Die als Anlage 1
beigefügte „Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)“ wird
beschlossen.
Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der
Stadt Eschweiler vom 05.04.1990 wurde letztmalig durch die 4. Nachtragssatzung
vom 17.12.2001 angepasst. Diese basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG) und regelt
den Betrieb und die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen.
Seit dem Erlass der 4. Nachtragssatzung wurden sowohl das WHG als auch
das LWG maßgeblich geändert. Des Weiteren hat sich die Rechtsprechung zum
Betreiben und Entsorgen des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
weiterentwickelt. Die vorliegende Satzung, die auf der aktuellen Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes NRW basiert, wurde redaktionell überarbeitet und
an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Schon alleine aufgrund der Vielzahl
der Änderungen ist der Erlass einer neuen Satzung erforderlich.
Darüber hinaus werden derzeitig die abflusslosen Gruben in der
Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler geregelt. Die Neufassung sowohl der
Entwässerungssatzung als auch der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
wurde zum Anlass genommen, die bisherigen Regelungen über die abflusslosen
Gruben, die Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, in der nunmehr
zu beschließenden Satzung über die
Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen,
abflusslose Gruben) einheitlich mit den Kleinkläranlagen zu regeln.
Der vorliegende Satzungsentwurf regelt nunmehr umfänglich den Betrieb,
die Unterhaltung und die Entsorgung der Inhalte von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben). Von
der Satzung werden die Betreiber bzw. Eigentümer von zurzeit 22 Kleinkläranlagen
und 22 abflusslosen Gruben betroffen sein. Infolge der neuen Satzung ergeben
sich weder finanzielle Mehrbelastungen noch Änderungen im Ablauf für die
betroffenen Eigentümer bzw. Betreiber oder die Stadt.
Im Satzungsentwurf wurden über die notwendigen redaktionellen Anpassungen
hinaus folgende maßgebliche Ergänzungen eingearbeitet:
§ 1 – Allgemeines
Die Definition der Grundstücksentwässerungsanlagen wurde um die
abflusslosen Gruben ergänzt und somit in die Satzung aufgenommen.
§ 5 – Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der
Grundstücksentwässerungsanlage
Dem Grundstückseigentümer wird explizit aufgegeben, die
Grundstücksentwässerungsanlage nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln
der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
§ 6 – Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen
Neben der Entsorgung der Inhalte von Kleinkläranlagen wurde die
Entsorgung der Inhalte von abflusslosen Gruben geregelt.
§ 8 – Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und Betretungsrecht
Mit der Neufassung der Satzung wird das Betretungsrecht im Rahmen der
Überwachungspflicht auch für einen beauftragten Dritten konkretisiert.
§ 9 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die
den Grundstücksentwässerungs-anlagen Schmutzwasser zuleiten
Der zusätzlich
eingefügte § 9 beschreibt die Prüfpflicht privater Abwasserleitungen gemäß
Selbstüberwachungs-verordnung Abwasser (SüwVO Abw) – ehemals Dichtheitsprüfung.
§ 14 – Benutzungsgebühren, Gebührensatz, Gebührenpflicht, Veranlagung und
Fälligkeit für abflusslose Gruben
Durch die Aufnahme der abflusslosen Gruben, die vorher in der
Entwässerungssatzung mit geregelt wurden (vgl. 3. Abs.), muss in dieser Satzung
wieder der Bezug zur „Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Eschweiler über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage“ hergestellt werden. Hierdurch wird die Grundlage geschaffen,
die Pflichtigen zu Gebühren heranziehen zu können.
keine
keine