I.
Die
Aufstellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hover
Mühlenfeld – gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem in der Anlage
1 dargestellten Geltungsbereich wird
beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen
3-5)
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die
Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Der Stadt Eschweiler liegt der Antrag auf Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages (Anlage 6, eingegangen am 29.06.2017) eines
Autohauses vor, welches den Betriebsstandort sichern und um den Betriebszweig
„E-Mobilität“ erweitern möchte. Hierzu sind der Neubau eines zweigeschossigen
Gebäudekomplexes mit Ausstellungsräumen und Präsentationsflächen, ein Parkplatz
sowie eine Tiefgarage auf den Flächen südwestlich des bestehenden Betriebsstandortes
geplant. Die Erweiterungsfläche wird über die vorhandene Zufahrt des Autohauses
an der Dürener Straße erschlossen und bietet sich für die Entwicklung eines Gewerbegebietes
an. Die Stadt Eschweiler plant zeitnah die Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes durchzuführen.
Das Gebiet liegt zwischen den Siedlungsbereichen Eschweiler-Ost und
Weisweiler und wird im Norden begrenzt durch die Dürener Straße, im Südwesten
durch die Kölner Straße (B 264) und im Osten durch das Betriebsgelände sowie
den dazugehörigen Grün- und Ausgleichsflächen des Autohauses. Es umfasst eine
Fläche von ca. 0,5 ha, die aufgrund des
Grundstückzuschnittes nur eingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar und bisher
planungsrechtlich als Außenbereich zu werten ist (Anlage 1).
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP 2009) weist den
Geltungsbereich der geplanten 18. Änderung als „Grünfläche“ aus (Anlage 2).
Zukünftig soll dieser Bereich als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt
werden. Damit soll dem steigenden Bedarf an Gewerbeflächen in Eschweiler
Rechnung getragen werden. (Anlage 3 bis 5)
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen stellt für den betrachteten Bereich "Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche“ mit der Überlagerung der Freiraumfunktion „Regionale
Grünzüge" dar. Zur Umsetzung des
Projektes erfolgte in einem ersten Schritt eine landesplanerische Abstimmung
gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) über die StädteRegion Aachen an
die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung den
Zielen der Raumordnung entspricht. Nach Stellungnahmen der StädteRegion Aachen
und der Bezirksregierung Köln bestehen gegen die geplante Änderung des FNP
keine Bedenken (Anlage 7 und 8).
Als erster Verfahrensschritt für die
Flächennutzungsplanänderung sind der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung der
18. Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hover Mühlenfeld – sowie die
frühzeitige Beteiligung an dieser Bauleitplanung zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer/Investor.
Die Aufstellung des o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als
Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.