Betreff
1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Eschweiler (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
487/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Eschweiler (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.


 

Die Vergnügungssteuer ist eine durch die Rechtsprechung anerkannte örtliche Aufwand-steuer auf den Privatkonsum, für die kennzeichnend ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll.

 

Mit der 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung wird für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage geändert. Basierend auf der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, insbesondere dessen Mustersatzung, wird die Bemessungsgrundlage von bisher „Einspielergebnis“ auf „Spieleinsatz“ umgestellt. Der Spieleinsatz  wird definiert als Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

 

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem Maßstab des Spieleinsatzes  eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung  des Vergnügungsaufwands gewährleistet, die jedenfalls wirklichkeitsnäher ist als bei der bisherigen Bemessungs-grundlage Einspielergebnis. Die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwindet zudem in den letzten Jahren, da demnächst nur noch Geldspielgeräte auf dem Markt sein werden, die auch den Spieleinsatz dokumentieren.

 

Entsprechend der Vorgaben der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielVO), die die Ausstattung der Geräte regelt, dürfen ab dem Jahr 2015 nur noch Spielgeräte auf dem Markt sein, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung in der Lage sind, den Spieleinsatz im Zählwerkausdruck darzustellen. Dies bestätigte sich in einer Erhebung bei den in Eschweiler steuerpflichtigen Spielgeräte-Aufstellern, da bereits im Jahr 2014 alle Zählwerkausdrucke der Geldspielgeräte den Spieleinsatz ausweisen. Laut SpielVO ist zudem gewährleistet, dass die Geräte bei langfristiger Betrachtung Gewinne in einer gewissen Relation zum Einsatz auswerfen müssen. Dies ist Grundlage für die Verwendung der Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“.

 

Mit der Umstellung auf den Spielumsatz muss auch der Steuersatz in § 7 Abs. 5 der Satzung angepasst werden, da die Bemessungsgrundlage breiter ist. Aus den Städten und Gemeinden, die wie z.B. Aachen und Stolberg bereits auf den Spieleinsatz umgestellt haben, werden Steuersätze  von 5 % des Spieleinsatzes angesetzt. Nach einer Kalkulation sollte in Eschweiler zunächst  ein Steuersatz  von 3,5 % genommen werden, mit dem das bisherige Steueraufkommen bereits überschritten wird.  Auch die Automatenbranche hält einen Steuersatz zwischen 3 und 4 Prozent für geeignet um das bisherige Steueraufkommen zu realisieren, so dass von Seiten der Aufsteller keine größeren Widerstände zu erwarten sind.

 


 

Für das I. bis III. Quartal 2014 haben die Geräte-Aufsteller Spieleinsätze in Höhe von jeweils ca. 4,6  bis 5 Mio. Euro mitgeteilt, hochgerechnet ca. 19 Mio. Euro pro Jahr, so dass mit 665.000,00 € Vergnügungssteuereinnahmen bzw. Mehreinnahmen von ca. 245.000,00 € in Vergleich zu 2013 gerechnet werden kann.

 


 

Durch die Umstellung der Besteuerungsgrundlage von „Einspielergebnis“ auf „Spieleinsatz“ ergeben sich keine personellen Auswirkungen.