Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler.
In seiner Sitzung am
13.03.2013 (Vorlage 004/13) hat der Rat der Stadt Eschweiler die fünfte
Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt
Eschweiler mit Wirkung ab 01.04.2013 beschlossen. Die Grundgebühr wurde
aufgrund dessen bei den Krankentransporten auf 160,-- € und bei den Rettungstransporten auf 295,-- €
festgesetzt.
Der Haupt- und
Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2014 aufgrund Vorlage 085/14 zur
Kenntnis genommen, dass es im vergangenen Jahr einer Änderung der Satzung nicht
bedurfte, weil nach den Kalkulationsergebnissen die vorgenannten Gebührensätze
für das Jahr 2014 bzw. bis zu einer weiteren Neuvorlage einer Betriebsabrechnung/Neukalkulation
beibehalten werden konnten.
Als Anlage legt die
Verwaltung ein solch neues Zahlenwerk, nämlich die inzwischen abgeschlossene
Betriebsabrechnung des Jahres 2013 und die darauf basierende Kalkulation für
das Jahr 2015 vor. Die Kalkulation ergibt, dass eine Änderung im Bereich der
Rettungstransporte nicht erforderlich ist und der Satz für einen Regeltransport
(295,-- €) beibehalten werden kann. Eine moderate Steigerung der Grundgebühr um
10,-- € auf 170,-- € ist lediglich für die Krankentransporte erforderlich.
Diesem Zweck dient
die als Anlage 1 beigefügte sechste Änderung zur Rettungsgebührensatzung, die
zum 01.04.2015 in Kraft treten soll.
Nach § 14
Rettungsgesetz NRW ist die Gebührenbedarfsberechnung den Krankenkassenverbänden
und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme
zuzuleiten mit dem Ziel, Einvernehmen hauptsächlich zu den Gebührensätzen zu
erlangen. Die Beteiligten wurden unter Beifügung begründender Unterlagen am
05.01.2015 per Mail entsprechend angeschrieben. Das Einvernehmen wurde mit Mail
vom 30.01.2015 erteilt.
Erträge aus Gebühren für Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt 021271701 – Kranken- und Rettungstransportdienst - bei den Konten 43210600 – Gebühren für Krankentransporte (Ansatz 2015 695.000 €) und 43210700 – Gebühren für Rettungstransporte (Ansatz 2015 1.660.000 €) vereinnahmt. Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die vorgeschlagenen Gebührentarife sind auf der Basis der geschätzten Einsatzzahlen notwendig sowie ausreichend, die Erträge in der veranschlagten Höhe zu erzielen.
Personelle
Auswirkungen