Die Verwaltung wird
beauftragt, im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ein Abstimmungsverfahren
nach § 27 Abs. 3, Buchstabe b Schulgesetz NRW durchzuführen mit dem Ziel, die
Evangelische Grundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule umzuwandeln.
Bereits im aktuellen
Schulentwicklungsplan (SEP) der Stadt Eschweiler für die Schuljahre 2015/16 bis
2021/22 – Fortschreibung 2016 – wurde seitens der Verwaltung auf den Seiten 25
ff. darauf hingewiesen, dass in Eschweiler – im Vergleich zu anderen Kommunen
in NRW – eine außergewöhnlich große Häufung an Bekenntnisschulen besteht, die
die Verteilung bzw. die Einfluss- bzw. Steuerungsmöglichkeiten des Schulträgers
bei der Verteilung der Kinder stark einschränkt. Auf die damit allgemein
verbundenen Konsequenzen wurde im SEP ausführlich eingegangen, so dass an
dieser Stelle darauf verwiesen wird.
Konkret soll an
dieser Stelle erneut auf die damals bereits prognostizierten und aktuell
bestehenden Schwierigkeiten an der Evangelischen Grundschule Stadtmitte vor dem
Hintergrund des Bekenntnisses eingegangen werden.
Gem. § 26 Abs. 3
Schulgesetz NRW (SchulG) werden in Bekenntnisschulen Kinder des
entsprechenden Glaubens nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses
unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
Die Wahl der
Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei ( § 26 Abs. 5
SchulG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind gem. Ausbildungsordnung
Grundschule (AO-GS) aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§
123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den
Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies
schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule
erteilt wird ( § 31 Abs. 1 SchulG).
Bei einem
Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis
angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.
Im Ausnahmefall sind
Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine
öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine
Gemeinschaftsgrundschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur
bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar wäre.
In der Praxis
entscheiden sich Eltern bei der Wahl der Grundschule in erster Linie nach der
dem Wohnort nächstgelegenen Schule, zumeist ungeachtet ihres Bekenntnisses. Die
Eltern von nicht-christlichen Kindern geben zu diesem Zweck entgegen ihrer
eigenen religiösen Überzeugung eine entsprechende Erklärung nach Ziffer 1.2.3
b) der VV zu § 1 AO-GS ab, um eine Aufnahme an der wohnortnächsten Schule zu
erwirken. Diese Kinder dürfen zwar nicht zur Teilnahme an Schulgottesdiensten
gezwungen werden, wohl aber besteht die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht.
Gemäß § 26 Abs. 7
SchulG ist an einer Bekenntnisschule mit mehr als 12 Schülern einer
konfessionellen Minderheit ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit
einzustellen, der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern
unterrichtet. In der Praxis wird im Regierungsbezirk Köln allerdings nicht so
verfahren. Solange Kinder die Möglichkeit haben, eine Gemeinschaftsgrundschule
(GGS) in ihrer Heimatstadt zu besuchen, wird kein Bedarf gesehen, an einer
Bekenntnisschule in Bekenntnissen einer Minderheit zu unterrichten, da dies zu
einer Verwässerung des Profils der Bekenntnisschule führen würde. So ist es
auch an der EGS Stadtmitte. Dort wird verpflichtend für alle Kinder
ausschließlich ev. Religionsunterricht erteilt. Dagegen findet ein
Schulgottesdienst nur zu besonderen Anlässen wie Einschulung, Schulabschluss,
Ostern, Weihnachten u.ä. – also max. 5mal jährlich - statt.
Bereits im o.a. SEP
wurde die Frage aufgeworfen, ob die Häufung von Bekenntnisschulen und konkret
das Bestehen einer ev. Grundschule in Eschweiler noch zeitgemäß, respektive
bedarfsorientiert ist.
Damals gestaltete
sich die Zusammensetzung der Bekenntnisse wie folgt:
Rund 12 % ev., 32 %
kath., 41 % islamisch, u.a.
Nach der aktuellen
amtlichen Schulstatistik zum 1.10.2018 stellt sich die Zusammensetzung der
Schülerschaft an der EGS im Schuljahr 2018/19 wie folgt dar:
Von 168 Schülern insgesamt sind aktuell 13 evangelisch
(7,74%), 31 kath. (18,45 %), 11
orthodox (6,55 %), 91 islamisch ( 54,17 %), Rest ohne (19) bzw. mit anderer (3) Religionsangehörigkeit (13 %).
