zu unterstützen und ihr eine von ihr unbedingt gewünschte Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft zu ermöglichen. Mit Herrn XY werden dazu mehrere Gespräche geführt. Herr XY wird darauf hingewiesen, dass für sein Anliegen weitere Gespräche erforderlich sind, um ein genaues Bild der Sach- und Rechtslage zu erhalten und prüfen zu können, ob und unter welchen Voraussetzungen evtl. eine häusliche ambulante Versorgung von Frau XY möglich sein könnte. Herr XY hat dazu Vollmacht und die Entbindung von der Schweigepflicht erklärt.

 

-          Daraufhin kann Kontakt mit dem gesetzlichen Vormund von Frau XY aufgenommen werden und bei einem gemeinsamen Termin die Sachlage geklärt werden.

 

-          Herr XY gibt dem Sozialen Dienst Einblick in die vom gesetzlichen Vormund benötigten Unterlagen die dann an den Vormund weitergeleitet wurden, mit der Bedingung, dass er seinerseits eine medizinische und pflegerische Prüfung der Situation von Frau XY zustimmt um zu klären, ob eine häusliche Versorgung überhaupt möglich ist. Dem gesetzlichen Vormund ist nämlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Frau XY übertragen worden.

 

-          Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Lage seiner Frau allerdings scheint die zeitnahe Unterbringung zu Hause nicht möglich.

 

-          Der gesetzliche Betreuer seiner Frau tut sich anhand der aktuellen ärztlichen Befunde bzw. Gutachten schwer, eine solche Aktion zu bewilligen. Einer Prüfung der entsprechenden Befunde durch einen anderen Arzt sei er grundsätzlich bereit zuzustimmen, wenn dadurch eine Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von Frau XY erreicht werden kann. Sofern es medizinisch und pflegerisch möglich und verantwortbar wäre, so stünde einer Rückführung von Frau XY nach Hause nichts im Wege. Doch die derzeitigen medizinischen Gutachten  würden eine stationäre Unterbringung erfordern. Dies wurde bei gemeinsamen Gesprächsterminen besprochen.

 

-          Der gesetzl. Betreuer schildert zudem, dass er derzeit aufgrund der fehlenden Mitwirkung von Herrn XY notwendige Anträge zur Finanzierung der stationären Unterbringung von Frau XY nicht mit Aussicht auf Erfolg stellen kann, da Herr XY als Ehemann erforderliche Angaben nicht macht oder Auskünfte z.B. über die in Gemeinschaft stehenden Vermögensverhältnisse nicht erteilt.

 

-          Die entsprechend festgefahrene Situation lässt sich kurzfristig kaum auflösen, weil beide Seiten sich in ihrem Handeln gewissermaßen blockieren.

 

-          Hinzu kommt, dass durch die Pflegeeinrichtung eine gesetzl. Betreuung für Herrn XY angeregt wird. Infolgedessen kommt es zu einem Hausbesuch entsprechender Bediensteter der Betreuungsbehörde der Städteregion Aachen, die die Notwendigkeit einer gesetzl. Betreuung für Herrn XY prüfen sollen.

 

-          Der Ablauf und Inhalt der durch die Betreuungsbehörde der Städteregion Aachen durchgeführten Befragung scheint Herr XY jedoch zur Gesamtsituation noch zusätzlich zu überfordern und unnötig zu belasten.

 

-          Der Soziale Dienst für Senioren wohnt diesem Termin zufällig bei, weil auch sie sich zur gleichen Zeit mit Herrn XY zu einem Gesprächstermin bei ihm zuhause verständigen. Somit können die Umstände dieses Termins seitens des Sozialen Dienstes aufgenommen werden.

 

-          Mit Erklärung der entsprechenden Sachlage wird dann vom Sozialen Dienst beim Amtsgericht die vorläufige Einstellung des Betreuungsverfahrens erbeten, weil dieses Verfahren, wie oben beschrieben, Herrn XY zusätzlich belastet und nicht gerade förderlich für die Auflösung der schwierigen, verfahrenen Gesamtsituation beizutragen scheint.

