Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte Entwässerungssatzung der
Stadt Eschweiler.
In 2007 wurde das Landeswassergesetz NRW (LWG) um den § 61a ergänzt, der
private Hauseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtete, die privaten
Abwasserleitungen auf ihre Dichtheit hin zu überprüfen (vgl. hierzu u.a.
VV-Nr.: 311/09). In der Folgezeit wurden die Entwässerungssatzung der Stadt
Eschweiler entsprechend angepasst sowie für die Umsetzung der Dichtheitsprüfung
entsprechende Satzungen erlassen.
Bedingt durch die Änderung des LWG vom 05.03.2013 bezüglich der Zustands-
und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) privater Abwasserleitungen ist die
Überarbeitung der städtischen Entwässerungssatzung erforderlich. Mit Beschluss
der VV 351/13 (Änderung des Landeswassergesetzes NRW, Zustands- und
Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) öffentlicher und privater Abwasseranlagen)
wurde diese zunächst bis zur Anpassung der Mustersatzung durch den Städte- und
Gemeindebund zurückgestellt; der Vollzug der Satzungen wurde bis auf Weiteres
ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde die neue Mustersatzung durch den Städte- und
Gemeindebund NRW veröffentlicht.
Auf Grundlage dieser Mustersatzung wurde die nunmehr vorliegende Satzung
erarbeitet; wegen der Vielzahl der Änderungen - auch wenn sie oft lediglich
redaktioneller Art sind - ist der Erlass einer neuen Satzung erforderlich.
Die grundlegendste Änderung im LWG stellten die Aufhebung des § 61a
(Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) und der gleichzeitig
eingefügte § 61 Abs. 2 LWG dar. Mit diesem wurde die Rechtsgrundlage zum Erlass
einer Rechtsverordnung zur Neuregelung der Überwachung von öffentlichen und
privaten Abwasserleitungen geschaffen. Die Umsetzung erfolgte mit der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Die SüwVO Abw ist als Anlage
2 beigefügt.
Durch die vorgenannten Änderungen ergeben sich für die Prüfung privater
Abwasserleitungen neue Regelungen. Unter anderem wurde die flächendeckende
Nachweispflicht zur Prüfung der Abwasserleitungen weitestgehend aufgehoben. Nur
für Grundstücke in Wasserschutzzonen (WSZ) sowie für Neubauten und industriell
bzw. gewerblich genutzte Objekte besteht nach wie vor die Prüf- und
Nachweispflicht. Darüber hinaus wurden die landesweiten Fristen der Erst- und
Wiederholungsprüfung angepasst. Eine Übersicht der geänderten Fristen ist als
Anlage 3 beigefügt.
Aufgrund der Regelungen der SüwVO Abw ist § 15 in der
Entwässerungssatzung überarbeitet worden.
Weiterhin werden mit dem nunmehr vorliegenden Satzungsentwurf folgende
Punkte neu geregelt:
Mit der Anpassung des § 2 Abs. 6b) werden die Stutzen und Abzweiger aus
Gründen der Rechtsklarheit gleichgestellt.
Der § 8 Abs. 3. regelt die wasserrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen
zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter). Es
kann erforderlich sein, dass belastetes und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser
in einer Reinigungsanlage vorbehandelt werden muss. Die Klassifizierung des
Verschmutzungsgrades und der jeweiligen technischen Mindestanforderungen
bezüglich der Reinigungsleistung der Anlagen wird im Runderlass „Anforderungen
an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ („Trenn-Erlass“) vom
26.5.2004 geregelt.
In § 11 erfolgt eine Konkretisierung des § 53 Abs. 3a Satz 2a LWG
bezüglich der Nutzung von Brauchwasseranlagen, wonach Anlagen so zu betreiben
sind, dass sie das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährden und somit auch eine
Vernässung der Nachbargrundstücke auszuschließen ist.
Der § 12 regelt die besonderen Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze.
Hierbei sind u.a. die Pumpstationen nach den Regeln der Technik vom
Grundstückseigentümer zu betreiben. Der hierfür bestehende Wartungsvertrag ist
der Stadt nunmehr vorzulegen.
Durch die Neufassung der Entwässerungssatzung wird die Stadt Eschweiler künftig grundsätzlich Eigentümerin der sogenannten Stutzen. Eine Bezifferung der Kosten bei anstehenden Sanierungen/Erneuerungen des Kanalnetzes kann mangels Erfahrungswerten nicht erfolgen, jedoch wird seitens der Verwaltung davon ausgegangen, dass sich dies nur marginal auf die Gebührenhöhe auswirkt. Die Kosten für die Erneuerung der Anschluss- und Übergabepunkte werden bei der haushaltsmäßigen Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen entsprechend berücksichtigt; die Kosten hierfür können über die Abwassergebühren umgelegt werden.
Die weiteren Änderungen wirken sich nicht auf den städtischen Haushalt aus.
keine