Die als Anlage 1 beigefügte 18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom
25.06.1997 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 17.11.2014 für den Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2015 vor (Anlage 2).
1. Bisherige
Gebührensätze:
Durch die 17. Nachtragssatzung vom 11.12.2013 zur Gebührensatzung
vom 25.06.1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler
wurden die Gebühren für die Abfallentsorgung ab 01.01.2014 wie folgt
festgesetzt:
a) Ohne Benutzung einer Benutzungsgebühr
Biotonne jährlich
in Euro
aa) für
einen 60-l-Abfallbehälter 132,75
bb) für
einen 120-l-Abfallbehälter 229,33
cc) für
einen 240-l-Abfallbehälter 422,47
dd) für
einen 1,1 cbm-Container 1.806,68
b) Mit Benutzung einer
Biotonne
aa) für
einen 60-l-Abfallbehälter 168,56
bb) für
einen 120-l-Abfallbehälter 277,81
cc) für
einen 240-l-Abfallbehälter 496,29
dd) für
einen 1,1 cbm- Container 1.880,50
c) Für jede zusätzliche Biotonne 73,82
(Unterschiedsbetrag zwischen 240-l-Abfallbehälter ohne Benutzung
einer Biotonne und 240-l-Abfallbehälter mit Benutzung einer Biotonne)
d) Benutzungsgebühr für zugelassene je Abfallsack
Abfallsäcke
5,10
e) Benutzungsgebühr für zugelassene
Bioabfallsäcke 3,10
2. Abfallentsorgungsgebühren
für 2015:
Ausweislich der Gebührenkalkulation vom 17.11.2014 ist die Kostendeckung
gegeben, wenn die Gebührensätze ab 01.01.2015 wie folgt festgesetzt werden:
a) Ohne Benutzung einer Benutzungsgebühr
Biotonne jährlich
in Euro
aa) für
einen 60-l-Abfallbehälter 137,88
bb) für
einen 120-l-Abfallbehälter 237,02
cc) für
einen 240-l-Abfallbehälter 435,29
dd) für
einen 1,1 cbm-Container 1.856,24
b) Mit Benutzung einer
Biotonne
aa) für
einen 60-l-Abfallbehälter 173,41
bb) für
einen 120-l-Abfallbehälter 285,19
cc) für
einen 240-l-Abfallbehälter 508,73
dd) für
einen 1,1 cbm- Container 1.929,68
c) Für jede zusätzliche Biotonne 73,44
(Unterschiedsbetrag zwischen 240-l-Abfallbehälter ohne Benutzung
einer Biotonne und 240-l-Abfallbehälter mit Benutzung einer Biotonne)
d) Benutzungsgebühr für zugelassene je Abfallsack
Abfallsäcke
5,20
e) Benutzungsgebühr für zugelassene
Bioabfallsäcke 3,10
Die
Gebührenerhöhung 2015 ist neben den sinkenden Altpapiererlösen vor allem auf
die steigenden Kosten für die Abfallsammlung zurückzuführen.
Auch
wenn die Restabfallgebühren aus den vorgenannten Gründen steigen, sinken die
Biotonnengebühren 2015 aufgrund der weiter steigenden Biotonnenzahlen.
Entsprechend liegen die Erhöhungen der „Abfallbeseitigungsgebühren mit Nutzung
einer Biotonne“ unter den „Abfallbeseitigungsgebühren ohne Nutzung einer
Biotonne“.
Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus
den ausführlichen Erläuterungen hierzu (Seite 12 ff.).
Unter
Bezugnahme auf die Gebührenkalkulation vom 17.11.2014 wird vorgeschlagen, die Gebührensätze
ab 01.01.2015, wie vorstehend angegeben, festzusetzen.
3. Anpassung
Gebührenpflichtige
Bisher gelten aufgrund der Satzung
-
der Eigentümer des angeschlossenen
Grundstückes, wenn ein Erbbaurecht besteht,
an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,
-
der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebes,
-
der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung
des Grundstückes dinglich Berechtigte
als Gebührenpflichtige.
In Anpassung an die Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes sollte der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebes herausgenommen werden.
Aufgrund der Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes handelt es sich bei den Benutzungsgebühren, zu denen
auch die Abfallentsorgungsgebühren gehören, um grundstücksbezogene Gebühren.
Forderungen, die sich aus diesen Gebühren ergeben, ruhen daher als grundstücksbezogene
dingliche Last auf dem Grundstück. Somit ist eine Realisierung dieser Forderungen
unter gewissen Voraussetzungen auch nach Verkauf des Grundstückes bei dem neuen
Eigentümer möglich.
Der Grundstücksbezug der
Abfallentsorgungsgebühren könnte jedoch rechtlich in Frage gestellt werden,
wenn auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes Gebührenpflichtiger
sein kann.
Daher sollte der Inhaber eines auf dem
Grundstück befindlichen Betriebes nicht weiter als Gebührenpflichtiger in der
Satzung benannt sein.
Eine Inanspruchnahme von
Gewerbetreibenden für die Abfallentsorgungsgebühren erfolgte bisher noch nie,
so dass sich keinerlei Auswirkungen durch die Streichung ergeben.
Gegenüberstellung
der Gebühren unter Berücksichtigung der Gebührenkalkulation vom 17.11.2014
Gefäß |
2014 |
2015 |
Erhöhung Reduzierung (-) in % |
60 l ohne Biotonne |
132,75 € |
137,88 |
+3,86 % |
120 l ohne Biotonne |
229,33 € |
237,02 |
+3,35 % |
240 l ohne Biotonne |
422,47 € |
435,29 |
+3,03 % |
1,1 cbm ohne Biotonne |
1.806,68 € |
1.856,24 |
+2,74 % |
Durchschnitt |
+3,25 % |
||
60 l mit Biotonne |
168,56 € |
173,41 |
+2,88 % |
120 l mit Biotonne |
277,81 € |
285,19 |
+2,66 % |
240 l mit Biotonne |
496,29 € |
508,73 |
+2,51 % |
1,1 cbm mit Biotonne |
1.880,50 € |
1.929,68 |
+2,62 % |
Durchschnitt |
+2,67 % |
||
Zusätzliche Biotonne |
73,82 € |
73,44 |
- 0,51 % |
Abfallsack |
5,10 € |
5,20 |
+1,96 % |
Bioabfallsack |
3,10 € |
3,10 |
0,00 % |
keine Auswirkungen
keine Auswirkungen