 

-          Es ist infolgedessen festzustellen, dass dieser Umstand, bzw. dieses Erlebnis nicht zur Vertrauenssteigerung bei Herrn XY gegenüber den Behörden bzw. deren Vertretern beiträgt.

 

-          Es kommt zu einer regelrechten „Patt-Situation“, die sich zwischen den Beteiligten bildet. Herrn XY ist nicht bereit, gegenüber seinem gesetzlichen Betreuer weiter etwas von sich preiszugeben, in diesem Fall Einsicht in Finanzen bzw. Vermögensverhältnisse und aufgrund dieses Umstands ist der gesetzliche Betreuer nicht gewillt, Möglichkeiten für die Versorgung und Unterbringung von Frau XY zu prüfen.

 

-          In der Zwischenzeit schaltet sich zusätzlich der Neffe von Herrn XY ein, der sich nun verstärkt um die Belange von Herrn XY kümmern möchte. Er kümmert sich schon seit längerem um seinen Onkel, möchte dies nun aber verstärkt tun, weil er auch um die verschärfte Situation weiß. Er möchte zudem die gesetzliche Betreuung von Herrn XY übernehmen. Hier spielen zudem Eigentumsfragen eine Rolle, weil der Neffe von Herrn XY, seinen Aussagen zufolge, in das Haus investiert habe. Ein entsprechender Grundbucheintrag besteht aber nicht.  Doch auch er scheint in der Bewältigung der Probleme nicht weiter zu kommen.

 

-          Nach einer gewissen Zeit, in der keine neuen Entwicklungen zu vernehmen waren, meldete sich der Neffe von Herrn XY mit der Information, dass Frau XY verstorben sei.

 

-          Nach einer Gesamtdauer von etwa einem Jahr kommt der Fall infolgedessen, zum Erliegen. Der Soziale Dienst hat in diesem Fall die Möglichkeiten seines Handlungsspielraums ausgeschöpft. Der Handlungsspielraum in einem solchen Fall liegt tatsächlich im Zusammenbringen aller Akteure, zur Anregung der Zusammenarbeit und als gemeinsamer Anlaufpunkt aller Beteiligten, um die bestmögliche Lösung für den/die Betroffene(n) finden zu können.  Trotzdem gilt festzustellen, dass der Fall ohne positive Entwicklung abgeschlossen werden musste.

 

 

Fall B:

 

-          Herr Mustermann fällt in der Öffentlichkeit durch zunehmende Verwahrlosung in Form von nachlassender Hygiene und Gesundheit auf. Seine Ernährung scheint er vorwiegend aus einer seiner Wohnung naheliegenden Bäckerei/Bistro zu beziehen.

 

-          Er ist in seiner Nachbarschaft bekannt und dadurch fällt sein „Verfall“ zunehmend auf.

 

-          Herr Mustermann`s Verwahrlosung nimmt offensichtlich immer mehr zu. Sein Hygienezustand und Gesundheitszustand verschlechtern sich zusehends. Zudem macht er einen sehr verwirrten Eindruck und ist nicht in der Lage, auf Fragen konkret zu antworten.

 

-          Herr Mustermann ist ein ehemaliger selbstständiger Handwerker und hält sich zunehmend in seiner Werkstatt, die im Erdgeschoss seines Hauses gelegen ist, auf. Auch diese Räumlichkeiten werden zusehends vernachlässigt. Herr Mustermann ist Eigentümer des Hauses, in dem er zwar offiziell im Dachgeschoss eine Wohnung bewohnt, aber zunehmend in der ehemaligen Werkstatt im Erdgeschoss haust.

 

-          Auf der mittleren Etage wohnen Mieter, die jedoch ihre Miete nicht regelmäßig zahlen.

 

-          Er hält sich zu einem großen Teil des Tages in dem o.g. Bistro auf. Hier findet zum großen Teil auch seine Ernährung statt. Soziale Kontakte sind nicht wirklich erkennbar. 

