Die als Anlage
beigefügte Satzung über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von
Einfriedungen in der Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Zum 01.01.2019 trat die im Juli 2018 vom Landtag beschlossene neue
Landesbauordnung NRW 2018 in Kraft. Gleichzeitig trat die bis zu diesem
Zeitpunkt geltende Landesbauordnung NRW 2000 außer Kraft.
Gemäß § 11 der Einfriedungssatzung können auf Antrag im
Einvernehmen mit der Stadt Eschweiler Abweichungen durch die Bauaufsichtsbehörde
zugelassen werden. In der Landesbauordnung NRW 2000 war diese Möglichkeit
in § 73 Abs. 1 BauO NRW geregelt. In der
am 01.01.2019 in Kraft getretenen neuen BauO NRW 2018 regelt ebendiese
Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften der § 69 BauO NRW 2018. Somit bleibt
die Aussage des § 11 der Einfriedungssatzung dieselbe.
Durch Erlass der als Anlage beigefügten (neuen)
Einfriedungssatzung findet demnach lediglich eine Anpassung an die ab dem
01.01.2019 geltende Gesetzeslage statt. Inhaltlich ergeben sich zwischen den
Regelungen in der hier zu beschließenden (neuen) Einfriedungssatzung und
denjenigen Regelungen der schon geltenden (alten) Einfriedungssatzung vom
20.12.2012 keine Unterschiede.
Keine
Keine