Betreff
Sanierungsgebiet Eschweiler Mitte
hier: Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte
Vorlage
268/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

1.       Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte wird als Satzung beschlossen. Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Eschweiler Mitte ist als Anlage beigefügt. Die als Anlage beigefügte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist Bestandteil der Satzung.

 

2.       Die Sanierung soll in den Jahren 2018 – 2024 durchgeführt werden.

 

3.       Die Sanierung wird im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (Dritter Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) und des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) wird ausgeschlossen.

 


 

Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der "Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008" Gebietsfestsetzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durch Ratsbeschlüsse erforderlich. Der Nachweis dieser Beschlüsse wird von den Zuschussgebern gefordert.

 

Nach Rücksprache mit dem Fördergeber ist es zweckmäßig, auch die Stadterneuerungsmaßnahmen im Gebiet Eschweiler Mitte als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß § 136 BauGB durchzuführen.

 

Gemäß § 141 Abs. 2 BauGB kann für das Gebiet Eschweiler Mitte auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, da bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Diese bestehen insbesondere aus der 3. Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK Eschweiler Mitte), das in gleicher Sitzung (20.09.2018) vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vorberaten und dem Rat der Stadt ebenfalls in gleicher Sitzung (31.10.2018) zur Beschlussfassung vorgelegt wird (Sitzungsvorlage Nr. 270/18).

 

Das InHK Eschweiler Mitte formuliert aufbauend auf Bestandsaufnahme und Bewertung der Gesamtsituation die Ziele für den Untersuchungsbereich. Der Untersuchungsbereich stimmt mit dem Geltungsbereich der Sanierungssatzung überein.

 

Es ist somit nur noch erforderlich, den notwendigen Beschluss über die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Lageplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Da für die Durchführung der Sanierung die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) nicht erforderlich ist, wird gemäß § 142 Abs. 4 BauGB die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.

 

 


 

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte als Satzung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Eschweiler.

 

 


 

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte als Satzung hat keine personellen Auswirkungen.