Der als Anlage
beigefügten Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt
Eschweiler und der Stadt Stolberg wird zugestimmt. Es wird zur Kenntnis
genommen, dass die dem Rat in seiner Sitzung am 16.12.2014 vorgelegte
Entwurfsfassung seitens der Bezirksregierung nicht genehmigt und wie im
Sachverhalt dargestellt, geändert wurde.
Der
Verwaltungsvorlage Nr. 467/14, die dem Rat am 16.12.2014 zur Beschlussfassung
nach Vorberatung im Schulausschuss am 10.12.2014 vorgelegt wurde, war als
Anlage ein Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beigefügt, dem der
Rat zugestimmt hat. Die Verwaltung wurde ermächtigt, die Genehmigung der
Bezirksregierung hierzu einzuholen und die Vereinbarung vorbehaltlich der
erteilten Genehmigung mit Wirkung zum 1.8.2015 mit der Stadt Stolberg
abzuschließen.
Wie bereits in der
gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfe- und Schulausschusses am 05.05.2015 seitens
der Verwaltung mündlich ausgeführt wurde, hat die Bezirksregierung mit
Schreiben vom 08.04.2015 den Beschluss des Rates vom 16.12.2014 gemäß § 81 Abs.
3 SchulG insoweit genehmigt, als dass
- die Willi-Fährmann-Schule, Förderschule im Verbund mit den
Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung der
Stadt Eschweiler – Schulnummer 155329 – zum 01.08.2015 einen Teilstandort
nach Maßgabe des § 83 Abs. 6 und 7 SchulG an der zum 31.7.2015 aufgelösten
Förderschule der Stadt Stolberg, Talstraße bildet und
- die Willi-Fährmann-Schule zum 01.08.2015 um den Förderschwerpunkt
Sprache erweitert und ein einheitliches pädagogisches Gesamtkonzept für
beide Standorte entwickelt wird.
Die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Eschweiler und Stolberg
über die Bildung und den Betrieb des Teilstandortes wurde allerdings zunächst
nicht genehmigt. Von der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung wurde der
Passus in § 6 Abs. 1 Satz 1 a.F. beanstandet, in dem es hieß:
„Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Eschweiler, die die Stadt Eschweiler
in ihrer Eigenschaft als Schulträger fasst und unmittelbare Auswirkungen auf
die Stadt Stolberg …haben, bedürfen der Zustimmung der Stadt Stolberg.“
Wie bereits in der
letzten o.g. Verwaltungsvorlage im Sachverhalt ausgeführt, war gerade diese
Passage von der Stadt Stolberg gewünscht worden. Dieser Passus sei aber
unzulässig, da diese Formulierung den Schulträger Eschweiler in der Umsetzung
schulfachlicher Beschlüsse behindere, da diese ggfs. von einer Zustimmung durch
Stolberg abhängig gemacht werden. Regelungen einer delegierenden Vereinbarung
dürften den Einfluss des „abgebenden“ Vereinbarungspartners nicht so weit
greifen lassen, dass er die Beschlüsse des alleinigen Schulträgers durch
Verweigerung einer Zustimmung blockieren könne. Der Schulträger allein sei
entscheidungsbefugt, der anderen Kommune könne maximal ein Anhörungsrecht
eingeräumt werden.
Die Vereinbarung war
daher in der vorliegenden und beschlossenen Form nicht genehmigungsfähig und
bedurfte der Überarbeitung.
Daher wurde in der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Stolberg nun folgende
Formulierung unter § 6 Abs. 1 Satz 1 n.F. gewählt: „ Vor der Fassung
kommunalpolitischer Beschlüsse der Stadt Eschweiler, die die Stadt Eschweiler
in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin fasst und unmittelbare Auswirkungen auf
die Stadt Stolberg oder den dortigen Standort haben, ist die Stadt Stolberg
anzuhören.“
Darüber hinaus
bedurfte die Vereinbarung nach Auffassung der Bezirksregierung in § 3 Abs. 4
Satz 1 einer Überarbeitung. Dort war nach a.F. folgende Formulierung getroffen
worden: „ Jede Kommune übernimmt die Organisation und Umsetzung des „offenen
Ganztags“ im Primarbereich an ihrem Standort auf der Grundlage der vor Ort
geltenden Gebührensatzung bzw. Regelung.“
Da ausschließlich
die Stadt Eschweiler als Schulträger Antragsteller der OGS-Fördermaßnahmen sei,
regele sie federführend die Betreuungsmaßnahmen im Rahmen des offenen Ganztags
an der Willi-Fährmann-Schule in Eschweiler sowie am Teilstandort Stolberg,
selbstverständlich in Absprache mit Stolberg. Aus kommunalrechtlicher Sicht sei
die Regelung wonach jeweils „die vor Ort geltende Gebührensatzung bzw.
Regelung“ zu Grunde zu legen sei, falsch, zumal es hierfür für Stolberg keine
Rechtsgrundlage geben würde.
Auf Anregung der
Bezirksregierung wurde daher folgende Formulierung gewählt: „Die Organisation
und Umsetzung des offenen Ganztags im Primarbereich an den beiden Standorten
wird federführend von der Stadt Eschweiler als Schulträger in Absprache mit der
Stadt Stolberg übernommen.“
Die insoweit
geänderte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage dieser
Vorlage beigefügt und bedarf nun erneut der Zustimmung des Rates und wird nach
Zustimmung des Rates der Bezirksregierung zur Genehmigung zugeleitet.
Vor dem Hintergrund,
dass die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum offenen
Ganztagsbetrieb an Grundschulen der Stadt Eschweiler mit Wirkung zum Schuljahr
2016/17 geändert werden soll und in Stolberg noch keine Satzung besteht,
müssten die Eltern der Förderschüler in Stolberg innerhalb eines Jahres u.U.
zweimal mit Beitragsänderungen konfrontiert werden, wenn die OGS-Organisation
analog zu den Grundschulen in Eschweiler bereits zum 1.8.2015 von der
Verwaltung übernommen würde. Bisher wird sowohl das Beitragswesen als auch die
Essensversorgung im OGS-Bereich in Stolberg von den beauftragten Trägern autark
geregelt. Sie erhalten von der Stadt Stolberg nur die Landeszuschüsse und
nehmen selbst Elternbeiträge ein.
Die Verwaltung steht
daher zurzeit mit dem Träger des offenen Ganztagsbetriebs in Stolberg – dem
Sozialdienst kath. Frauen (SKF) - in Kontakt, um eine geeignete Übergangslösung
zu finden, die für das kommende Schuljahr zunächst noch keine spürbaren
Änderungen für die Eltern zur Folge haben würde.
Für den Standort
Eschweiler besteht für das kommende Schuljahr noch kein Bedarf an
OGS-Betreuung, so dass für das kommende Schuljahr dort auch nur der gebundene
Ganztag fortgeführt und um ein weiteres Schuljahr erweitert wird.
In Abstimmung mit
der Bezirksregierung wird der gebundene Ganztag in Stolberg zum kommenden
Schuljahr noch nicht eingeführt.
keine
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