Betreff
Satzung der Stadt Eschweiler über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015
Vorlage
496/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Eschweiler über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 wird beschlossen.

 


Die haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt Eschweiler bedingt neben einer konsequenten Fortführung des Konsolidierungsprozesses und den damit einhergehenden Einsparungen auch die Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten.

 

Die Zielerreichung des HSK ab dem Haushaltsjahr 2016  den Haushaltsausgleich darzustellen,  kann trotz erheblicher Einsparungen nicht ohne weitere Ertragssteigerungen bei den Realsteuern erreicht werden.

 

Diese Entwicklung ist insbesondere zu begründen mit der Neufestsetzung der fiktiven Hebesätze im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes  (GFG) 2015, mit den Verschlechterungen bei den Schlüsselzuweisungen auf Basis der kommunalen Simulationsrechnung zum GFG 2015, erheblichen Aufwandssteigerungen bei den Transferaufwendungen sowie einer rückläufigen Entwicklung der Erträgen aus Gewerbesteuer. Auf die ausführlichen Erläuterungen im Haushaltssicherungskonzept sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Stadtkämmerers bei der Einbringung des Haushaltsentwurfes 2015 wird ergänzend hingewiesen.

 

Die Entwicklung der Hebesätze in der Stadt Eschweiler stellt sich wie folgt dar:

 

Haushaltsjahr

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Grundsteuer A

v.H.

270

270

270

270

270

270

270

270

270

270

290

Grundsteuer B

v.H.

381

391

391

391

391

391

413

413

450

450

490

Gewerbesteuer

v.H.

430

430

430

430

430

430

430

430

430

430

460

 

 

Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Stadtrates zur Haushaltssatzung 2015 einschließlich der 5. Fortschreibung des HSK 2010-2016 (VV-Nr. 494/14) wird seitens der Verwaltung eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von 270 v.H. auf 290 v.H. für die Grundsteuer B von 450 v.H. auf 490 v.H. und die Gewerbesteuer von 430 v.H. auf 460 v.H. vorgeschlagen.

 

Die vorgesehenen Erhöhungen ergeben folgende Mehrbelastung für die Steuerpflichtigen:

 

Grundsteuer A:  7,41 %

Grundsteuer B:  8,89 %

Gewerbesteuer: 6,98 %

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern kann entweder im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr oder aber durch eine besondere Hebesatzsatzung erfolgen.

 

Bei der Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung dürfen bis zum Eintritt der Bestandkraft der neuen Haushaltssatzung die Realsteuern im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nur nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden. 

 

Sofern eine Hebesatzsatzung erlassen wird, ist die Festsetzung der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur noch von deklaratorischer Natur.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Gemäß § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen.

 

Des Weiteren ist der Erlass der Hebesatzsatzung im Vergleich zur Haushaltssatzung nicht genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig, so dass die Erhebung der Steuer unmittelbar nach Bekanntmachung der Hebesatzsatzung durchgeführt werden kann.

 

Die Festsetzung der Hebesätze durch eine Hebesatzsatzung bringt insoweit den Vorteil, dass die entsprechenden Veranlagungen rechtzeitig zum ersten Jahreshebetermin (15.02.) erfolgen können.

 

Da die Einnahmebeschaffung mit diesem Verfahren wesentlich früher zu realisieren ist und zusätzliche Aufwendungen für die Erstellung und Versendung von Berichtigungsbescheiden vermieden werden, wird vorgeschlagen, die besondere Hebesatzsatzung zu beschließen.

 


Die Grundsteuer A wird bei Sachkonto-Nr.  40110000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 108.000,00 € wurde in den Entwurf der Haushaltssatzung 2015 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat unter Zugrundelegung des erhöhten Hebesatzes von 290 v. H. eingestellt.

 

Die Grundsteuer B wird bei Sachkonto-Nr.  40120000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 10.100.000,00 € wurde in den Entwurf der Haushaltssatzung 2015 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat unter Zugrundelegung des erhöhten Hebesatzes von 490 v. H. eingestellt.

 

Die Gewerbesteuer wird bei Sachkonto-Nr.  40130000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 24.864.000,00 € wurde in den Entwurf der Haushaltssatzung 2015 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat unter Zugrundelegung des erhöhten Hebesatzes von 460 v. H. eingestellt.

 


Keine