Betreff
Widmung der Erschließungsanlage "Dr.-Hildegard-Basting-Straße"
Vorlage
255/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 270 –Burgweg- ist das Grundstück Gemarkung Weisweiler, Flur 6, Flurstück 706, das der Erschließungsanlage „Dr.-Hildegard-Basting-Straße“ dient, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird diese Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 STVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4, eingestuft.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 


Die Erschließungsanlage „Dr.-Hildegard-Basting-Straße“ ist im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit der Fa. APB-Immobilien GmbH auf Kosten des Vertragspartners hergestellt worden.

 

Nach endgültiger Herstellung und mängelfreier Abnahme hat die Stadt die Erschließungsanlage in ihre Unterhaltung übernommen.

 

Die im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 270 –Burgweg- als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsanlage „Dr.-Hildegard-Basting-Straße“, Gemarkung Weisweiler, Flur 6, Flurstück 706 ist nunmehr, entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan 270 –Burgweg- als „Verkehrsberuhigter Bereich“ für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

 


Sämtliche Kosten wurden vom Vertragspartner getragen. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.

 

 


keine