Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Bezugnehmend auf die Vorlage vom
15.11.2018 (350/18) können verschiedene
Neuerungen im § 27 GO NRW festgestellt werden. Entsprechende Informationen
können der Präsentation (Anlage I) und dem Informationsblatt (Anlage II)
entnommen werden.
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Der geänderte Titel des
§27 „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“ hebt die Funktion
der Integrationsgremien hervor, Menschen mit Einwanderungsgeschichte politisch
zu repräsentieren.
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Die Aufhebung von § 27
Absatz 2 Satz 6 GO NRW betrifft die Übergangsregelung für die Bildung eines
neuen Gremiums nach dem Ende der kommunalen Wahlperiode. Diese entfällt zukünftig,
da Integrationsratswahlen und Kommunalwahlen zeitgleich stattfinden.
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In § 27Absatz 3 GO NRW werden Änderungen im
Bereich Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung festgelegt. Es werden alle
Wahlberechtigten angeschrieben und die bisherige Verpflichtung von
Wahlberechtigten mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit, sich in das
Wahlverzeichnis eintragen zu lassen, entfällt. Auch die Pflicht, das
Wählerverzeichnis öffentlich auszulegen, wird datenschutztechnisch konkretisiert.
So haben in einem definierten Zeitraum wahlberechtigte Personen das Recht auf
Einsicht in das Wählerverzeichnis, aber nur wenn sie mit Tatsachen glaubhaft
machen können, dass eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Verzeichnisses vorliegt. Sollten wahlberechtigte Personen fälschlicherweise
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sein, so erhalten sie die
Möglichkeit, bis zum zwölften Tag vor der Wahl eine entsprechende Eintragung zu
beantragen.
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Den letzten Punkt
bildet mit § 27 Absatz 12 GO NRW die Bildung von Integrationsausschüssen. Statt
eines Integrationsrates kann nach Beschluss des Rates ein beratender
Integrationsausschuss gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die
Regelungen des Integrationsrates entsprechend, vor allem bezüglich der Mehrheit
von gewählten Migrantenvertretern zu den Ratsvertretern. Darüber hinaus ist der
Integrationsausschuss als Ausschuss sui generis (eigener Art) in
die Beratungsfolge des Rates wie ein echter Ratsausschuss einzubinden.
Keine
Keine