hier: Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte
1. Die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte wird als Satzung
beschlossen. Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Eschweiler Mitte
ist als Anlage beigefügt. Die als Anlage beigefügte Abgrenzung des
Sanierungsgebietes ist Bestandteil der Satzung.
2. Die
Sanierung soll in den Jahren 2018 – 2024 durchgeführt werden.
3. Die
Sanierung wird im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB
durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (Dritter
Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) und des § 144 BauGB
(Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) wird ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen
nach den Bestimmungen der "Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008"
Gebietsfestsetzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durch
Ratsbeschlüsse erforderlich. Der Nachweis dieser Beschlüsse wird von den
Zuschussgebern gefordert.
Nach Rücksprache mit dem Fördergeber ist es zweckmäßig, auch die
Stadterneuerungsmaßnahmen im Gebiet Eschweiler Mitte als städtebauliche
Sanierungsmaßnahme gemäß § 136 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 141 Abs. 2 BauGB kann für das Gebiet Eschweiler Mitte auf die
vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, da bereits hinreichende
Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Diese bestehen insbesondere aus der 3. Fortschreibung
des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK Eschweiler Mitte), das in gleicher
Sitzung (20.09.2018) vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vorberaten und dem
Rat der Stadt ebenfalls in gleicher Sitzung (31.10.2018) zur Beschlussfassung
vorgelegt wird (Sitzungsvorlage Nr. 270/18).
Das InHK Eschweiler Mitte formuliert aufbauend auf Bestandsaufnahme und
Bewertung der Gesamtsituation die Ziele für den Untersuchungsbereich. Der
Untersuchungsbereich stimmt mit dem Geltungsbereich der Sanierungssatzung
überein.
Es ist somit nur noch erforderlich, den notwendigen Beschluss über die
förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende
Satzungsentwurf nebst Lageplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, ist
der Vorlage als Anlage beigefügt.
Da für die Durchführung der Sanierung die Anwendung der Vorschriften der
§§ 152 bis 156a BauGB (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) nicht
erforderlich ist, wird gemäß § 142 Abs. 4 BauGB die Genehmigungspflicht nach §
144 BauGB insgesamt ausgeschlossen.
Die Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügte Satzung zu
beschließen.
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte als Satzung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Eschweiler.
Die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes Eschweiler Mitte als Satzung hat keine personellen
Auswirkungen.