Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.11.2018
1. Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die nachfolgende Änderung der
Zuständigkeitsordnung:
Nach § 12 Absatz 6 Buchstabe m) wird folgender Buchstabe n) eingefügt:
n) über die Erteilung
von Baugenehmigungen, insbesondere auch über die Erteilung von Ausnahmen
und Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes, zu entscheiden.
2.
a) Dem Antrag der
Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wird zugestimmt. Der Rat der Stadt
Eschweiler macht im Planungs-
und Genehmigungsverfahren für das Rathaus-Quartier insofern von seinem Rückholrecht Gebrauch, dass die
Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans dem
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss zur
Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
oder
b) Dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wird nicht zugestimmt.
I.
Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.07.2013
(Sitzungsvorlage 182/13) die Zuständigkeitsordnung beschlossen.
Eine ausdrückliche Regelung zur Frage der Zuständigkeit bzgl. der
Entscheidung über die Erteilung von Baugenehmigungen, insbesondere auch über
die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
ist seinerzeit nicht in die Zuständigkeitsordnung aufgenommen worden, weil es
seit 1994 in Übereinstimmung mit dem seinerzeit erklärten politischen Willen
gelebte Praxis ist, dass Entscheidungen über die Erteilung von Baugenehmigungen
und hier insbesondere auch über die Erteilung von notwendigen Ausnahmen und Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich ausschließlich dem
Stadtdirektor bzw. nach Abschaffung der
Doppelspitze vor der Kommunalwahl im Jahre 1999 dem Bürgermeister
zuständigkeitshalber vorbehalten sind.
Im Jahr 1994 war durch die seinerzeit im Planungsausschuss vertretenen
Mitglieder des Rates der Stadt Eschweiler der politische Wille zum Ausdruck
gebrachte worden, dass auf eine Beteiligung des Planungsausschusses in den
Fällen des § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes) in den Fallkonstellationen, in denen
dem Baugesuch stattgegeben werden soll, künftig verzichtet werden kann, mithin
diese Entscheidungen ausschließlich dem Stadtdirektor zur Entscheidung
vorbehalten bleiben.
Begründet wurde diese Entscheidung seinerzeit im Wesentlichen damit, dass
der Ausschuss ausweislich zahlreicher Tagesordnungen des Planungsausschusses
regelmäßig insbesondere mit einer großen Anzahl von Befreiungen nach § 31 BauGB
befasst worden ist, deren Zulassung ohnehin von der Verwaltung beabsichtigt
war. Hinzu kam bzw. kommt, dass bei Befassung des Rates bzw. einer seiner
Ausschüsse mit Entscheidungen dieser Art wegen bereits feststehender Termine im
Zweifel massive Verzögerungen im Bauverfahren zu befürchten sind, die alleine
schon dadurch zustande kommen, dass Ausschusstermine abgewartet werden müssten.
Argumentiert wurde in diesem Zusammenhang ferner damit, dass diese
Vorgehensweise nicht nur eine erhebliche zusätzliche Belastung der Ausschussmitglieder,
sondern auch einen nicht unbeachtlichen zusätzlichen Aufwand auf Seiten der
Verwaltung bedinge, beispielsweise durch die Fertigung entsprechender Vorlagen,
und mithin Verwaltungskapazitäten binde.
Der aus 1994 herrührende Grundsatz, dass Entscheidungen über die
Erteilung von Baugenehmigungen und hier insbesondere auch über die Erteilung
von notwendigen Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes grundsätzlich ausschließlich dem Stadtdirektor bzw. nach Abschaffung der Doppelspitze vor
der Kommunalwahl im Jahre 1999 dem Bürgermeister zuständigkeitshalber
vorbehalten sind, sollte aus Sicht der Verwaltung mit der gleichen Begründung
wie damals auch zukünftig beibehalten werden.
Bezogen auf die Zuständigkeitsordnung empfiehlt es sich aus Gründen der
Rechtsklarheit, den in § 12 Absatz 6 normierten Zuständigkeitskatalog in dem
unter Ziffer 1 des Beschlussvorschlages formulierten Umfang zu ergänzen.
Das Rückholrecht des Rates nach § 41 Absatz 3 GO NRW bleibt von der unter
Ziffer 1 des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Änderung der
Zuständigkeitsordnung grundsätzlich unberührt. Eine dementsprechende Regelung
findet sich auch in § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Zuständigkeitsordnung, wo es
heißt: „Der Rat der Stadt Eschweiler ist berechtigt, ohne dass es einer
Änderung der Zuständigkeitsordnung bedarf, von seinem Rückholrecht nach § 41 GO
NRW Gebrauch zu machen und eine andere Zuständigkeitsregelung zu treffen“.
II.
Soweit die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Schreiben vom
22.11.2018 bezogen auf das Rathaus-Quartier die unter Ziffer 2. Buchstabe a)
dargestellte Änderung der Zuständigkeit für das Planungs- und Genehmigungsverfahren
beantragt, ist dieser Antrag im Lichte der vorgenannten Vorschriften (§ 41 GO
NRW bzw. § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Zuständigkeitsordnung zu sehen.
Für den Fall, dass der unter Ziffer 2 Buchstabe a) formulierten
Beschlussalternative gefolgt werden soll, bedarf es keiner Änderung der
Zuständigkeitsordnung, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf den
Einzelfall „Rathaus-Quartier“ beschränkt.
keine
keine