Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2015
Vorlage
420/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen, jeweils für das gesamte Stadtgebiet, im Jahr 2015 zu.

 

Die als Anlage 5 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2015 wird erlassen.


 

Beantragung der verkaufsoffenen Sonntage für 2015:

 

Der City Management Eschweiler e.V. hat mit Datum vom 11.08.2014 die Durchführung von drei besonderen Wochenenden und die Durchführung eines Weihnachtsmarktes in 2015 beantragt. Dies soll wieder verbunden sein mit einer jeweils sonntagnachmittäglichen Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet:

 

            27. – 29.03.2015                       Stadtfest  in Blüten und Farben,

            04. – 06.09.2015                       Stadtfest mit Inde- und Autoschau sowie „Eschweiler, aber sicher“,

            06. – 08.11.2015                       Stadtfest „Tag des Eschweiler Karnevals“ und

            11., 12., 13., 18.,

            19. und 20.12.2015        Weihnachtsmarkt mit Ladenöffnung am letzten Veranstaltungstag.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Für die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung von so genannten Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und Verkaufsstände) ist formal der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gem. § 6 Abs. 4 La-denöffnungsgesetz NRW in der ab 18.05.2013 geltenden Fassung erforderlich. An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen (auf die jeweilige Verkaufsstelle bezogen) dürfen einzelne Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.

 

Von dieser Regelung sind ausgenommen die stillen Feiertage, Oster- und Pfingstsonntag, drei Adventssonntage, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist stets auch auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt; vor allen Dingen kollidieren die gewünschten Termine und Zeiten nicht mit den erwähnten Einschränkungen. Auch die vorgeschriebene Koppelung der Sonntagsladenöffnung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird aufgrund der dargelegten Planungen bei den vier Gelegenheiten eingehalten.

 

Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange:

 

Im Ladenöffnungsgesetz ist die Anhörung von betroffenen Trägern öffentlicher Belange vorgeschrieben, so dass diese unter dem 11.08.2014 entsprechend angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden. (Keine Rückantwort bedeute unveränderte Haltung wie in den Vorjahren.) Dies führte zu folgenden Ergebnissen:

 

Bischöfliches Generalvikariat, Aachen               Keine Stellungnahme abgegeben, kritische Haltung bei                                                                       teilweiser Zustimmung aus der Vergangenheit bekannt

Einzelhandelsverband Aachen-Düren, Aachen  Antwort s. Anlage 1

Evgl. Kirchengemeinde Eschweiler                              Antwort s. Anlage 2

Handwerkskammer Aachen                              Keine Stellungnahme abgegeben, vor 2013 keine                                                                               Beteiligung erfolgt

Industrie- und Handelskammer Aachen             Antwort s. Anlage 3

Ver.di, Aachen                                                Antwort s. Anlage 4

 

Die Bewertung der Stellungnahmen obliegt – unabhängig von der obigen rechtlichen Einschätzung - der politischen Abwägung. Die Verwaltung geht in ihrem Beschlussvorschlag davon aus, dass – wie in der Vergangenheit – unter Abwägung aller Gesichtspunkte dem Begehren des CiMa stattgegeben werden soll.

 


keine

 


keine