Betreff
Mittelbare Beteiligung an der ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG (ProVitako);
Änderung der Satzung der Gesellschaft
Vorlage
036/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der beabsichtigten Satzungsänderung der ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister eG zu.

 


Die Stadt Eschweiler ist über die regio iT gesellschaft für informationstechnologie mbh (regio iT) an der Provitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT Dienstleister eG (ProVitako) mit einem Geschäftsanteil i.H. von 5.000 € beteiligt.

 

Im Rahmen des Bundesverbandes der Kommunalen IT-Dienstleister VITAKO wurde 2007 die Einkaufsgenossenschaft ProVitako gegründet. Gründungsmitglieder der ProVitako waren neben der regio iT die KRZ Lemgo, Lecos GmbH, Bremen Online-Service GmbH und INFOKOM Gütersloh AöR.

 

Nach Änderung der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen hat die ProVitako einen Aufschwung in ihren Aktivitäten erhalten. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von gemeinsamen Einkaufsaktivitäten entwickelt. Die regio iT ist vor allem bei Server-Ausschreibungen beteiligt gewesen. Darüber hinaus werden Softwarelizenzen über die Einkaufsgemeinschaft günstig beschafft.

 

Der ProVitako gehören direkt oder indirekt über 30 kommunale IT-Dienstleister an. Die kommunalen IT-Dienstleister in Deutschland planen, ihren Leistungsaustausch untereinander zu intensivieren, um ihren Endkunden wirtschaftliche Software- und Infrastrukturlösungen zur Verfügung zu stellen.

 

Unter dem Arbeitstitel „Government-Cloud – Gov-Cloud“ soll eine Dienstleistungsplattform zur Verfügung gestellt werden, auf der die kommunalen IT-Dienstleister ihre Lösungen handeln.

Diese Handelsplattform soll über die ProVitako betrieben werden. Um dies zu ermöglichen, waren Änderungen der Satzung der ProVitako erforderlich.

 

In diesem Kontext wurde die Satzung der ProVitako überarbeitet und aktualisiert.

 

Wesentliche Änderung ist dabei, dass der Zweck und Gegenstand der Gesellschaft angepasst wurden.

 

So heißt es zukünftig im § 2 (2) unter „Zweck und Gegenstand“:

 

㤠2 Zweck und Gegenstand

 

(2) Gegenstand des Unternehmens ist nach Maßgabe der Regelungen in Abs. 3 der gemeinsame Einkauf von Investitionsgütern einschließlich Hard- und Software, Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für die Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist darüber hinaus, die Mitglieder durch kooperatives Einkaufsmarketing und weitere Serviceleistungen – wie z. B. Schulung, Beratung und Betreuung in Unternehmensfragen – sowie Vertrieb von Hardware- und Software-Produkten an die Mitglieder zu unterstützen.“

 

In § 2 (3)  der Satzung werden die Regelungen für die ProVitako eG neu definiert.

 

„(3) Die Genossenschaft erfüllt ihre Tätigkeit im kartellrechtlich erlaubten Rahmen. Sie wird vor Durchführung eines jeden Projekts prüfen, ob diese Tätigkeit kartellrechtlich zulässig ist und das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Gründe dokumentieren.

Folgende Geschäfte gelten regelmäßig als unbedenklich:

 

a) Der gemeinsame Einkauf und das Anbieten an die Mitglieder von marktüblichen, allgemein verwendbaren Investitionsgütern, Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen an die Mitglieder.

 

b) Der Einkauf und das Anbieten von standardisierten, marktüblichen IT-Produkten (Hardware, Software einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) an die Mitglieder, die zugleich von der Privatwirtschaft verwendet werden.

 

c) Der gemeinsame Einkauf und das Anbieten von Dienstleistungen für die Konzeption oder die Erstellung von Individualsoftwarelösungen für die Bewältigung von Verwaltungsaufgaben an die Mitglieder.“

 

 

Darüber hinaus wurde mit § 2 (4) klargestellt, dass keine Verpflichtung der Mitglieder zur Durchführung von gemeinsamen Beschaffungen oder zur Annahme eines Angebotes der Genossenschaft besteht.

 

 

Darüber hinaus wurden redaktionelle und klarstellende Änderungen der Satzung vorgenommen.

 

Die bisherigen Änderungen wurden mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) abgestimmt. Das MIK hat insgesamt großes Interesse daran, die Kommunen bei der Optimierung ihrer IT-Landschaft zu unterstützen. Es sieht in der Möglichkeit eines Leistungsaustausches zwischen den Kommunen Vorteile und begrüßt diesen Leistungsaustausch auch auf nationaler Ebene. Die Rechtsform der Genossenschaft hat hier den Vorteil, auch länderübergreifend den Prozess zu organisieren.

 

Eine Komplettfassung der aktuellen Satzung wird als Anlage beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkungen

 


Personelle Auswirkungen