Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der nördlichen Grabenstraße - von Indestraße bis Dürener Straße -
Vorlage
392/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der nördlichen Grabenstraße einschließlich der Umgestaltung in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz –KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage Grabenstraße – von Indestraße bis Dürener Straße - vom 09.06.2013 zu erheben.

 

Es wird festgestellt, dass die o.g. Maßnahmen in der nördlichen Grabenstraße am 21.05.2014 endgültig hergestellt worden sind.

 


Die Umgestaltung der nördlichen Grabenstraße – zwischen Indestraße und Dürener Straße -   befand sich in dem Maßnahmenprogramm zur südlichen Innenstadt und wurde durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in den Sitzungen am 24.05.2012 (VV 119/12) und 28.06.2012 (VV 179/12) beraten und beschlossen. Die Straße wurde dabei in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umgewandelt.

 

Vor dem Ausbau war die nördliche Grabenstraße im Trennungsprinzip ausgebaut; die Fahrbahn war durch Hochborde von den Nebenanlagen getrennt. Der vorhandene Parkraum wurde in verschiedener Form angeboten. Es standen insgesamt 19 Parkstände zur Verfügung, die teilweise als baulicher Längsparkstreifen auf der Nebenanlage entlang der Fahrbahn bzw. als markierter Längsparksteifen auf der Fahrbahn vorhanden waren.

 

Der Schwarzdeckenbelag der Fahrbahn wies gravierende Schäden in Form von großflächigen Rissen, Ausbrüchen, Setzungen, Spurrinnen, Absackungen und Flickstellen auf. Der Baugrund wurde im Rahmen einer Untersuchung bis in eine Tiefe von 0 bis 5 m unter der vorhandenen Straßenoberfläche erkundet. Hierbei wurde ein stark variierender Straßenaufbau festgestellt. Die Dicke der Schwarzdecke schwankte zwischen 3 cm und 18 cm, darunter wurden in allen Bohrungen Auffüllungen von 0,7 bis 3,1 m angetroffen. Insgesamt genügte das im Straßenaufbau vorhandene nicht bindige Material mit seinen deutlich schluffigen Anteilen größtenteils nicht den Anforderungen an die Tragfähigkeit und Frostsicherheit.

 

Die Gehwege waren in einer Breite von 1,40 m bis 3,70 m in der Regel mit kleinformatigen Platten gepflastert; in den Einfahrten war Betonsteinpflaster verlegt. Ein Teil der Platten war beschädigt, es waren Absackungen, Risse und Versätze vorhanden. Das Schadensbild wies auf eine mangelnde Tragfähigkeit hin. Die im Bereich der Nebenanlagen durchgeführten Bohrungen bestätigten, dass die vorhandenen Auffüllungen ebenfalls nicht den Anforderungen an die Tragfähigkeit und Frostsicherheit entsprachen.

 

Die Straßenbeleuchtung stammte größtenteils aus dem Jahr 1975. Als Ergebnis der durchgeführten Beleuchtungsstärkemessung war festzuhalten, dass die vorhandene Beleuchtung insgesamt nicht die Vorgaben der gültigen Norm (DIN EN 13201 „Straßenbeleuchtung“) erfüllte und nicht mehr dem Stand der Technik entsprach.

 

Im Zuge der Straßenbaumaßnahme wurde der südliche Bereich der nördlichen Grabenstraße an die bereits neu gestalteten Nebenanlagen der Indestraße angeschlossen. Im Norden grenzt die nördliche Grabenstraße mit einem platzartigen Aufweitungsbereich an die Dürener Straße. Vom Anschluss an den Kopfplatz Indestaße, an dem ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich beginnt, wurde die Verkehrsfläche nahezu niveaugleich bis zum platzartigen Aufweitungsbereich an der Dürener Straße ausgebaut.

