Betreff
Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Geschäftsjahre 2015-2023
Vorlage
181/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Vorschlagsliste wird beschlossen.

 


Am 31.12.2018 läuft die derzeitige Wahlzeit für die Haupt- und Hilfsschöffinnen und –schöffen aus.

 

Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat der Präsident des Landgerichts Aachen für die Geschäftsjahre 2019-2023 für Eschweiler 25 Hauptschöffinnen und –schöffen und 11 Hilfsschöffinnen und –schöffen bestimmt.

 

Gemäß Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313-6153) vom 04.03.2009 – JMBI. NRW S. 70 – in der Fassung vom 22.02.2011 stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr bis zum 30.06. eine einheitliche Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. Dabei sind gemäß Ziffer 2.2 des vorgenannten Runderlasses seitens der Gemeinde die doppelte Anzahl der letztlich zu bestimmenden Personen vorzuschlagen, für Eschweiler somit 72 Personen (§ 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetzt – GVG –).

 

Zur Vorbereitung wurden die im Rat der Stadt Eschweiler vertretenen Fraktionen mit Schreiben vom 03.01.2018 gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen. Parallel hierzu wurde die örtliche Presse um entsprechende Veröffentlichung gebeten. Gleichfalls erfolgte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Eschweiler (Ausgabe Nr. 1 vom 16.01.2018) und auf der Homepage der Stadt Eschweiler.

 

Insgesamt sind 98 Bewerbungen eingegangen. Seitens der SPD-Fraktion wurden 2 Wahlvorschläge unterbreitet und von der FDP-Fraktion wird ein Bewerber unterstützt. Somit haben sich 95 Einzelpersonen für die Ausübung des Schöffenamtes beworben.

 

Vor dem Hintergrund, dass nach dem oben genannten Runderlass mindestens 72 Personen zu benennen sind, schlägt die Verwaltung vor, alle in der Liste genannten Personen zur Wahl vorzuschlagen.

 

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 36 Abs. 1 GVG für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, erforderlich ist.

 


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