Betreff
Gesetzentwurf zur Reform des Kommunalverfassungsrechts - aktueller Sachstand
Vorlage
110/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Bezugnehmend auf die Vorlage vom 15.11.2018  (350/18) können verschiedene Neuerungen im § 27 GO NRW festgestellt werden. Entsprechende Informationen können der Präsentation (Anlage I) und dem Informationsblatt (Anlage II) entnommen werden.

 

-          Der geänderte Titel des §27 „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“ hebt die Funktion der Integrationsgremien hervor, Menschen mit Einwanderungsgeschichte politisch zu repräsentieren.

 

-          Die Aufhebung von § 27 Absatz 2 Satz 6 GO NRW betrifft die Übergangsregelung für die Bildung eines neuen Gremiums nach dem Ende der kommunalen Wahlperiode. Diese entfällt zukünftig, da Integrationsratswahlen und Kommunalwahlen zeitgleich stattfinden.

 

-           In § 27Absatz 3 GO NRW werden Änderungen im Bereich Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung festgelegt. Es werden alle Wahlberechtigten angeschrieben und die bisherige Verpflichtung von Wahlberechtigten mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit, sich in das Wahlverzeichnis eintragen zu lassen, entfällt. Auch die Pflicht, das Wählerverzeichnis öffentlich auszulegen, wird datenschutztechnisch konkretisiert. So haben in einem definierten Zeitraum wahlberechtigte Personen das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, aber nur wenn sie mit Tatsachen glaubhaft machen können, dass eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses vorliegt. Sollten wahlberechtigte Personen fälschlicherweise nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sein, so erhalten sie die Möglichkeit, bis zum zwölften Tag vor der Wahl eine entsprechende Eintragung zu beantragen.

 

-          Den letzten Punkt bildet mit § 27 Absatz 12 GO NRW die Bildung von Integrationsausschüssen. Statt eines Integrationsrates kann nach Beschluss des Rates ein beratender Integrationsausschuss gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen des Integrationsrates entsprechend, vor allem bezüglich der Mehrheit von gewählten Migrantenvertretern zu den Ratsvertretern. Darüber hinaus ist der Integrationsausschuss als Ausschuss sui generis (eigener Art) in die Beratungsfolge des Rates wie ein echter Ratsausschuss einzubinden.

 

 


Keine

 


Keine