Alleine schon die
tatsächliche Zusammensetzung der Schülerschaft rechtfertigt nicht die
bestehende Schulart bzw. das bestehende Bekenntnis der Schule. Die Schule hat
sich aufgrund ihres hohen Migrantenanteils und der multikulturellen
Zusammensetzung bedingt auch durch den zugehörigen Sozialraum in erster Linie
als Schule für alle verstanden und in ihrer Profilierung dem ev. Bekenntnis
deutlich weniger Gewicht beigemessen.
Rechtlich sind die
Vorgaben aber – ungeachtet der gelebten Praxis – sowohl bei der Aufnahme von
Schülern als auch bei der Besetzung der Schulleiterstelle restriktiv. Die
bestehenden Vorgaben bei den Aufnahmekriterien an Bekenntnisschulen wurden bereits
dargestellt.
Bei der Besetzung
der Schulleitungsstellen ist in § 26 Abs. 6 SchulG festgelegt, dass die
Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen Lehrerinnen und Lehrer an
Bekenntnisschulen dem betreffenden Bekenntnis angehören müssen. Sie müssen
bereit sein, im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten
und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen bezgl. der
unterrichten Lehrerinnen und Lehrer zulässig, nicht aber bei der Schulleitung.
Bereits im SEP 2016
wurde darauf hingewiesen, dass Probleme bei der damals bereits abzusehenden neu
zu besetzenden Schulleitungsstelle erwartet wurden. Bereits damals gestaltete
sich die Besetzung von Grundschulleitungsstellen schwierig. Wenn zudem noch das
ev. Bekenntnis als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, ist der ohnehin
übersichtliche Bewerber- oder Interessentenkreis zumindest im Regierungsbezirk
Köln noch deutlich weiter eingeschränkt.
Diese Vermutung hat
sich nun in der Praxis leider bewahrheitet. Die Stelle der Schulleitung an der
EGS wurde erstmals im Sommer 2017 ausgeschrieben mit dem Ziel, die Stelle
(Rektorstelle, A 14) zum 01.02.2018 zu besetzen. Seit dem wird die Stelle immer
wieder nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens erneut ausgeschrieben, bisher
jedoch ohne Erfolg. Die Schulleitung wird an der EGS zurzeit von einem
Lehrerteam wahrgenommen, von dem eine Lehrerin durchaus auch Interesse hätte,
die Schulleitung auch offiziell zu übernehmen. Da sie aber Katholikin ist, ist
ihr eine Bewerbung bisher verwehrt.
Vor diesem
Hintergrund wurde mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom
18.4.2018 die ev. Kirchengemeinde Eschweiler um Unterstützung gebeten in der
Akquise geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber auf die Schulleitungsstelle.
In diesem Schreiben
wurde auf das EuGH-Urteil vom 17.04.2018 verwiesen und angedeutet, dass
abzuwarten sei, ob dieses Urteil Auswirkungen auf die hier zugrunde liegende
Rechtslage haben wird. Nach diesem Urteil dürfen kirchliche Arbeitgeber
Konfessionen nicht immer verlangen, bzw. darf die Zugehörigkeit zu einer
Religion nur zur Bedingung für einen Beruf gemacht werden, wenn dies für die
Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der
Verwaltung der Städte-und Gemeindebund mit der Frage befasst82, ob damit
gerechnet werden kann, dass dieses Urteil Auswirkungen auf § 26 SchulG haben
wird. Die Antwort des zuständigen Referenten für Schule, Kultur und Sport beim
Städte- und Gemeindebund NRW lautete dazu wie folgt:
„ hier ist nicht bekannt, dass eine
Gesetzesänderung geplant ist. Ich glaube auch nicht, dass das EuGH-Urteil vom
17.04.2018 (Aktenzeichen: C-414/16) dazu zwingt. Denn dort geht es ja um die
Frage, ob die kirchlichen Arbeitgeber auf der Grundlage des
Kirchenarbeitsrechts konfessionsfremde Bewerber ablehnen dürfen (Antwort: ja,
wenn Konfessionszugehörigkeit „absolut und objektiv geboten“ ist). Ihre Frage
bezieht sich demgegenüber auf einen doch deutlich anders gelagerten Fall: Es
steht die Übertragung eines öffentlichen Amtes an einer bekenntnisgebundenen
