Die als Anlage 1 beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Eschweiler (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.
Die Vergnügungssteuer ist eine durch
die Rechtsprechung anerkannte örtliche Aufwand-steuer auf den Privatkonsum, für
die kennzeichnend ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll.
Mit der 1. Nachtragssatzung zur
Vergnügungssteuersatzung wird für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit die
steuerliche Bemessungsgrundlage geändert. Basierend auf der Empfehlung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, insbesondere dessen Mustersatzung,
wird die Bemessungsgrundlage von bisher „Einspielergebnis“ auf „Spieleinsatz“
umgestellt. Der Spieleinsatz wird
definiert als Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Nach aktueller Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe
Besteuerung des Vergnügungsaufwands gewährleistet,
die jedenfalls wirklichkeitsnäher ist als bei der bisherigen
Bemessungs-grundlage Einspielergebnis. Die rechtliche Rechtfertigung für die
Verwendung Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwindet zudem in den letzten
Jahren, da demnächst nur noch Geldspielgeräte auf dem Markt sein werden, die
auch den Spieleinsatz dokumentieren.
Entsprechend der Vorgaben der
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spielverordnung - SpielVO), die die Ausstattung der Geräte regelt, dürfen ab
dem Jahr 2015 nur noch Spielgeräte auf dem Markt sein, die aufgrund ihrer
technischen Ausstattung in der Lage sind, den Spieleinsatz im Zählwerkausdruck
darzustellen. Dies bestätigte sich in einer Erhebung bei den in Eschweiler
steuerpflichtigen Spielgeräte-Aufstellern, da bereits im Jahr 2014 alle
Zählwerkausdrucke der Geldspielgeräte den Spieleinsatz ausweisen. Laut SpielVO
ist zudem gewährleistet, dass die Geräte bei langfristiger Betrachtung Gewinne
in einer gewissen Relation zum Einsatz auswerfen müssen. Dies ist Grundlage für
die Verwendung der Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“.
Mit der Umstellung auf den Spielumsatz
muss auch der Steuersatz in § 7 Abs. 5 der Satzung angepasst werden, da die
Bemessungsgrundlage breiter ist. Aus den Städten und Gemeinden, die wie z.B.
Aachen und Stolberg bereits auf den Spieleinsatz umgestellt haben, werden Steuersätze von 5 % des Spieleinsatzes angesetzt. Nach
einer Kalkulation sollte in Eschweiler zunächst
ein Steuersatz von 3,5 % genommen
werden, mit dem das bisherige Steueraufkommen bereits überschritten wird. Auch die Automatenbranche hält einen
Steuersatz zwischen 3 und 4 Prozent für geeignet um das bisherige
Steueraufkommen zu realisieren, so dass von Seiten der Aufsteller keine
größeren Widerstände zu erwarten sind.
Für das I.
bis III. Quartal 2014 haben die Geräte-Aufsteller Spieleinsätze in Höhe von
jeweils ca. 4,6 bis 5 Mio. Euro
mitgeteilt, hochgerechnet ca. 19 Mio. Euro pro Jahr, so dass mit 665.000,00 €
Vergnügungssteuereinnahmen bzw. Mehreinnahmen von ca. 245.000,00 € in Vergleich
zu 2013 gerechnet werden kann.
Durch die Umstellung der Besteuerungsgrundlage von „Einspielergebnis“ auf
„Spieleinsatz“ ergeben sich keine personellen Auswirkungen.