hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung
I.
Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans 202 - IGP III - gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
§ 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage
1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
II.
Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen 2 und 3) gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung
über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler
beschlossen.
Der Geltungsbereich der 2.
Änderung des Bebauungsplans 202 - Industrie- und Gewerbepark III - umfasst ein
ca. 0,5 ha großes Gebiet im zentralen Bereich des Industrie- und Gewerbeparks
Eschweiler (IGP). Die 2. Änderung überlagert einen Teilbereich des Bebauungsplans
202 - Industrie- und Gewerbepark III -, der seit dem 21.08.1996
rechtsverbindlich ist.
Innerhalb des in der
nachfolgenden Abbildung 1 gekennzeichneten Änderungsbereiches setzt der
Bebauungsplan 202 Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung
„Öffentliche Parkfläche“ fest.
Abb. 1: Auszug aus dem rechtsverbindlichen
Bebauungsplan 202 - Industrie- und Gewerbepark III -
Die hier festgesetzten
umfangreichen Parkplatzflächen wurden in den letzten Jahrzehnten nicht gebaut
und es ist absehbar, dass auch zukünftig im Gewerbegebiet kein Bedarf hierfür
besteht. Die Fläche wurde bisher, bis auf eine ca. 5 m breite, befestigte
Fahrspur im Osten, als Straßenbegleitgrün angelegt.
Seitens des Eigentümers
eines an der Ernst-Abbe-Straße ansässigen Betriebes besteht die Absicht bzw.
die Notwendigkeit, die Flächen des Unternehmens in östliche Richtung zu
erweitern. Die hierzu vorgesehenen Flächen befinden sich in städtischem
Eigentum und sind im rechtskräftigen Bebauungsplan als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt (siehe Abb.1).
Zur Umsetzung des Vorhabens
ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Hierbei soll die
festgesetzte Verkehrsfläche in ein „Gewerbegebiet“ (GE) gem. § 8 BauNVO
geändert werden.
Die Verwaltung empfiehlt, als ersten Verfahrensschritt
die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans 202 - IGP III - gem. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) mit dem beigefügten Geltungsbereich (Anlage 1)
zu beschließen. Gleichzeitig soll die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung auf Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung (Anlagen 2 und 3) beschlossen
werden.
Bei den hier zu
entwickelnden Grundstücken handelt es sich um städtische Flächen, die nach
Rechtskraft des Bebauungsplans einer Vermarktung zugefügt werden können.
Die diesbezügliche
haushaltsrechtliche Betrachtung erfolgt in den entsprechenden
Grundstückskaufverträgen.
Gleichzeitig entfallen die
Pflegekosten für die bisher als Straßenbegleitgrün genutzten Flächen.
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die
Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im
weiteren Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im
Produkt 095110101 - Räumliche Planung und Entwicklung - geführten Sachkonto
52910000 - Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen - zur Verfügung.
Die Aufstellung des o.g. Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.