 

-          Herr Mustermann ist nicht im Leistungsbezug des Sozialamtes der Stadt Eschweiler.

 

-          Nach einiger Recherche kann in Erfahrung gebracht werden, dass Herr Mustermann einen Betreuer hat. Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht Eschweiler wurde dies bestätigt.

 

-          Um einer totalen Vernachlässigung und Vereinsamung von Herrn Mustermann vorzubeugen, möchte der Soziale Dienst für Senioren der Stadt Eschweiler in diesem Fall aktiv werden und sucht den Kontakt zu dem Betreuer von Herr Mustermann, um sich mit Ihm über eine weitere Vorgehensweise und entsprechenden Hilfeangeboten abzustimmen.

 

-          Nach einigen Versuchen konnte dann Kontakt mit dem gesetzlichen Betreuer von Herr Mustermann aufgenommen werden. Ein Gespräch bestätigte weitestgehend die Vermutungen des Sozialen Dienstes.

 

-          Die Miete würde seitens der Mieter tatsächlich nicht regelmäßig gezahlt und bezüglich seines Gesundheitszustandes berichtet der Betreuer, dass ein Arzt eine demenzielle Erkrankung bei ihm festgestellt habe. Auf Nachfrage der Seniorenberatung regt der Betreuer dann an, einen Pflegegrad zu beantragen, um eine weitere Betreuung von Herrn Mustermann zu realisieren.

 

-          In der Folge ergibt die Begutachtung des MDK, dass Herr Mustermann den Pflegegrad 2 erhält und Herrn Mustermann soll zudem mit Hilfe eines Sozialen Begleiters die Villa Faensen als Anlaufstelle bekannt gemacht werden, weil er hier neben geregelten Mahlzeiten soziale Kontakte knüpfen kann und zudem sozial von der Seniorenarbeit betreut werden kann.

 

-          Dies kann als erster Schritt für die Verbesserung der sozialen und somit letztendlich auch gesundheitlichen Versorgung von Herrn Mustermann gesehen werden.

 

-          In der Folge kann mit dem Kooperationspartner „Netzwerk Zuhause“ (heute: „Generationen Gemeinsam“) eine ständige Sozialbetreuung eingerichtet werden, die Herrn Mustermann bei alltäglichen Erledigungen, wie Einkäufen, Behördengängen, Arztbesuchen, Haushaltshilfe (in beschränkter Form) oder aber auch einfach zum geselligen Zeitvertreib unterstützt.

 

-          Mithilfe der Sozialbetreuung kann Herr Mustermann nun auch völlig eigenständig zur Villa Faensen finden und dort ganz selbstverständlich die Angebote wahrnehmen. Sein gesamtes äußeres Erscheinungsbild und seine gesundheitlicher Zustand haben sich seit dem deutlich gebessert.

 

-          Zusätzlich kann noch eine Betreuungsperson für Herrn Mustermann gefunden werden, die zusätzlich zu der sozialen Betreuung 10 weitere Stunden in der Woche nach Herrn Mustermann schaut.

 

-          Zudem wird die Wohnsituation von Herrn Mustermann weiter verbessert. Die alte Werkstatt wird so renoviert, dass Herr Mustermann zukünftig Parterre und barrierearm wohnen kann.

 

 

-          Dies kann als Positivbeispiel betrachtet werden, welches deutlich zeigt, in welcher Form die Seniorenarbeit der Stadt Eschweiler in Einzelfällen ganz gezielt und effektiv helfen kann, um eine bessere Versorgungsstruktur für ältere (benachteiligte) Menschen zu schaffen.

           

 

Fall C:

 

-          Die Seniorenberatung  wird von den für die Unterbringung und Notunterkünfte zuständigen Kollegen im Sozialamt über den Fall von Herrn AB informiert. Eine drohende Wohnungsräumung, die innerhalb von 14 Tagen droht und dass Herr AB 83-jährig und pflegebedürftig sei, sind die ersten Informationen.