staatlichen Schule in Rede, die aufgrund eines förmlichen Gesetzes nur erfolgen
darf, wenn der Bewerber der gleichen Konfession angehört. Wäre ich der
Landesgesetzgeber, würde ich in dieser Situation keine Gesetzesänderung anstreben,
solange nicht ein hierzu berufenes Gericht die Verfassungswidrigkeit der Norm
feststellt. Dies schon deshalb, weil ich mich nicht dem Vorwurf der Kirchen
aussetzen wollen würde, ihr Bekenntnis zu desavouieren. Im Übrigen hat die
Konfessionsbindung der Leitungspositionen an bekenntnisgebundenen
Bildungseinrichtungen durch Beschluss vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: 1 BvR
462/06) den Segen des Bundesverfassungsgerichts erhalten. Man wird es also
relativ beruhigt auf erneute Überprüfung ankommen lassen können. Vor diesem
Hintergrund ist jedenfalls kurz- und mittelfristig nicht mit einer Änderung der
Rechtslage zu rechnen. Konfessionsfremden und aus diesem Grund abgelehnten
Bewerbern steht zwar selbstverständlich der Rechtsweg offen; viel weiterhelfen
wird er aber wahrscheinlich nicht.“
Vor diesem
Hintergrund ist mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen, so dass
sich aus Sicht der Verwaltung weiterhin die Frage aufdrängt, ob seitens des
Schulträgers nun eine Initiative zur Umwandlung der Schulart ergriffen werden
sollte.
Seit Inkrafttreten
des 11. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25.3.2015 hat nunmehr auch erstmals
der Schulträger die Möglichkeit, die Initiative für eine Umwandlung zu
ergreifen. Gemäß § 26 Abs. 3 SchulG wandelt der Schulträger eine bestehende
Grundschule in eine andere Schulart um, wenn
- a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule
dies beantragen oder
b) der Schulträger im Rahmen seiner
Schulentwicklungsplanung ( § 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren
durchzuführen
und
- die Eltern vom mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich
anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
Die Verwaltung
schlägt somit vor, in den Prozess zur Umwandlung der EGS in eine
Gemeinschaftsgrundschule einzusteigen. Sollten sich dazu mindestens 50 % der
Eltern entscheiden, würden in Eschweiler zwei Gemeinschaftsgrundschulen
entstehen. Hiervon würden in erster Linie die Eltern der Schüler aus Stadtmitte
profitieren. Ungeachtet dessen könnten sich alle Lehrer mit fachlicher
Qualifikation und Interessen auf die freie Schulleiterstelle bewerben.
In
Gemeinschaftsschulen werden gem. § 26 Abs. 2 SchulG Schülerinnen und Schüler
auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen
Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen
gemeinsam unterrichtet und erzogen. Schulleitungen und Lehrer/innen müssen
keinem speziellen Bekenntnis angehören.
Auf das o.a.
Anschreiben an die ev. Kirchengemeinde hat Herr Pfarrer Richter sich erstmalig
am 01.06.2018 telefonisch gemeldet. Er ließ ausrichten, dass das Presbyterium
keine Bedenken dagegen habe, eine kath. Bewerberin für die Position der
Schulleitung an der EGS vorzusehen. Seitens der Verwaltung wurde erneut
erläutert, dass es nicht im Ermessen der Bezirksregierung läge, eine kath.
Bewerberin einzustellen, sondern den nicht evang. Bewerbern rein
formalgesetzlich der Zugang zum Bewerbungsverfahren verwehrt sei. Insofern
stelle sich die Frage nicht, ob die Kirche mit der Besetzung der Stelle durch
eine kath. Bewerberin einverstanden sei.
Hinsichtlich der
erbetenen Unterstützung in der Akquise geeigneter bzw. zulässiger Bewerber hat
Herr Richter im Anschluss alle an Eschweiler Grundschulen tätigen ev. Lehrkräfte
schriftlich ermuntert, sich auf die Stelle zu bewerben. Leider hat auch dieser
Aufruf nicht zur Abgabe einer Bewerbung geführt. Seitens der Verwaltung wurde
vielmehr vorgeschlagen, auf die Stellenausschreibung der Bezirksregierung unter
der Internetadresse www. Stella.de in den ev. Medien zu verweisen.
