Die als Anlage 1 beigefügte Aufhebungssatzung zur „Satzung über die
Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen“ wird
beschlossen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 05.03.2013 ist der § 61a (Dichtheitsprüfung an
privaten Abwasserleitungen) aufgehoben worden. Auf der Grundlage des
§ 61 Abs. 2 LWG wurde die Landes-Rechtsverordnung -
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) - erlassen. Diese
Rechtsverordnung (in Kraft getreten am 09.11.2013) regelt nunmehr die
Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen.
Da für den Vollzug der „Satzung über die Änderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen“ die gesetzliche Grundlage fehlt, empfiehlt
die Verwaltung aus Gründen der Rechtsklarheit, diese durch die als Anlage 1
aufgeführte Aufhebungsatzung aufzuheben.
keine
keine