 

-          Gespräche mit Herrn AB und den Kollegen ergeben, dass Herrn AB in einem Wohnrechtsstreit mit seinem Vermieter sei und dieser Rechtsstreit kurz vor der Entscheidung in letzter Instanz steht. Sein Anwalt, den er über seine Rechtsschutzversicherung finanziert, habe eine Mietminderungsklage aufgrund von Schimmel in der Wohnung gegen den Vermieter geführt. In entsprechender Absprache mit dem Amt habe er seit ca. 1 ½ Jahren die Mietzahlungen komplett eingestellt.

 

-          Einige Tage nach dem ersten Zusammentreffen mit Herrn AB kommt die Nachricht, dass die Klage abgelehnt und die Wohnungsräumung festgesetzt wird.

 

-          Seit dem kommt Herr AB mehrmals zur Seniorenberatung. Der von ihm geäußerte Wunsch in das „Betreute Wohnen“ untergebracht zu werden, stellt sich aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten als sehr unwahrscheinlich dar.

 

-          Herr AB ist Leistungsempfänger nach SGB XII. Wochenlang ist auch seine Pflegebedürftigkeit/-Grad unklar, weil er keine entsprechenden Dokumente von seiner Kranken-/Pflegeversicherung beibringen kann. Nach einiger Zeit kann er ein Schreiben der AOK beibringen, das belegt, dass er den Pflegegrad 2 hat und ein Pflegegeld in diesem Pflegegrad entsprechendem Rahmen erhält.

 

-          Aufgrund dieses Hintergrunds wird von der Seniorenarbeit  Kontakt mit einem der Kooperationspartner der Seniorenarbeit, der Pflegeeinrichtung „PPP“ mit Frau Y. Kontakt aufgenommen. Bei einem langen Gespräch werden mit ihr die Möglichkeiten eines Kurzzeitpflegeplatzes und darüber hinaus einer Heimunterbringung besprochen. Doch vor allem aufgrund der Tatsache, dass Herr AB keinen gesetzlichen Betreuer hat, der für die finanziellen, behördlichen usw. Angelegenheiten zuständig ist, könne eine solche Unterbringung in dieser Kurzfristigkeit nicht erfolgen.

 

-          Primärer Grund für die Überlegung, Herrn AB in einem Kurzzeitpflegeplatz unterzubringen ist, ihn aus der Notunterkunft für Obdachlose herauszuholen und Zeit für die Suche einer neuen Wohnung bzw. anderen Unterbringungsmöglichkeit zu gewinnen. Zudem kann sein genauer Gesundheitszustand und die Notwendigkeit eines dauerhaften (stationären) Pflegeplatzes festgestellt werden.

 

-          Auch die Strukturen seines sozialen Umfelds (Bekannte, Verwandtschaft) sind noch immer ziemlich unklar. Anfangs kam er mit Fr. W. zur Beratung, mit deren Familie er befreundet sei und bei der er laut der Aussage von ihm selbst und von besagter Fr. W. für eine Weile (mehrere Wochen) unterkommen könnte.

 

-          Dies scheint sich allerdings nach einigen wenigen Tagen aufgelöst zu haben, weil er dann alleine, deutlich verwirrt und überfordert im Amt erscheint und sagt, dass er dringend eine Unterkunft benötige.

 

-          Daraufhin schaltet sich ein Herr Z. ein, der telefonisch Kontakt mit dem Sozialen Dienst für Senioren aufnimmt und nach eigenen Aussagen ein langjähriger Bekannter von Herrn AB sei. Er fragt nach einer Unterkunft für Herrn AB  und wer dafür zuständig sei. Ihm wird deutlich gemacht, dass ihm keine Auskünfte gegeben werden dürften, solange keine entsprechende Vollmacht vorliege. Nach einem andauernden Gespräch erwähnt dieser allerdings, dass Herr AB bei ihm für einige Tage Obdach hätte und er ihm helfen wolle.

