Betreff
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
Vorlage
365/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte „Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)“ wird beschlossen.

 


Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Eschweiler vom 05.04.1990 wurde letztmalig durch die 4. Nachtragssatzung vom 17.12.2001 angepasst. Diese basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG) und regelt den Betrieb und die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen.

 

Seit dem Erlass der 4. Nachtragssatzung wurden sowohl das WHG als auch das LWG maßgeblich geändert. Des Weiteren hat sich die Rechtsprechung zum Betreiben und Entsorgen des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen weiterentwickelt. Die vorliegende Satzung, die auf der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW basiert, wurde redaktionell überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Schon alleine aufgrund der Vielzahl der Änderungen ist der Erlass einer neuen Satzung erforderlich.

 

Darüber hinaus werden derzeitig die abflusslosen Gruben in der Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler geregelt. Die Neufassung sowohl der Entwässerungssatzung als auch der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wurde zum Anlass genommen, die bisherigen Regelungen über die abflusslosen Gruben, die Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, in der nunmehr zu beschließenden Satzung  über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) einheitlich mit den Kleinkläranlagen zu regeln.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf regelt nunmehr umfänglich den Betrieb, die Unterhaltung und die Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben). Von der Satzung werden die Betreiber bzw. Eigentümer von zurzeit 22 Kleinkläranlagen und 22 abflusslosen Gruben betroffen sein. Infolge der neuen Satzung ergeben sich weder finanzielle Mehrbelastungen noch Änderungen im Ablauf für die betroffenen Eigentümer bzw. Betreiber oder die Stadt.

 

Im Satzungsentwurf wurden über die notwendigen redaktionellen Anpassungen hinaus folgende maßgebliche Ergänzungen eingearbeitet:

 

§ 1 – Allgemeines

Die Definition der Grundstücksentwässerungsanlagen wurde um die abflusslosen Gruben ergänzt und somit in die Satzung aufgenommen.

 

§ 5 – Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

Dem Grundstückseigentümer wird explizit aufgegeben, die Grundstücksentwässerungsanlage nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.

 

§ 6 – Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen

Neben der Entsorgung der Inhalte von Kleinkläranlagen wurde die Entsorgung der Inhalte von abflusslosen Gruben geregelt.

 

§ 8 – Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und Betretungsrecht

Mit der Neufassung der Satzung wird das Betretungsrecht im Rahmen der Überwachungspflicht auch für einen beauftragten Dritten konkretisiert.

 

§ 9 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die den Grundstücksentwässerungs-anlagen Schmutzwasser zuleiten

Der zusätzlich eingefügte § 9 beschreibt die Prüfpflicht privater Abwasserleitungen gemäß Selbstüberwachungs-verordnung Abwasser (SüwVO Abw) – ehemals Dichtheitsprüfung.

 

§ 14 – Benutzungsgebühren, Gebührensatz, Gebührenpflicht, Veranlagung und Fälligkeit für abflusslose Gruben

Durch die Aufnahme der abflusslosen Gruben, die vorher in der Entwässerungssatzung mit geregelt wurden (vgl. 3. Abs.), muss in dieser Satzung wieder der Bezug zur „Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage“ hergestellt werden. Hierdurch wird die Grundlage geschaffen, die Pflichtigen zu Gebühren heranziehen zu können.

 

 


keine

 


keine