Rechnungsprüfungsausschuss

 

1.         Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die

Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem nachfolgenden eigenen „Bestätigungsvermerk“, der in der Sitzung vom Vorsitzenden unterzeichnet wird, zusammen.

2.         Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat gemäß §§ 96 und 101 der Gemeindeordnung

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 in der Fassung vom 22.08.2018, die das Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes widerspiegelt.

3.         Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat gemäß § 96 GO NRW die Entlastung des

            Bürgermeisters.

 

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Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses über die Feststellung des

Jahresabschlusses 2017

 

Gem. § 95 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist in dem als Anlage beigefügten Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 03.09.2018 zusammengefasst. Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich diesen Prüfbericht zu eigen. In diesem Prüfbericht sind Art und Umfang der Prüfung beschrieben.

 

Nach Abschluss der Prüfung ergeben sich keine weiteren Beanstandungen. Der Jahresabschluss entspricht auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde.

 

Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2017 führte zu folgendem Ergebnis:

 

                        Es wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

 

Eschweiler, 26.09.2018

 

 

 

gez. Peters

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         Vorsitzender des                                                            

Rechnungsprüfungsausschusses                                 

 

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Stadtrat

 

1.         Auf der Grundlage des Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.09.2018

und unter Einbeziehung des Prüfberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 03.09.2018 stellt der Rat der Stadt Eschweiler den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2017 in der Fassung vom 22.08.2018 fest.

2.         Die Ergebnisrechnung schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 7.145.089,50 €.

Der Jahresüberschuss wird der Ausgleichsrücklage zugeführt.

3.         Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung zu

            erteilen.

 


In der Sitzung des Stadtrates am 11.04.2018 hat die Verwaltung den prüffähigen Entwurf des Jahresabschlusses 2017 zum Bilanzstichtag 31.12.2017 eingebracht. Der Stadtrat hat den Entwurf des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Gem. § 101 GO NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist dahingehend zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken.

 

In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. Die Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung wahrgenommen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 03.09.2018 dargestellt, welcher als Anlage mit der Bilanz und der Ergebnis- und der Finanzrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht sowie den Spiegeln (Anlagen-, Forderungs-, Verbindlichkeiten-, Sonderposten- und Rückstellungsspiegel) beigefügt ist. Eine vollständige Ausfertigung der Jahresrechnung mit ihren Anlagen, unter Einbeziehung der Teilergebnisrechnungen und der Teilfinanzrechnungen, wurde den Fraktionsvorsitzenden mit gesonderter Post vom 10.09.2018 übersandt; in diesem Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei Bedarf weitere „Komplettexemplare“ in Papierform bzw. im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden.

 

Auf eine erneute Beifügung der Auflistung gem. § 95 Abs. 2 GO NRW (Mitglieder des Verwaltungsvorstands sowie der Ratsmitglieder) sowie der NKF-Nutzungsdauertabelle für Vermögensgegenstände wurde verzichtet, da diese den Fraktionen im Rat mit dem o.a. Schreiben vom 10.09.2018 überlassen wurden.

 

Die im Rahmen der Prüfung festgestellten Beanstandungen wurden durch die Finanzbuchhaltung allesamt buchmäßig korrigiert. Weiterhin wurden die durch die Finanzbuchhaltung nach Einbringung des Entwurfs vorgenommenen Korrekturbuchungen eingestellt. Insofern weichen die Zahlen des nunmehr festzustellenden Jahresabschlusses von den am 11.04.2018 im Stadtrat eingebrachten Zahlen in einigen Positionen ab. Als wesentliche Änderungen der Jahresrechnung 2017 haben sich folgende Feststellungen ergeben:

 

Wesentliche Änderung der Jahresrechnung 2017 gegenüber dem eingebrachten Entwurf

 

  • Korrektur eines Beteiligungswertes einer städt. Gesellschaft um ca. - 53.000,-- €.
  • Erhöhung der Werte für Pensions- und Beihilferückstellungen um insges. ca. 180.000,-- €.
  • Erhöhung von Instandhaltungsrückstellungen um 23.500,-- €.
  • Korrektur der Erstattungsverpflichtung nach § 107 b BeamtVG für Versorgungsempfänger aufgrund endgültiger Feststellung der Rhein. Versorgungskasse um ca. 81.000,-- €.
  • Bildung einer Rückstellung für Planungskosten für die Eisenbahnüberführung Stich in Höhe von ca. 86.000,-- €.
  • Bildung einer Rückstellung aufgrund einer tariflichen Änderung der Vergütung von Beschäftigten in Höhe von ca. 111.000,-- €.
  • Korrektur der Werte für Urlaubs- und Überstundenrückstellungen um insges. ca. 291.000,-- €.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 endete mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes.

 

Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt dem Rechnungsprüfungsausschuss, sich diesen Bestätigungsvermerk zu eigen zu machen und dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Bürgermeisters, wie im Beschlussentwurf formuliert, zu empfehlen. 

 


keine

 


keine