Betreff
Erlass einer Einfriedungssatzung auf Grund der Novellierung der Bauordnung NRW zum 01.01.2019
Vorlage
073/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen in der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 


 

Zum 01.01.2019 trat die im Juli 2018 vom Landtag beschlossene neue Landesbauordnung NRW 2018 in Kraft. Gleichzeitig trat die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesbauordnung NRW 2000 außer Kraft.

 

Gemäß § 11 der Einfriedungssatzung können auf Antrag im Einvernehmen mit der Stadt Eschweiler Abweichungen durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. In der Landesbauordnung NRW 2000 war diese Möglichkeit in  § 73 Abs. 1 BauO NRW geregelt. In der am 01.01.2019 in Kraft getretenen neuen BauO NRW 2018 regelt ebendiese Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften der § 69 BauO NRW 2018. Somit bleibt die Aussage des § 11 der Einfriedungssatzung dieselbe.

 

Durch Erlass der als Anlage beigefügten (neuen) Einfriedungssatzung findet demnach lediglich eine Anpassung an die ab dem 01.01.2019 geltende Gesetzeslage statt. Inhaltlich ergeben sich zwischen den Regelungen in der hier zu beschließenden (neuen) Einfriedungssatzung und denjenigen Regelungen der schon geltenden (alten) Einfriedungssatzung vom 20.12.2012 keine Unterschiede.

 

 

 


Keine

 


Keine