 

-          Er wird dann wieder zu den Sachbearbeitern der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste, Wohnungsprävention und Sozialwohnungswesen verwiesen, die dann im Falle einer Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft zuständig wären.

 

-          Einige Tage später kommt Herr AB alleine zum Amt, wirkt verzweifelt, er sei auf der Straße und müsse dringend untergebracht werden. Er könne, so seine Aussage, nicht mehr bei dem Bekannten bleiben.

 

-          Daraufhin wird er nach einigen Diskussionen erneut darum gebeten, entsprechende Dokumente seiner Kranken-/Pflegeversicherung beizubringen, um dann die Möglichkeit der o.g. Kurzzeitpflege/Heimunterbringung prüfen zu können.

 

-          Wieder einige Tage später bringt er dann ein Dokument, welches seinen Pflegegrad und die entsprechende Leistung (siehe oben) bestätigt. Die kurzfristige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erweist sich allerdings als ausgesprochen schwierig bzw. nicht möglich.

 

-          Am Tag X findet sich Herr AB dann nach vorheriger Absprache bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in des Sozialwohnungswesens, um ein entsprechendes Zimmer in der Notunterkunft beziehen zu können. Dies scheint aufgrund einiger Missverständnisse wieder nicht zu erfolgen.

 

-          Später an diesem Tag meldet sich dann Herrn Z. erneut telefonisch, der dann versichert, er hätte Herrn AB wieder bei sich aufgenommen und würde sich nun schnellstmöglich um eine gesetzliche Betreuung für ihn kümmern, sodass in Zukunft auch eine entsprechende Unterbringung in Pflegeeinrichtungen einzurichten wäre. Weil auch er hätte mit Fr. Y. von o.g. Pflegeeinrichtung „PPP“ gesprochen, die ihm dann den Verlauf des vorhergehenden Gespräches mit der/dem Seniorenarbeit/Sozialen Dienst geschildert hätte.

 

-          Als eine letzte mögliche kurzfristige Alternative wird in der Seniorenarbeit mit entsprechender Rücksprache mit AL50 eine vorläufige Unterbringung in einer „Monteurswohnung“ diskutiert, die mit entsprechenden, Herrn AB zustehenden Leistungen nach SGB XII finanziert werden könnte. Somit könnte evtl. eine entsprechende Unterbringung in der Notunterkunft vermieden werden.

 

-          Die folgenden Entwicklungen hängen allerdings auch größtenteils von der Mitarbeit des Betroffenen selbst (Herr AB) ab und bleiben in dieser Hinsicht abzuwarten.

 

-          In der Folge wird zudem Kontakt mit dem städtischen Kooperationspartner Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), der u.a. ehrenamtliche Sozialbetreuungsangebote anbietet, aufgenommen und ein gemeinsames Beratungsgespräch mit einer Vertreterin der besagten Einrichtung und Herr AB zwecks der Besprechung der zukünftigen Hilfemöglichkeiten für Herrn AB vereinbart.

 

-          In diesem Gespräch werden die Unterstützungsmöglichkeiten mit Herrn AB besprochen. Eine gesetzliche Betreuung lehnt Herr AB nach wie vor ab. Er wolle sich nicht bevormunden lassen. Seine Bekannte Fr. X. und seine Schwiegertochter Fr. Q., würden ihm betreuend und helfend zur Seite stehen. Fr. Q. sei zudem seine Pflegeperson.

 

-          Es stellt sich zudem heraus, dass Herr AB zum nächsten Monat eine neue Wohnung  beziehen könnte. Entsprechende Kostenübernahme (Miete/Nebenkosten etc.) werden ihm vom Sozialamt (SGB XII) bewilligt. Allerdings würde der unterschriebene Mietvertrag noch nicht vorliegen bzw. sei, laut Aussage von Herrn AB, noch bei dem/der Vermieter/in.

