Betreff
Sechste Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler
Vorlage
050/15
Aktenzeichen
32.1
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler.

 


 

In seiner Sitzung am 13.03.2013 (Vorlage 004/13) hat der Rat der Stadt Eschweiler die fünfte Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler mit Wirkung ab 01.04.2013 beschlossen. Die Grundgebühr wurde aufgrund dessen bei den Krankentransporten auf 160,-- €  und bei den Rettungstransporten auf 295,-- € festgesetzt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2014 aufgrund Vorlage 085/14 zur Kenntnis genommen, dass es im vergangenen Jahr einer Änderung der Satzung nicht bedurfte, weil nach den Kalkulationsergebnissen die vorgenannten Gebührensätze für das Jahr 2014 bzw. bis zu einer weiteren Neuvorlage einer Betriebsabrechnung/Neukalkulation beibehalten werden konnten.

 

Als Anlage legt die Verwaltung ein solch neues Zahlenwerk, nämlich die inzwischen abgeschlossene Betriebsabrechnung des Jahres 2013 und die darauf basierende Kalkulation für das Jahr 2015 vor. Die Kalkulation ergibt, dass eine Änderung im Bereich der Rettungstransporte nicht erforderlich ist und der Satz für einen Regeltransport (295,-- €) beibehalten werden kann. Eine moderate Steigerung der Grundgebühr um 10,-- € auf 170,-- € ist lediglich für die Krankentransporte erforderlich.

 

Diesem Zweck dient die als Anlage 1 beigefügte sechste Änderung zur Rettungsgebührensatzung, die zum 01.04.2015 in Kraft treten soll.

 

Nach § 14 Rettungsgesetz NRW ist die Gebührenbedarfsberechnung den Krankenkassenverbänden und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten mit dem Ziel, Einvernehmen hauptsächlich zu den Gebührensätzen zu erlangen. Die Beteiligten wurden unter Beifügung begründender Unterlagen am 05.01.2015 per Mail entsprechend angeschrieben. Das Einvernehmen wurde mit Mail vom 30.01.2015 erteilt.

 

 

 

 

 

 

 


Erträge aus Gebühren für Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt  021271701 – Kranken- und Rettungstransportdienst - bei den Konten 43210600 – Gebühren für Krankentransporte (Ansatz 2015    695.000 €) und 43210700 – Gebühren für Rettungstransporte (Ansatz 2015    1.660.000 €) vereinnahmt. Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die vorgeschlagenen Gebührentarife sind auf der Basis der geschätzten Einsatzzahlen notwendig sowie ausreichend, die Erträge in der veranschlagten Höhe zu erzielen.

 


Personelle Auswirkungen