Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die Haushaltsvoranschläge für folgende Produkte
a) 053410101 Unterhaltsvorschussleistungen
b) 063610101 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
c) 063620101 Kinder- und Jugendförderung
d) 063630101 Hilfen für junge Menschen und ihre Familien
e) 135510101 Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze
entsprechend dem Verwaltungsentwurf der Haushaltssatzung 2015 unter Berücksichtigung der beigefügten Veränderungsliste des Jugendamtes zu beschließen.
Entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - in
Verbindung mit § 6 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler hat der
Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im
Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel.
Insoweit bildet die Haushaltssatzung 2015 einschließlich der 5.
HSK-Fortschreibung 2010 bis 2016 die haushaltswirtschaftliche Grundlage für die
Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses.
Die den Jugendhilfeetat betreffenden Teilbereiche der Haushaltssatzung
sind in den Produkten
a) 054310101 - Unterhaltsvorschussleistungen,
b) 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege,
c) 063620101 – Kinder- und Jugendförderung,
d) 063630101 – Hilfen für junge Menschen und ihre Familien,
e) 135510101 – Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze
abgebildet.
Die entsprechenden Auszüge aus dem Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2015
wurden den Jugendhilfeausschussmitgliedern separat zugesandt.
Die veranschlagten Ansätze entsprechen den aktuellen Erkenntnissen und
Prognosen in den einzelnen Fachbereichen des Jugendamtes sowie den
zwischenzeitlich nach der ersten Kalkulation der Ansätze eingetretenen
Änderungen der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse.
Die Veränderungsliste des Jugendamtes einschließlich der Erläuterungen
ist als Anlage 1 beigefügt.
Grundsätzlich sind die jeweiligen Ansätze nach den Prinzipien der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt worden. Sie wurden so festgelegt,
dass es der Stadt Eschweiler als Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich
ist, ihre Aufgaben, die sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergeben,
nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsgemäß erfüllen.
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