Betreff
Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
368/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler.

 


 

In 2007 wurde das Landeswassergesetz NRW (LWG) um den § 61a ergänzt, der private Hauseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtete, die privaten Abwasserleitungen auf ihre Dichtheit hin zu überprüfen (vgl. hierzu u.a. VV-Nr.: 311/09). In der Folgezeit wurden die Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler entsprechend angepasst sowie für die Umsetzung der Dichtheitsprüfung entsprechende Satzungen erlassen.

 

Bedingt durch die Änderung des LWG vom 05.03.2013 bezüglich der Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) privater Abwasserleitungen ist die Überarbeitung der städtischen Entwässerungssatzung erforderlich. Mit Beschluss der VV 351/13 (Änderung des Landeswassergesetzes NRW, Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) öffentlicher und privater Abwasseranlagen) wurde diese zunächst bis zur Anpassung der Mustersatzung durch den Städte- und Gemeindebund zurückgestellt; der Vollzug der Satzungen wurde bis auf Weiteres ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde die neue Mustersatzung durch den Städte- und Gemeindebund NRW veröffentlicht.

 

Auf Grundlage dieser Mustersatzung wurde die nunmehr vorliegende Satzung erarbeitet; wegen der Vielzahl der Änderungen - auch wenn sie oft lediglich redaktioneller Art sind - ist der Erlass einer neuen Satzung erforderlich.

 

Die grundlegendste Änderung im LWG stellten die Aufhebung des § 61a (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) und der gleichzeitig eingefügte § 61 Abs. 2 LWG dar. Mit diesem wurde die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Neuregelung der Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen geschaffen. Die Umsetzung erfolgte mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Die SüwVO Abw ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Durch die vorgenannten Änderungen ergeben sich für die Prüfung privater Abwasserleitungen neue Regelungen. Unter anderem wurde die flächendeckende Nachweispflicht zur Prüfung der Abwasserleitungen weitestgehend aufgehoben. Nur für Grundstücke in Wasserschutzzonen (WSZ) sowie für Neubauten und industriell bzw. gewerblich genutzte Objekte besteht nach wie vor die Prüf- und Nachweispflicht. Darüber hinaus wurden die landesweiten Fristen der Erst- und Wiederholungsprüfung angepasst. Eine Übersicht der geänderten Fristen ist als Anlage 3 beigefügt.

Aufgrund der Regelungen der SüwVO Abw ist § 15 in der Entwässerungssatzung überarbeitet worden.

 

 

Weiterhin werden mit dem nunmehr vorliegenden Satzungsentwurf folgende Punkte neu geregelt:

 

Mit der Anpassung des § 2 Abs. 6b) werden die Stutzen und Abzweiger aus Gründen der Rechtsklarheit gleichgestellt.

 

Der § 8 Abs. 3. regelt die wasserrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter). Es kann erforderlich sein, dass belastetes und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser in einer Reinigungsanlage vorbehandelt werden muss. Die Klassifizierung des Verschmutzungsgrades und der jeweiligen technischen Mindestanforderungen bezüglich der Reinigungsleistung der Anlagen wird im Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ („Trenn-Erlass“) vom 26.5.2004 geregelt.

 

In § 11 erfolgt eine Konkretisierung des § 53 Abs. 3a Satz 2a LWG bezüglich der Nutzung von Brauchwasseranlagen, wonach Anlagen so zu betreiben sind, dass sie das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährden und somit auch eine Vernässung der Nachbargrundstücke auszuschließen ist.

 

Der § 12 regelt die besonderen Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze. Hierbei sind u.a. die Pumpstationen nach den Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer zu betreiben. Der hierfür bestehende Wartungsvertrag ist der Stadt nunmehr vorzulegen.

 

 

 

 

 

 


 

Durch die Neufassung der Entwässerungssatzung wird die Stadt Eschweiler künftig grundsätzlich Eigentümerin der sogenannten Stutzen. Eine Bezifferung der Kosten bei anstehenden Sanierungen/Erneuerungen des Kanalnetzes kann mangels Erfahrungswerten nicht erfolgen, jedoch wird seitens der Verwaltung davon ausgegangen, dass sich dies nur marginal auf die Gebührenhöhe auswirkt. Die Kosten für die Erneuerung der Anschluss- und Übergabepunkte werden bei der haushaltsmäßigen Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen entsprechend berücksichtigt; die Kosten hierfür können über die Abwassergebühren umgelegt werden.

 

Die weiteren Änderungen wirken sich nicht auf den städtischen Haushalt aus.

 

 


 

keine