hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
I.
Die
Stellungnahme der Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird nach
Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).
II.
Der
Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Ackerstraße - (Anlage 2)
mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 3) wird zum Zweck
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am
27.03.2014 (VV 082/14) die Aufstellung der 10. Änderung des
Flächennutzungsplans sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit beschlossen.
Der Planentwurf
wurde in der Zeit vom 28.04. bis 09.05.2014 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit ausgehängt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Diese Beteiligung wurde gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan
275 - Ackerstraße - durchgeführt.
Die eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden betreffen beide Planverfahren und sind, bis auf die
Stellungnahme einer Behörde, nicht auf der Ebene der
Flächennutzungsplanänderung sondern auf der Ebene des Bebauungsplans relevant
und abzuwägen (VV 348/14).
Die Stellungnahme
der Verwaltung zu dieser Stellungnahme der Behörde ist als Anlage 1
beigefügt.
Der, gegenüber der
frühzeitigen Beteiligung unveränderte Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
ist als Anlage 2, seine Begründung mit Umweltbericht als Anlage 3
beigefügt.
Die Stellungnahme
der Behörde ist als Anlage 4 beigefügt.
Die Verwaltung
empfiehlt, den Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Ackerstraße
- mit Begründung einschließlich Umweltbericht zum Zweck der öffentlichen
Auslegung zu beschließen.
Das Planverfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans wird vom Vorhabenträger durchgeführt und ist daher haushaltsrechtlich nicht relevant.
Die Aufstellung der
10. Änderung des Flächennutzungsplans bindet als Pflichtaufgabe der Gemeinde
Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.