Durch den
rechtswirksamen Bebauungsplan 270 –Burgweg- ist das Grundstück Gemarkung
Weisweiler, Flur 6, Flurstück 706, das der Erschließungsanlage „Dr.-Hildegard-Basting-Straße“
dient, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. Gemäß § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
zurzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen
Verkehr gewidmet.
Entsprechend ihrer
Verkehrsbedeutung wird diese Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 STVO i.V.m.
Anlage 3, Abschnitt 4, eingestuft.
Mit der öffentlichen
Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende
Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Die
Erschließungsanlage „Dr.-Hildegard-Basting-Straße“ ist im Rahmen eines
Erschließungsvertrages mit der Fa. APB-Immobilien GmbH auf Kosten des
Vertragspartners hergestellt worden.
Nach endgültiger
Herstellung und mängelfreier Abnahme hat die Stadt die Erschließungsanlage in
ihre Unterhaltung übernommen.
Die im
rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 270 –Burgweg- als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzte Erschließungsanlage „Dr.-Hildegard-Basting-Straße“, Gemarkung
Weisweiler, Flur 6, Flurstück 706 ist nunmehr, entsprechend der Ausweisung im
Bebauungsplan 270 –Burgweg- als „Verkehrsberuhigter Bereich“ für den
öffentlichen Verkehr zu widmen.
Sämtliche Kosten wurden vom Vertragspartner getragen. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) sind für die Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.
keine