 

Der Fahrbahnbereich wurde auf 4,00 m ausgebaut und mit einer Schwarzdecke versehen. Beidseitig wurden vor den Häusern Laufzonen / Gehwegbereiche mit 1,20 m breiten Streifen aus großformatigem Betonsteinpflaster („Satinoa Oscuro“) gestaltet und im Anschluss als Abschluss zu den Häusern ein 0,40 m bis 1,80 m  breiter Streifen aus Natursteinpflaster hergestellt. Ausgenommen hiervon wurde der Bereich vor den Häusern Nr. 22 bis 24. Dort wurde ein kleinformatiges Pflaster („Collano Tertio“) verlegt.

 

Am östlichen Fahrbahnrand sind nunmehr baulich von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen mit einer Breite von 2,00 m angelegt, die durch mehrere, mit Bordsteinen eingefasste Baumscheiben aufgelockert wurden. Insgesamt stehen nach dem Ausbau 15 Parkstände zur Verfügung. Die erstmalige Anlegung der baulich von der Fahrbahn getrennten Parkstände stellt wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante Verbesserung dar.

 

Beitragsrelevante Verbesserungen sind hauptsächlich jedoch durch den nachfolgend dargestellten, erstmals frostsicheren Straßenaufbau, eingetreten.

 

In den Platzbereichen liegt nun durchgehend ein 65 cm starker, frostsicherer Aufbau bestehend aus 14 cm starkem Betonsteinpflaster mit 4 cm Pflasterbettung auf 15 cm Drainasphalttragschicht und 32 cm Frostschutzkies, vor. Lediglich in dem schon oben beschriebenen Bereich vor den Häusern 22-24 wurde ein 10 cm starkes Betonsteinpflaster verwendet, dafür wurde hier die Drainaphaltschicht auf 19 cm verstärkt.

 

In dem Bereich zwischen den beiden Plätzen wurde der Fahrstreifen in Asphaltbauweise ausgeführt. Der Deckenaufbau besteht aus 3,5 cm Splitt-Mastix-Asphalt, 6,5 cm Asphaltbinder, 8 cm Asphalttragschicht, 15 cm Schottertragschicht und 32 cm Frostschutzkies (65 cm Gesamtaufbau).

 

Der Gehbereich wurde hier in 10 cm Betonsteinpflaster mit 4 cm Pflasterbettung auf 12 cm Drainasphalt und 34 cm Frostschutzkies befestigt, so dass der frostsichere Aufbau hier 60 cm beträgt. Im Anschlussbereich zu den Hausfronten wurde statt des Betonsteinpflasters ein Natursteinpflaster aus Basalt verlegt. Dieses kam ebenso in den Parkständen zur Verwendung.

 

Die neue Straßenbeleuchtung besteht aus 8 Leuchten des Herstellers Hess, Typ Novara S mit jeweils 70 Watt Leuchtmittel, die Lichtpunkthöhe beträgt 6,50 m. Sie entspricht nunmehr den heute gültigen Richtlinien.

 

Wie bereits erwähnt, wurde die nördliche Grabenstraße durch die Straßenbaumaßnahme in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umgewandelt.

 

Infolge der Umgestaltung in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich war gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § Kommunalabgabengesetz –KAG NRW – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zur Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen der Erlass einer Einzelsatzung erforderlich, welche durch den Rat in der Sitzung vom 05.06.2013 (VV154/13) beschlossen wurde.

 

In dieser Einzelsatzung wurde festgelegt, dass der Anteil der Beitragspflichtigen für alle Teileinrichtungen insgesamt 65 % bei einer anrechenbaren Höchstbreite von 9,00 m beträgt.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand für die Erschließungsanlage „nördliche Grabenstraße“ – von Indestraße bis Dürener Straße - beträgt demnach

 

Beitragsfähiger Aufwand

Anteil der Beitragspflichtigen

Umlagefähiger Aufwand

 

329.851,57 €

 

65 %

 

 

214.403,52 €

 

Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.

 

 Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage Grabenstraße – von Indestraße bis Dürener Straße - vom 09.06.2013 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 – Erhaltene Anzahlung auf Sonderposten KAG-Beiträge -, Investitions-Nr. IV10AIB043 – gebucht. 

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge soll im 4. Quartal 2014 erfolgen.

 


Keine