Betreff
Umwandlung der Evangelischen Grundschule Stadtmitte in eine Gemeinschaftsgrundschule
Vorlage
302/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ein Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 3, Buchstabe b Schulgesetz NRW durchzuführen mit dem Ziel, die Evangelische Grundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule umzuwandeln.

 


Bereits im aktuellen Schulentwicklungsplan (SEP) der Stadt Eschweiler für die Schuljahre 2015/16 bis 2021/22 – Fortschreibung 2016 – wurde seitens der Verwaltung auf den Seiten 25 ff. darauf hingewiesen, dass in Eschweiler – im Vergleich zu anderen Kommunen in NRW – eine außergewöhnlich große Häufung an Bekenntnisschulen besteht, die die Verteilung bzw. die Einfluss- bzw. Steuerungsmöglichkeiten des Schulträgers bei der Verteilung der Kinder stark einschränkt. Auf die damit allgemein verbundenen Konsequenzen wurde im SEP ausführlich eingegangen, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen wird.

 

Konkret soll an dieser Stelle erneut auf die damals bereits prognostizierten und aktuell bestehenden Schwierigkeiten an der Evangelischen Grundschule Stadtmitte vor dem Hintergrund des Bekenntnisses eingegangen werden.

 

Gem. § 26 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) werden in Bekenntnisschulen Kinder des entsprechenden Glaubens nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.

 

Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei ( § 26 Abs. 5 SchulG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind gem. Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) aufgenommen werden, wenn es entweder

a)       dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder

b)       dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird ( § 31 Abs. 1 SchulG).

Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.

 

Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsgrundschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar wäre.

 

In der Praxis entscheiden sich Eltern bei der Wahl der Grundschule in erster Linie nach der dem Wohnort nächstgelegenen Schule, zumeist ungeachtet ihres Bekenntnisses. Die Eltern von nicht-christlichen Kindern geben zu diesem Zweck entgegen ihrer eigenen religiösen Überzeugung eine entsprechende Erklärung nach Ziffer 1.2.3 b) der VV zu § 1 AO-GS ab, um eine Aufnahme an der wohnortnächsten Schule zu erwirken. Diese Kinder dürfen zwar nicht zur Teilnahme an Schulgottesdiensten gezwungen werden, wohl aber besteht die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht.

 

Gemäß § 26 Abs. 7 SchulG ist an einer Bekenntnisschule mit mehr als 12 Schülern einer konfessionellen Minderheit ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. In der Praxis wird im Regierungsbezirk Köln allerdings nicht so verfahren. Solange Kinder die Möglichkeit haben, eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS) in ihrer Heimatstadt zu besuchen, wird kein Bedarf gesehen, an einer Bekenntnisschule in Bekenntnissen einer Minderheit zu unterrichten, da dies zu einer Verwässerung des Profils der Bekenntnisschule führen würde. So ist es auch an der EGS Stadtmitte. Dort wird verpflichtend für alle Kinder ausschließlich ev. Religionsunterricht erteilt. Dagegen findet ein Schulgottesdienst nur zu besonderen Anlässen wie Einschulung, Schulabschluss, Ostern, Weihnachten u.ä. – also max. 5mal jährlich - statt.

 

Bereits im o.a. SEP wurde die Frage aufgeworfen, ob die Häufung von Bekenntnisschulen und konkret das Bestehen einer ev. Grundschule in Eschweiler noch zeitgemäß, respektive bedarfsorientiert ist.

 

Damals gestaltete sich die Zusammensetzung der Bekenntnisse wie folgt:

Rund 12 % ev., 32 % kath., 41 % islamisch, u.a.

Nach der aktuellen amtlichen Schulstatistik zum 1.10.2018 stellt sich die Zusammensetzung der Schülerschaft an der EGS im Schuljahr 2018/19 wie folgt dar:

Von 168 Schülern insgesamt sind aktuell 13 evangelisch (7,74%), 31 kath. (18,45 %), 11 orthodox (6,55 %), 91 islamisch ( 54,17 %), Rest ohne (19)  bzw. mit anderer (3)  Religionsangehörigkeit (13 %).