 

-          Der entsprechende Mietvertrag kann in der Folge durch das Handeln der abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit des Sozialamts, nach entsprechender Rücksprache mit der Vermieterin abgeholt werden. Dies ist zugleich der Nachweis, dass Herrn AB zum nächsten Monat eine neue Wohnung beziehen und die Notunterkunft verlassen kann.

 

-          Herrn AB bezieht zum neuen Monat die neue Wohnung. Er ist nicht weiter auf die Notunterkünfte angewiesen.

 

-          Die zukünftige Versorgungs- und Hilfeleistungen sollen entsprechend weiter mit allen Beteiligten diskutiert werden, damit Herr AB in Zukunft vor ähnlichen Situationen geschützt werden kann.

 

-          Dies hängt aber auch nicht zuletzt von der Bereitschaft zur Hilfe und Zusammenarbeit seitens Herrn AB selbst ab.

 

-          Noch scheint er, wie oben erwähnt, nicht bereit bzw. sich selbst nicht bewusst, welch umfangreichen Hilfe- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten er benötigt. Durch den Einzug in die neue Wohnung ist die Besserung seiner Gesamtlage allerdings zweifelsohne gegeben.

 

-          In der Folgezeit nimmt er die Beratungsgespräche mit den Sozialbetreuerinnen des SkF wahr und scheint zumindest auf einem guten Weg hinsichtlich seiner Bemühungen der Lebensbewältigung zu sein.

 

-          Etwa 1 ½ Monate später erreicht den Sozialen Dienst die Nachricht, Herrn AB sei verstorben.

 

-          Auch in diesem Fall wird ersichtlich, dass der Soziale Dienst für Senioren seinen Handlungsspielraum weitestgehend ausgenutzt hat, um Herrn AB zu unterstützen und ihn aus der prekären Lebenslage herauszuholen. Diese Phase war gesät mit einigen Problemen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten. Doch ist es gelungen, dass Herr AB in eine neue Wohnung ziehen konnte und ihm eine Möglichkeit der besseren Betreuung und Hilfeleistung aufgezeigt werden konnte und somit eine deutliche Verbesserung zur vorhergehenden Situation erzielt werden konnte.

 

-          Leider konnte Herr AB diesen „neuen Lebensabschnitt“ nicht lange erleben. 

 

 

Fazit:        

Viele Fälle mit gesetzlicher Betreuung unterliegen keiner Kontrolle bzw. Regulierung Dritter, wenn keine Verwandten da sind und betroffene Personen keine Vertrauenspersonen haben!

Die Fälle häufen sich, Vertrauen scheint aufgebaut worden zu sein, viele Anfragen, Kooperationen mit bspw. medizinischen, pflegerischen, institutionellen Einrichtungen sowie Behörden sollen weiter ausgebaut werden, was nun auch besonders durch den Verein „Generationen Gemeinsam“ e.V. ins Auge gefasst und zusätzlich gefördert werden kann.

 

In Zukunft soll zudem die Arbeit der Seniorenberatung und des Sozialen Dienstes noch gezielter auf derartige Fallkonstellationen hin ausgerichtet werden.

Als Neuerung in der Arbeit konnte mittlerweile zum Beispiel das Konzept des Hilfeplangesprächs, welches alle beteiligten Akteure eines Sozialfalls in einer Gesprächsrunde zusammenbringt, erfolgreich initiiert werden. Das Hilfeplangespräch soll eine bessere (stetige) Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren fördern und somit zur Problembewältigung beitragen.  Diese Art der Fallbearbeitung kann in Zukunft dazu beitragen derart, hier exemplarisch dargestellte, Fallkonstellationen rechtzeitig zu erkennen und entsprechend präventiv agieren zu können.  

 


Anteilig je 20 % der Personalkosten der zwei für die Seniorenarbeit und den Sozialen Dienst zuständigen Mitarbeiter des A50.

 


Mit den Aufgaben der Seniorenarbeit und des Sozialen Dienstes werden zwei ständige Mitarbeiter des A50 zu je 20 % der Wochenarbeitszeit gebunden.