Betreff
19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Vorlage
499/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte 19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wird beschlossen.

Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 18.11.2014 für den Gebührenhaushalt - Entwässerung und Abwasserbeseitigung – für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2015 vor (Anlage 2).

 

 


 

Durch die 18. Nachtragssatzung vom 11.12.2013 zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wurden die Abwassergebühren ab 01.01.2014 wie folgt festgesetzt:

 

1.1       Schmutzwassergebühr

 

die Schmutzwassergebühr für die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie für Grundstücke, von denen die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben erfolgt, auf 2,38 € je cbm Frischwasserbezug.

 

1.2       Niederschlagswassergebühr

 

für jeden qm befestigter und bebauter Fläche, von der Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasseranlage gelangen kann, auf 1,51 Euro.

 

2.         Abwassergebühren für 2015

 

Die als Anlage 2 beigefügte Gebührenkalkulation vom 18.11.2014 für die Stadt Eschweiler
– Entwässerung und Abwasserbeseitigung – für das Haushaltsjahr 2015 wurde unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Kosten und Erträge erstellt.

 

Ausweislich der Gebührenkalkulation ist die Kostendeckung gegeben, wenn

 

2.1       die Schmutzwassergebühr für die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie für Grundstücke, von denen die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben erfolgt, auf 2,33 € je cbm Frischwasserbezug festgesetzt wird,

 

2.2       die Niederschlagswassergebühr für jeden qm befestigter und bebauter Fläche, von der Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasseranlage gelangen kann, auf 1,53 Euro festgesetzt wird.

 

 

Schmutzwassergebühr

 

Die Schmutzwassergebühr kann im Vergleich zu 2014 um 0,05 € gesenkt werden. Dies resultiert aus der Auflösung einer Überdeckung sowie den leichten Anstieg der Frischwasserverbräuche.

 

 

Niederschlagswassergebühr

 

Die Niederschlagswassergebühren steigen im Vergleich zu 2014 um 0,02 € leicht an. Dies begründet sich nicht zuletzt aufgrund der auszugleichenden Vorjahresergebnisse sowie der geringfügigen Veränderung des Gebührenmaßstabes.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (ab Seite 3).

 

Unter Bezugnahme auf die Gebührenkalkulation wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2015,  wie in dieser Kalkulation angegeben, festzusetzen.

 

 

3.         Wegfall Viehabzugsmengen

 

Als Schmutzwassermenge gilt gemäß der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage die der Abwasseranlage zugeführte Wassermenge mit Ausnahme des Niederschlagswassers.

Soweit eine Erfassung durch Abwassermengenmessgeräte nicht erfolgt, gilt als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und sonstigen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge.

 

Hierbei handelt es sich um einen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab.  Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind bei diesem Gebührenmaßstab Satzungsregelungen zu treffen, damit Abzüge bei Nichteinleitung in den Kanal berücksichtigt werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 7 der v.g. Gebührensatzung wird die Wassermenge bei landwirtschaftlichen Betrieben und bei privater oder gewerblicher Tierhaltung auf Antrag je Großvieheinheit um 14 cbm pro Jahr bzw. je Hektar bewirtschafteter Fläche um 1,6 cbm pro Jahr herabgesetzt. Es verbleiben jedoch 40 cbm pro Jahr für jede zum Haushalt gehörende Person.

 

Die Begrenzung der Abzugsmenge anhand einer Verbleibmenge für jede zum Haushalt gehörende Person wurde mit Urteil vom 06.09.2001 (Az. 7 K 1751/96) als nicht zulässig erklärt. Diese Rechtsauffassung wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 05.06.2003 (Az. 9 A 4440/01) bestätigt.

 

Hierdurch ergibt sich folgende Problematik:

 

Derzeit machen rund 20 Abgabepflichtige von diesem Pauschalabzug Gebrauch. Hierbei ist anzumerken, dass bei der Hälfte ein Mindestverbleib anhand der zum Haushalt gehörenden Personen zu berechnen ist. In 5 Fällen ergibt sich anhand der Viehmengen und der bewirtschafteten Fläche eine Abzugsmenge, die die bezogene Frischwassermenge zum Teil bei weitem übersteigt.

 

Bisher verblieb in diesen Fällen eine Mindestmenge von 40 cbm pro haushaltsangehöriger Person. Diese Vorgehensweise kann jedoch zukünftig aufgrund der v.g. Urteile nicht mehr angewandt werden. Dies würde in einigen Fällen bedeuten, dass nach Gewährung von Viehabzugsmengen lediglich geringe Mengen bzw. keine Schmutzwassergebühren festgesetzt werden, obwohl der Kanal in Anspruch genommen wird.

 

Neben diesen Pauschalabzug eröffnet § 3 Abs. 6 der v.g. Gebührensatzung die Möglichkeit die nachweislich im Bemessungszeitraum auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene und damit nicht in die Abwasseranlage eingeleitete Wassermenge durch Einbau eines Zwischenzählers, der vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten anzubringen ist, nachzuweisen.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, diese Regelung aus der Gebührensatzung zu streichen.

 

Hierdurch ist es dem Abgabepflichtigen möglich, mit einem für ihn zumutbaren Aufwand den Nachweis über die nicht dem Kanal zugeführten Wassermengen zu erbringen.

 

 

4.         Anpassung Gebührenpflichtige

 

Bisher gelten aufgrund der Satzung

 

-       der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,

-       der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,

-       der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte

 

als Gebührenpflichtige.

 

In Anpassung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sollte der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes aus der Aufzählung der Gebührenpflichtigen herausgenommen werden.

 

Aufgrund der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) handelt es sich bei den Benutzungsgebühren, zu denen auch Schmutz- und Niederschlagswassergebühren gehören, um grundstücksbezogene Gebühren. Forderungen, die sich aus diesen Gebühren ergeben, ruhen daher als grundstücksbezogene dingliche Last auf dem Grundstück. Somit ist eine Realisierung dieser Forderungen unter gewissen Voraussetzungen auch nach Verkauf des Grundstückes bei dem neuen Eigentümer möglich.

 

Der Grundstücksbezug der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren könnte jedoch rechtlich in Frage gestellt werden, wenn auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes Gebührenpflichtiger sein kann.

 

Daher sollte der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes nicht weiter als Gebührenpflichtiger in der Satzung benannt sein.

 

Eine Inanspruchnahme von Gewerbetreibenden für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erfolgte bisher noch nie, so dass sich keinerlei Auswirkungen durch die Streichung ergeben.

 

 

 


keine Auswirkungen

 


keine Auswirkungen