Betreff
Zuständigkeitsregelung bei der Rathaus-Quartier-Planung;
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.11.2018
Vorlage
415/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

1. Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die nachfolgende Änderung der Zuständigkeitsordnung:

 

Nach § 12 Absatz 6 Buchstabe m) wird folgender Buchstabe n) eingefügt:

 

            n) über die Erteilung von Baugenehmigungen, insbesondere auch über die Erteilung von Ausnahmen
                und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, zu entscheiden.

 

2.

 

a)         Dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wird zugestimmt. Der Rat der Stadt Eschweiler            macht im Planungs- und Genehmigungsverfahren für das Rathaus-Quartier insofern von seinem             Rückholrecht Gebrauch, dass die Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen von den   Festsetzungen des für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans dem Planungs-, Umwelt- und   Bauausschuss zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen sind.

 

oder

 

b)         Dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wird nicht zugestimmt.


I.

 

Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.07.2013 (Sitzungsvorlage 182/13) die Zuständigkeitsordnung beschlossen.

 

Eine ausdrückliche Regelung zur Frage der Zuständigkeit bzgl. der Entscheidung über die Erteilung von Baugenehmigungen, insbesondere auch über die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist seinerzeit nicht in die Zuständigkeitsordnung aufgenommen worden, weil es seit 1994 in Übereinstimmung mit dem seinerzeit erklärten politischen Willen gelebte Praxis ist, dass Entscheidungen über die Erteilung von Baugenehmigungen und hier insbesondere auch über die Erteilung von notwendigen Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich ausschließlich dem Stadtdirektor  bzw. nach Abschaffung der Doppelspitze vor der Kommunalwahl im Jahre 1999 dem Bürgermeister zuständigkeitshalber vorbehalten sind.

 

Im Jahr 1994 war durch die seinerzeit im Planungsausschuss vertretenen Mitglieder des Rates der Stadt Eschweiler der politische Wille zum Ausdruck gebrachte worden, dass auf eine Beteiligung des Planungsausschusses in den Fällen  des § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes) in den Fallkonstellationen, in denen dem Baugesuch stattgegeben werden soll, künftig verzichtet werden kann, mithin diese Entscheidungen ausschließlich dem Stadtdirektor zur Entscheidung vorbehalten bleiben.

 

Begründet wurde diese Entscheidung seinerzeit im Wesentlichen damit, dass der Ausschuss ausweislich zahlreicher Tagesordnungen des Planungsausschusses regelmäßig insbesondere mit einer großen Anzahl von Befreiungen nach § 31 BauGB befasst worden ist, deren Zulassung ohnehin von der Verwaltung beabsichtigt war. Hinzu kam bzw. kommt, dass bei Befassung des Rates bzw. einer seiner Ausschüsse mit Entscheidungen dieser Art wegen bereits feststehender Termine im Zweifel massive Verzögerungen im Bauverfahren zu befürchten sind, die alleine schon dadurch zustande kommen, dass Ausschusstermine abgewartet werden müssten. Argumentiert wurde in diesem Zusammenhang ferner damit, dass diese Vorgehensweise nicht nur eine erhebliche zusätzliche Belastung der Ausschussmitglieder, sondern auch einen nicht unbeachtlichen zusätzlichen Aufwand auf Seiten der Verwaltung bedinge, beispielsweise durch die Fertigung entsprechender Vorlagen, und mithin Verwaltungskapazitäten binde.

 

Der aus 1994 herrührende Grundsatz, dass Entscheidungen über die Erteilung von Baugenehmigungen und hier insbesondere auch über die Erteilung von notwendigen Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich ausschließlich dem Stadtdirektor  bzw. nach Abschaffung der Doppelspitze vor der Kommunalwahl im Jahre 1999 dem Bürgermeister zuständigkeitshalber vorbehalten sind, sollte aus Sicht der Verwaltung mit der gleichen Begründung wie damals auch zukünftig beibehalten werden.

 

Bezogen auf die Zuständigkeitsordnung empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtsklarheit, den in § 12 Absatz 6 normierten Zuständigkeitskatalog in dem unter Ziffer 1 des Beschlussvorschlages formulierten Umfang zu ergänzen. 

 

Das Rückholrecht des Rates nach § 41 Absatz 3 GO NRW bleibt von der unter Ziffer 1 des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Änderung der Zuständigkeitsordnung grundsätzlich unberührt. Eine dementsprechende Regelung findet sich auch in § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Zuständigkeitsordnung, wo es heißt: „Der Rat der Stadt Eschweiler ist berechtigt, ohne dass es einer Änderung der Zuständigkeitsordnung bedarf, von seinem Rückholrecht nach § 41 GO NRW Gebrauch zu machen und eine andere Zuständigkeitsregelung zu treffen“.

 

II.

 

Soweit die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Schreiben vom 22.11.2018 bezogen auf das Rathaus-Quartier die unter Ziffer 2. Buchstabe a) dargestellte Änderung der Zuständigkeit für das Planungs- und Genehmigungsverfahren beantragt, ist dieser Antrag im Lichte der vorgenannten Vorschriften (§ 41 GO NRW bzw. § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Zuständigkeitsordnung zu sehen.

 

Für den Fall, dass der unter Ziffer 2 Buchstabe a) formulierten Beschlussalternative gefolgt werden soll, bedarf es keiner Änderung der Zuständigkeitsordnung, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf den Einzelfall „Rathaus-Quartier“ beschränkt.

 

 


keine 

 


keine