 

Alleine schon die tatsächliche Zusammensetzung der Schülerschaft rechtfertigt nicht die bestehende Schulart bzw. das bestehende Bekenntnis der Schule. Die Schule hat sich aufgrund ihres hohen Migrantenanteils und der multikulturellen Zusammensetzung bedingt auch durch den zugehörigen Sozialraum in erster Linie als Schule für alle verstanden und in ihrer Profilierung dem ev. Bekenntnis deutlich weniger Gewicht beigemessen.

 

Rechtlich sind die Vorgaben aber – ungeachtet der gelebten Praxis – sowohl bei der Aufnahme von Schülern als auch bei der Besetzung der Schulleiterstelle restriktiv. Die bestehenden Vorgaben bei den Aufnahmekriterien an Bekenntnisschulen wurden bereits dargestellt.

Bei der Besetzung der Schulleitungsstellen ist in § 26 Abs. 6 SchulG festgelegt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen dem betreffenden Bekenntnis angehören müssen. Sie müssen bereit sein, im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen bezgl. der unterrichten Lehrerinnen und Lehrer zulässig, nicht aber bei der Schulleitung.

 

Bereits im SEP 2016 wurde darauf hingewiesen, dass Probleme bei der damals bereits abzusehenden neu zu besetzenden Schulleitungsstelle erwartet wurden. Bereits damals gestaltete sich die Besetzung von Grundschulleitungsstellen schwierig. Wenn zudem noch das ev. Bekenntnis als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, ist der ohnehin übersichtliche Bewerber- oder Interessentenkreis zumindest im Regierungsbezirk Köln noch deutlich weiter eingeschränkt.

 

Diese Vermutung hat sich nun in der Praxis leider bewahrheitet. Die Stelle der Schulleitung an der EGS wurde erstmals im Sommer 2017 ausgeschrieben mit dem Ziel, die Stelle (Rektorstelle, A 14) zum 01.02.2018 zu besetzen. Seit dem wird die Stelle immer wieder nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens erneut ausgeschrieben, bisher jedoch ohne Erfolg. Die Schulleitung wird an der EGS zurzeit von einem Lehrerteam wahrgenommen, von dem eine Lehrerin durchaus auch Interesse hätte, die Schulleitung auch offiziell zu übernehmen. Da sie aber Katholikin ist, ist ihr eine Bewerbung bisher verwehrt.

 

Vor diesem Hintergrund wurde mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 18.4.2018 die ev. Kirchengemeinde Eschweiler um Unterstützung gebeten in der Akquise geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber auf die Schulleitungsstelle.

 

In diesem Schreiben wurde auf das EuGH-Urteil vom 17.04.2018 verwiesen und angedeutet, dass abzuwarten sei, ob dieses Urteil Auswirkungen auf die hier zugrunde liegende Rechtslage haben wird. Nach diesem Urteil dürfen kirchliche Arbeitgeber Konfessionen nicht immer verlangen, bzw. darf die Zugehörigkeit zu einer Religion nur zur Bedingung für einen Beruf gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Verwaltung der Städte-und Gemeindebund mit der Frage befasst82, ob damit gerechnet werden kann, dass dieses Urteil Auswirkungen auf § 26 SchulG haben wird. Die Antwort des zuständigen Referenten für Schule, Kultur und Sport beim Städte- und Gemeindebund NRW lautete dazu wie folgt:

 

