Betreff
Satzung der Stadt Eschweiler über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Betreuungseinrichtungen für Kinder & Jugendliche der Stadt Eschweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts - BKJ";
hier: 2. Änderungssatzung
Vorlage
509/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Betreuungseinrichtungen für Kinder & Jugendliche der Stadt Eschweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts – BKJ“.


 

Die Satzung der Stadt Eschweiler über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Betreuungseinrichtungen für Kinder & Jugendliche der Stadt Eschweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts – BKJ“, nachfolgend BKJ-Satzung genannt, wurde am 31.05.2007, die 1. Änderungssatzung am 17.12.2009 (Anlage 2) beschlossen.

 

Die Verwaltung schlägt nunmehr vor, zwischenzeitlich eingetretene Änderungen im Kommunalrecht und Beamtenrecht sowie die in der neugefassten Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler getroffenen Regelungen (tlw.) ebenfalls in der o.a. Satzung abzubilden und sie in den nachfolgend aufgeführten Teilbereichen zu ändern:

 

§ 2 - Gegenstand der Anstalt

 

Zu Absatz 2

 

Redaktionelle Änderung, § 114 a GO NRW nimmt Bezug auf die §§ 108 bis 113 GO NRW, die die Gründungs- bzw. Beteiligungskriterien festlegen.

 

§ 2 Absatz 2 (neu)

 

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Anstalt im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben der Anstalt fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt an dritten Unternehmen nach Maßgabe des § 114 a Absatz 4 GO NRW beteiligen.

 

§ 4 - Der Vorstand

 

Zu Absatz 1

 

Redaktionelle Änderung.

 

§ 4 Absatz 1 (neu)

 

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Die Haftung des Vorstandes bestimmt sich unbeschadet der Art des Anstellungsverhältnisses bei beamteten Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern/-innen originär, bei Vorstandsmitgliedern im Arbeitsverhältnis analog der Rechtsvorschriften zur Beamtenhaftung (§§ 47, 48 Beamtenstatusgesetz, § 81 Landesbeamtengesetz NRW) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 5 - Der Verwaltungsrat

 

Zu Absatz 3

 

Das Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen sieht für die am 26. Mai 2014 gewählten Vertretungen eine 6-jährige Wahlperiode bis zum 30. Oktober 2020 vor [§ 2 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013]. Insofern ist eine Anpassung der Formulierung in § 5 Absatz 3 der BKJ-Satzung erforderlich. Durch die Kopplung an die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft entfällt zukünftig das Erfordernis einer Satzungsänderung bei der Festlegung der Wahlperiode des Rates.

 

§ 5 Absatz 3 (neu)        

 

Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat der Stadt Eschweiler für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft  gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß.

 

§ 7 - Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

 

Zu Absatz 1

Die in dringenden Fällen mögliche Verkürzung der Ladungsfrist bis auf 24 Stunden hat in der bisherigen Praxis keinerlei Bedeutung erlangt und musste seit Gründung der BKJ noch nie praktiziert werden. Auch mit Blick auf die Möglichkeit, in Ausnahmefällen einen Beschluss im Wege einer so genannten „Dringlichen Entscheidung“ herbeiführen zu können (siehe § 7 Absatz 8 der BKJ-Satzung) wird eine Anpassung an die Regelung in der neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler (§ 2 Absatz 2), wonach die Ladungsfrist auf 3 volle Kalendertage abgekürzt werden kann und die Dringlichkeit in der Einladung zu begründen ist, vorgesehen.

 

Darüber hinaus wird eine bisher in der BKJ-Satzung noch nicht verankerte - gleichwohl bereits praktizierte - Vorlagenregelung aufgenommen.

 

§ 7 Absatz 1 (neu)

 

Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Kalendertage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

Soweit der Vorstand zur Vorbereitung der Beschlüsse im Verwaltungsrat bzw. zu dessen Unterrichtung Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten fertigt, sollen diese grundsätzlich mit der Einladung versandt werden; ausnahmsweise können Vorlagen in einer kürzeren als für die Ladung bestimmten Frist nachgereicht werden.

 

Zu Absatz 2

 

Die mindestens viermal jährliche Einberufung des Verwaltungsrates ist bisher nur in den Jahren (2012 bis 2014) erforderlich gewesen, in denen vielfältige Entscheidungen des Gremiums insbesondere zu Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Rechtsanspruches auf einen Kinderbetreuungsplatz (ab 01. August 2013) zu treffen waren. Absehbar wird den Verwaltungsrat diese Entscheidungsdichte nicht mehr treffen, so dass empfohlen wird, eine an die Regelung in § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler angelehnte Satzungsänderung herbeizuführen.

 

§ 7 Absatz 2 (neu)

 

Die/Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zu einer Sitzung pro Halbjahr. Der Verwaltungsrat  ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände dies verlangt.

 

Zu Absatz 8

 

Redaktionelle Änderung in Abgrenzung zu § 7 Absatz 1 (neu).

 

§ 7 Absatz 8 (neu)

 

In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen, kann - falls der Verwaltungsrat auch unter Verkürzung der Ladungsfrist nicht rechtzeitig einberufen werden kann und ansonsten erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können – der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

 


 

Keine

 


 

Keine