Betreff
Befreiung von Fahrzeugen mit CO²-Emission von unter 100 Gramm pro Kilometer von der Parkgebühr auf öffentlichen Wegen und Plätzen
Hier: Antrag der JU Eschweiler und der CDU-Ratsfraktion vom 04.02.2013
Vorlage
493/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Mit Schreiben vom 04.02.2013 (als Anlage 1 beigefügt)  beantragte die Junge Union Eschweiler gemeinsam mit der Fraktion der CDU im Rat der Stadt Eschweiler das Thema „Befreiung von Fahrzeugen mit CO²-Emissionen von unter 100 Gramm / Kilometer von der Parkgebühr auf öffentlichen Wegen und Plätzen“ in der seinerzeit anstehenden Sitzung des Rates der Stadt Eschweiler zu behandeln. Da eine Entscheidungsreife in der Sache aber noch nicht gegeben war, ist die Behandlung im Rat der Stadt bzw. ein einem Fachausschuss noch durchzuführen. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde das Thema durch Ratsmitglied Herrn Schlenter dahingehend wieder aufgegriffen, als es unter Beachtung der neuen gesetzlichen Regelungen betrachtet werden sollte (als Anlage 2 beigefügt).

 

Da nach wie vor strittig ist, ob die geltende Fassung der StVO hinreichende rechtliche Grundlage für eine solche örtliche Festlegung ist, hatte die Einführung eines entsprechenden Parkkonzeptes durch die Stadt Arnsberg zum einen eine rechtliche Überprüfung durch das Verkehrsministerium NRW zu Folge, welche zurzeit noch andauert. Andererseits wurde der Aspekt bundesrechtlich im sog. Elektromobilitätsgesetz – EmoG aufgegriffen, womit Rechtsklarheit und konkrete Handlungsrahmen für die Kommunen geschaffen werden sollten. 

 

Feststeht, dass der Bundestag am 24.09.2014 dieses „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)“, welches durch Initiative der Bundesregierung eingebracht wurde, beschlossen hat. Es soll am 01.02.2015 in Kraft treten (Info der Bundesregierung siehe Anlage 3).

 

Da im Gesetzentwurf des EmoG optionale Privilegien für Elektroautos, wie etwa eine teilweise Befreiung von Parkgebühren, enthalten sind, ist die Prüfung des vorliegenden Antrages der JU hieran auszurichten.

 

Das dadurch begründete Abwarten wurde der JU bzw. der CDU-Ratsfraktion so in mehreren Zwischenbescheiden schriftlich mitgeteilt.

                     

Das EmoG enthält zahlreiche Regelungen, die durch Verwaltungsverordnungen noch spezifiziert werden müssen (z.B. hinsichtlich der einheitlichen Kennzeichnung der Fahrzeuge). Die Verwaltung kommt daher nicht umhin, neben dem EmoG selbst auch die durch den Bund noch zu erlassenen Ausführungsverordnungen abzuwarten und bei der Prüfung mit zu berücksichtigen.

 

Ob dem JU-Antrag, auch mit Blick auf die sich hieraus ergebenden Nachteile, letztendlich gefolgt wird, bedarf der gesonderten politischen Entscheidung. Zur detaillierten Betrachtung wird daher beizeiten eine entsprechende Vorlage erstellt werden.


Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.


Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.