hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Die
Aufstellung des Bebauungsplans 287A – Dürener Straße/Hovermühle - gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage
1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung
der Stadt Eschweiler beschlossen.
Zur Entwicklung des ehemaligen Prysmian/Kabelwerk Lynen Firmenstandortes
südlich der Dürener Straße ist die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment (Baumarkt/Gartencenter)
geplant. Dazu soll die Verlagerung und Erweiterung des bestehenden Baumarktes
aus dem Gewerbegebiet Königsbenden auf die Flächen des ehemaligen
Prysmian-Standortes mit einer geplanten maximalen Verkaufsfläche von 10.300 qm
planungsrechtlich vorbereitet werden.
Im Parallelverfahren wird für die Neuordnung des gesamten Bereiches
zwischen dem Gewerbegebiet Königsbenden und dem ehemaligen Prysmian-Standort
das Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes – Dürener
Straße/Hovermühle – durchgeführt. Für weitere Informationen wird auf den
Sachverhalt zur Sitzungsvorlage VV 448/14 verwiesen.
Die für die Planverfahren erforderlichen städtebaulichen und gutachterlichen
Leistungen erfolgen auf Kosten des Eigentümers/Investors des ehemaligen
Prysmian-Standortes.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung des Bebauungsplans 287A –
Dürener Straße/Hovermühle – gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage
1 dargestellten Geltungsbereich und gleichzeitig die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung
der Stadt Eschweiler zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen, etc. trägt der Eigentümer/Investor.
Die Aufstellung des
o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskraft in der Abteilung 610.