„ hier ist nicht bekannt, dass eine Gesetzesänderung geplant ist. Ich glaube auch nicht, dass das EuGH-Urteil vom 17.04.2018 (Aktenzeichen: C-414/16) dazu zwingt. Denn dort geht es ja um die Frage, ob die kirchlichen Arbeitgeber auf der Grundlage des Kirchenarbeitsrechts konfessionsfremde Bewerber ablehnen dürfen (Antwort: ja, wenn Konfessionszugehörigkeit „absolut und objektiv geboten“ ist). Ihre Frage bezieht sich demgegenüber auf einen doch deutlich anders gelagerten Fall: Es steht die Übertragung eines öffentlichen Amtes an einer bekenntnisgebundenen staatlichen Schule in Rede, die aufgrund eines förmlichen Gesetzes nur erfolgen darf, wenn der Bewerber der gleichen Konfession angehört. Wäre ich der Landesgesetzgeber, würde ich in dieser Situation keine Gesetzesänderung anstreben, solange nicht ein hierzu berufenes Gericht die Verfassungswidrigkeit der Norm feststellt. Dies schon deshalb, weil ich mich nicht dem Vorwurf der Kirchen aussetzen wollen würde, ihr Bekenntnis zu desavouieren. Im Übrigen hat die Konfessionsbindung der Leitungspositionen an bekenntnisgebundenen Bildungseinrichtungen durch Beschluss vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: 1 BvR 462/06) den Segen des Bundesverfassungsgerichts erhalten. Man wird es also relativ beruhigt auf erneute Überprüfung ankommen lassen können. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls kurz- und mittelfristig nicht mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen. Konfessionsfremden und aus diesem Grund abgelehnten Bewerbern steht zwar selbstverständlich der Rechtsweg offen; viel weiterhelfen wird er aber wahrscheinlich nicht.“

 

Vor diesem Hintergrund ist mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen, so dass sich aus Sicht der Verwaltung weiterhin die Frage aufdrängt, ob seitens des Schulträgers nun eine Initiative zur Umwandlung der Schulart ergriffen werden sollte.

 

Seit Inkrafttreten des 11. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25.3.2015 hat nunmehr auch erstmals der Schulträger die Möglichkeit, die Initiative für eine Umwandlung zu ergreifen. Gemäß § 26 Abs. 3 SchulG wandelt der Schulträger eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn

 

  1. a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder

b)       der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung ( § 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

und

  1. die Eltern vom mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

 

Die Verwaltung schlägt somit vor, in den Prozess zur Umwandlung der EGS in eine Gemeinschaftsgrundschule einzusteigen. Sollten sich dazu mindestens 50 % der Eltern entscheiden, würden in Eschweiler zwei Gemeinschaftsgrundschulen entstehen. Hiervon würden in erster Linie die Eltern der Schüler aus Stadtmitte profitieren. Ungeachtet dessen könnten sich alle Lehrer mit fachlicher Qualifikation und Interessen auf die freie Schulleiterstelle bewerben.

 

In Gemeinschaftsschulen werden gem. § 26 Abs. 2 SchulG Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. Schulleitungen und Lehrer/innen müssen keinem speziellen Bekenntnis angehören.

 

Auf das o.a. Anschreiben an die ev. Kirchengemeinde hat Herr Pfarrer Richter sich erstmalig am 01.06.2018 telefonisch gemeldet. Er ließ ausrichten, dass das Presbyterium keine Bedenken dagegen habe, eine kath. Bewerberin für die Position der Schulleitung an der EGS vorzusehen. Seitens der Verwaltung wurde erneut erläutert, dass es nicht im Ermessen der Bezirksregierung läge, eine kath. Bewerberin einzustellen, sondern den nicht evang. Bewerbern rein formalgesetzlich der Zugang zum Bewerbungsverfahren verwehrt sei. Insofern stelle sich die Frage nicht, ob die Kirche mit der Besetzung der Stelle durch eine kath. Bewerberin einverstanden sei.

 

Hinsichtlich der erbetenen Unterstützung in der Akquise geeigneter bzw. zulässiger Bewerber hat Herr Richter im Anschluss alle an Eschweiler Grundschulen tätigen ev. Lehrkräfte schriftlich ermuntert, sich auf die Stelle zu bewerben. Leider hat auch dieser Aufruf nicht zur Abgabe einer Bewerbung geführt. Seitens der Verwaltung wurde vielmehr vorgeschlagen, auf die Stellenausschreibung der Bezirksregierung unter der Internetadresse www. Stella.de in den ev. Medien zu verweisen.