Im September
erfolgte erneut telefonisch ein Informationsaustausch mit Herrn Pfarrer Richter
über die aktuelle Sachlage. Er deutete bereits im geführten Telefonat im Juni
an, dass die ev. Kirche insofern nun inzwischen Verständnis für das Ansinnen
des Schulträgers aufbringen würde, wenn in den Prozess einer Umwandlung
eingestiegen werden würde vor dem Hintergrund der erschwerten Besetzung der
Leitungsposition.
Dem Schulträger
kommt aus Sicht der Verwaltung eine Verantwortung für ein ausgewogenes
Bildungsangebot im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu. Die
Schulentwicklungsplanung dient gem. § 80 SchulG nach Maßgabe des Bedürfnisses
der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und
Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes. Schulen sind unter
Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische
Angebote aller Schulformen und –arten einschließlich allg. Schulen als Orte des
gemeinsamen Lernens unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden
können.
An der EGS ist der
Fortbestand eines gesicherten Schulbetriebs zurzeit zumindest insofern
gefährdet, als dass die Schulleitung nicht, bzw. nur kommissarisch, besetzt
ist. Zudem spiegelt die Schulart nicht das tatsächliche Bedürfnis der
Schülerschaft wider. Vor diesem Hintergrund sollte zum kommenden Schuljahr
2019/20 eine Umwandlung der Schulart angestrebt werden.
Zuvor sind jedoch
noch die bestehenden Mitwirkungsrechte der Schule zu beachten. Gemäß § 76
SchulG wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf
örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie
bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehört
insbesondere die Änderung der Schule. Die Änderung der Schulart ist gem. § 81
Abs. 2 SchulG auch als Änderung der Schule zu behandeln. Der Beschluss des
Schulträgers ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung
zu begründen. Er bedarf gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde. Vor der Beschlussfassung ist die Schule allerdings gem.
§ 76 i.V. m. § 65 Abs. 2 Ziffer 21 SchulG zu beteiligen. Das zuständige Gremium
der Schule ist die Schulkonferenz. Die Beteiligung hat in der Form der Anhörung
zu erfolgen. Das Recht auf Anhörung bedeutet, dass die Schule vor Erlass der
Entscheidung durch den Schulträger formal mit dem Entscheidungsgegenstand
befasst werden muss. Ihr muss die Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt
zum Sachverhalt zu erarbeiten, eine eigene Meinung herauszubilden und gegenüber
dem Schulträger eine eigene
Stellungnahme zur Entscheidungsfrage abzugeben. Der Entwurf dieser Verwaltungsvorlage
wurde am 24.09.2018 der kommissarischen Schulleitung und der unteren
Schulaufsicht zur Abstimmung zur Verfügung gestellt. Nachdem seitens der
Schulaufsicht keine Einwände erhoben wurden, wurde die kommissarische Schulleitung am 26.09.2018
schriftlich aufgefordert, zu dem Entwurf dieser Verwaltungsvorlage bis zum
11.10.2018 gegenüber der Verwaltung Stellung zu beziehen.
Die daraufhin
eingegangene Stellungnahme der EGS ist als Anlage 2 beigefügt.
Da die EGS die einzige evangelische Grundschule in Eschweiler ist, wurde der ev. Kirchengemeinde ebenfalls im September die Möglichkeit eingeräumt, zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme des Schulträgers Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der ev. Kirche ging bis zur Fertigstellung der Verwaltungsvorlage nicht ein. Sollte sie erst nach Ablauf der Ladungsfrist bei der Verwaltung eingehen, wird sie den Ausschussmitgliedern separat zugeschickt.
Mit der Umwandlung gehen keine wesentlichen finanziellen Mehr-Aufwendungen einher. Es ist ein Abstimmungsverfahren durchzuführen, das Mitarbeiter der Verwaltung im Rahmen ihrer Arbeitszeit sicherstellen müssen. Sollte die Umwandlung zum Zuge kommen sind die mit der Änderungen des Namens verbundenen Aufwendungen im Rahmen des Schulbudgets zur finanzieren.
s.o.