Betreff
18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 25.06.1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung
Vorlage
497/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte 18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 25.06.1997 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 

Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 17.11.2014 für den Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2015 vor (Anlage 2).

 

 

 


 

1.         Bisherige Gebührensätze:

 

Durch die 17. Nachtragssatzung vom 11.12.2013 zur Gebührensatzung vom 25.06.1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler wurden die Gebühren für die Abfallentsorgung ab 01.01.2014 wie folgt festgesetzt:

 

            a)        Ohne Benutzung einer                            Benutzungsgebühr

                        Biotonne                                                     jährlich in Euro

 

                        aa)      für einen 60-l-Abfallbehälter                                132,75

 

                        bb)      für einen 120-l-Abfallbehälter                             229,33

 

                        cc)       für einen 240-l-Abfallbehälter                             422,47

 

                        dd)      für einen 1,1 cbm-Container                            1.806,68

 

            b)        Mit Benutzung einer

                        Biotonne

 

                        aa)      für einen 60-l-Abfallbehälter                                168,56

 

                        bb)      für einen 120-l-Abfallbehälter                             277,81

 

                        cc)       für einen 240-l-Abfallbehälter                             496,29

 

                        dd)      für einen 1,1 cbm- Container                            1.880,50

 

            c)        Für jede zusätzliche Biotonne                            73,82

                       

(Unterschiedsbetrag zwischen 240-l-Abfallbehälter ohne Benutzung einer Biotonne und 240-l-Abfallbehälter mit Benutzung einer Biotonne)

 

 

            d)        Benutzungsgebühr für zugelassene              je Abfallsack

                        Abfallsäcke                                                            5,10

 

            e)        Benutzungsgebühr für zugelassene 

                        Bioabfallsäcke                                                      3,10

 

 

 

   

 

2.         Abfallentsorgungsgebühren für 2015:

 

 

Ausweislich der Gebührenkalkulation vom 17.11.2014 ist die Kostendeckung gegeben, wenn die Gebührensätze ab 01.01.2015 wie folgt festgesetzt werden:


 

 

            a)        Ohne Benutzung einer                            Benutzungsgebühr

                        Biotonne                                                     jährlich in Euro

 

                        aa)      für einen 60-l-Abfallbehälter                                137,88

 

                        bb)      für einen 120-l-Abfallbehälter                             237,02

 

                        cc)       für einen 240-l-Abfallbehälter                             435,29

 

                        dd)      für einen 1,1 cbm-Container                             1.856,24

 

            b)        Mit Benutzung einer

                        Biotonne

 

                        aa)      für einen 60-l-Abfallbehälter                                173,41

 

                        bb)      für einen 120-l-Abfallbehälter                             285,19

 

                        cc)       für einen 240-l-Abfallbehälter                             508,73

 

                        dd)      für einen 1,1 cbm- Container                            1.929,68

 

            c)        Für jede zusätzliche Biotonne                            73,44

                       

(Unterschiedsbetrag zwischen 240-l-Abfallbehälter ohne Benutzung einer Biotonne und 240-l-Abfallbehälter mit Benutzung einer Biotonne)

 

            d)        Benutzungsgebühr für zugelassene              je Abfallsack

                        Abfallsäcke                                                            5,20

 

            e)        Benutzungsgebühr für zugelassene 

                        Bioabfallsäcke                                                      3,10

 

 

 

Die Gebührenerhöhung 2015 ist neben den sinkenden Altpapiererlösen vor allem auf die steigenden Kosten für die Abfallsammlung zurückzuführen.

 

Auch wenn die Restabfallgebühren aus den vorgenannten Gründen steigen, sinken die Biotonnengebühren 2015 aufgrund der weiter steigenden Biotonnenzahlen. Entsprechend liegen die Erhöhungen der „Abfallbeseitigungsgebühren mit Nutzung einer Biotonne“ unter den „Abfallbeseitigungsgebühren ohne Nutzung einer Biotonne“.

 

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (Seite 12 ff.).

 

Unter Bezugnahme auf die Gebührenkalkulation vom 17.11.2014 wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2015, wie vorstehend angegeben, festzusetzen.

 

 

3. Anpassung Gebührenpflichtige

 

Bisher gelten aufgrund der Satzung

 

-       der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, wenn ein Erbbaurecht besteht,  an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,

-       der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,

-       der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte

 

als Gebührenpflichtige.

 

In Anpassung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sollte der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes herausgenommen werden.

 

Aufgrund der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes handelt es sich bei den Benutzungsgebühren, zu denen auch die Abfallentsorgungsgebühren gehören, um grundstücksbezogene Gebühren. Forderungen, die sich aus diesen Gebühren ergeben, ruhen daher als grundstücksbezogene dingliche Last auf dem Grundstück. Somit ist eine Realisierung dieser Forderungen unter gewissen Voraussetzungen auch nach Verkauf des Grundstückes bei dem neuen Eigentümer möglich.

 

Der Grundstücksbezug der Abfallentsorgungsgebühren könnte jedoch rechtlich in Frage gestellt werden, wenn auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes Gebührenpflichtiger sein kann.

 

Daher sollte der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes nicht weiter als Gebührenpflichtiger in der Satzung benannt sein.

 

Eine Inanspruchnahme von Gewerbetreibenden für die Abfallentsorgungsgebühren erfolgte bisher noch nie, so dass sich keinerlei Auswirkungen durch die Streichung ergeben.

 

 

Gegenüberstellung der Gebühren unter Berücksichtigung der Gebührenkalkulation vom 17.11.2014

 

 

Gefäß

2014

2015

Erhöhung

Reduzierung (-) in %

60 l ohne Biotonne

132,75 €

137,88

+3,86 %

120 l ohne Biotonne

229,33 €

237,02

+3,35 %

240 l ohne Biotonne

422,47 €

435,29

 +3,03 %

1,1 cbm ohne Biotonne

1.806,68 €

1.856,24

+2,74 %

Durchschnitt

+3,25 %

60 l mit Biotonne

168,56 €

173,41

 +2,88 %

120 l mit Biotonne

277,81 €

285,19

+2,66 %

240 l mit Biotonne

496,29 €

508,73

 +2,51 %

1,1 cbm mit Biotonne

1.880,50 €

1.929,68

 +2,62 %

Durchschnitt

+2,67  %

Zusätzliche Biotonne

73,82 €

73,44

           - 0,51 %

Abfallsack

5,10 €

5,20

     +1,96 %

Bioabfallsack

3,10 €

3,10

        0,00 %

 

 

 

 

 


keine Auswirkungen

 


keine Auswirkungen