Der Rat der Stadt
Eschweiler stimmt der Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen, jeweils
für das gesamte Stadtgebiet, im Jahr 2015 zu.
Die als Anlage 5 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2015 wird erlassen.
Beantragung der verkaufsoffenen Sonntage für 2015:
Der City Management
Eschweiler e.V. hat mit Datum vom 11.08.2014 die Durchführung von drei
besonderen Wochenenden und die Durchführung eines Weihnachtsmarktes in 2015
beantragt. Dies soll wieder verbunden sein mit einer jeweils
sonntagnachmittäglichen Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet:
27. – 29.03.2015 Stadtfest in Blüten und Farben,
04. – 06.09.2015 Stadtfest mit Inde- und
Autoschau sowie „Eschweiler, aber sicher“,
06. – 08.11.2015 Stadtfest „Tag des
Eschweiler Karnevals“ und
11., 12., 13., 18.,
19. und 20.12.2015 Weihnachtsmarkt mit Ladenöffnung am letzten
Veranstaltungstag.
Rechtliche Betrachtung:
Für die Zulässigkeit
der Sonntagsöffnung von so genannten Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und
Verkaufsstände) ist formal der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
gem. § 6 Abs. 4 La-denöffnungsgesetz NRW in der ab 18.05.2013 geltenden Fassung
erforderlich. An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen (auf die
jeweilige Verkaufsstelle bezogen) dürfen einzelne Verkaufsstellen bis zur Dauer
von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.
Von dieser Regelung
sind ausgenommen die stillen Feiertage, Oster- und Pfingstsonntag, drei
Adventssonntage, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag sowie der 1. Mai, der 3.
Oktober und der 24. Dezember, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten ist stets auch auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Sämtliche
gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen
Sonntage sind erfüllt; vor allen Dingen kollidieren die gewünschten Termine und
Zeiten nicht mit den erwähnten Einschränkungen. Auch die vorgeschriebene
Koppelung der Sonntagsladenöffnung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen wird aufgrund der dargelegten Planungen bei den vier
Gelegenheiten eingehalten.
Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange:
Im
Ladenöffnungsgesetz ist die Anhörung von betroffenen Trägern öffentlicher
Belange vorgeschrieben, so dass diese unter dem 11.08.2014 entsprechend
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden. (Keine Rückantwort bedeute
unveränderte Haltung wie in den Vorjahren.) Dies führte zu folgenden
Ergebnissen:
Bischöfliches
Generalvikariat, Aachen Keine
Stellungnahme abgegeben, kritische Haltung bei teilweiser
Zustimmung aus der Vergangenheit bekannt
Einzelhandelsverband
Aachen-Düren, Aachen Antwort s. Anlage 1
Evgl.
Kirchengemeinde Eschweiler Antwort
s. Anlage 2
Handwerkskammer
Aachen Keine
Stellungnahme abgegeben, vor 2013 keine Beteiligung
erfolgt
Industrie- und
Handelskammer Aachen Antwort
s. Anlage 3
Ver.di, Aachen Antwort
s. Anlage 4
Die Bewertung der
Stellungnahmen obliegt – unabhängig von der obigen rechtlichen Einschätzung -
der politischen Abwägung. Die Verwaltung geht in ihrem Beschlussvorschlag davon
aus, dass – wie in der Vergangenheit – unter Abwägung aller Gesichtspunkte dem
Begehren des CiMa stattgegeben werden soll.
keine
keine