 

Im September erfolgte erneut telefonisch ein Informationsaustausch mit Herrn Pfarrer Richter über die aktuelle Sachlage. Er deutete bereits im geführten Telefonat im Juni an, dass die ev. Kirche insofern nun inzwischen Verständnis für das Ansinnen des Schulträgers aufbringen würde, wenn in den Prozess einer Umwandlung eingestiegen werden würde vor dem Hintergrund der erschwerten Besetzung der Leitungsposition.

 

Dem Schulträger kommt aus Sicht der Verwaltung eine Verantwortung für ein ausgewogenes Bildungsangebot im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu. Die Schulentwicklungsplanung dient gem. § 80 SchulG nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes. Schulen sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und –arten einschließlich allg. Schulen als Orte des gemeinsamen Lernens unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können.

 

An der EGS ist der Fortbestand eines gesicherten Schulbetriebs zurzeit zumindest insofern gefährdet, als dass die Schulleitung nicht, bzw. nur kommissarisch, besetzt ist. Zudem spiegelt die Schulart nicht das tatsächliche Bedürfnis der Schülerschaft wider. Vor diesem Hintergrund sollte zum kommenden Schuljahr 2019/20 eine Umwandlung der Schulart angestrebt werden.

 

Zuvor sind jedoch noch die bestehenden Mitwirkungsrechte der Schule zu beachten. Gemäß § 76 SchulG wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehört insbesondere die Änderung der Schule. Die Änderung der Schulart ist gem. § 81 Abs. 2 SchulG auch als Änderung der Schule zu behandeln. Der Beschluss des Schulträgers ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Er bedarf gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Vor der Beschlussfassung ist die Schule allerdings gem. § 76 i.V. m. § 65 Abs. 2 Ziffer 21 SchulG zu beteiligen. Das zuständige Gremium der Schule ist die Schulkonferenz. Die Beteiligung hat in der Form der Anhörung zu erfolgen. Das Recht auf Anhörung bedeutet, dass die Schule vor Erlass der Entscheidung durch den Schulträger formal mit dem Entscheidungsgegenstand befasst werden muss. Ihr muss die Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt zum Sachverhalt zu erarbeiten, eine eigene Meinung herauszubilden und gegenüber dem Schulträger  eine eigene Stellungnahme zur Entscheidungsfrage abzugeben. Der Entwurf dieser Verwaltungsvorlage wurde am 24.09.2018 der kommissarischen Schulleitung und der unteren Schulaufsicht zur Abstimmung zur Verfügung gestellt. Nachdem seitens der Schulaufsicht keine Einwände erhoben wurden, wurde  die kommissarische Schulleitung am 26.09.2018 schriftlich aufgefordert, zu dem Entwurf dieser Verwaltungsvorlage bis zum 11.10.2018 gegenüber der Verwaltung Stellung zu beziehen. 

 

Die daraufhin eingegangene Stellungnahme der EGS ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Da die EGS die einzige evangelische Grundschule in Eschweiler ist, wurde der ev. Kirchengemeinde ebenfalls im September die Möglichkeit eingeräumt, zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme des Schulträgers Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der ev. Kirche ging bis zur Fertigstellung der Verwaltungsvorlage nicht ein. Sollte sie erst nach Ablauf der Ladungsfrist bei der Verwaltung eingehen, wird sie den Ausschussmitgliedern separat zugeschickt. 


Mit der Umwandlung gehen keine wesentlichen finanziellen Mehr-Aufwendungen einher. Es ist ein Abstimmungsverfahren durchzuführen, das Mitarbeiter der Verwaltung im Rahmen ihrer Arbeitszeit sicherstellen müssen. Sollte die Umwandlung zum Zuge kommen sind die mit der Änderungen des Namens verbundenen Aufwendungen im Rahmen des Schulbudgets zur finanzieren.

 


  s.o.