hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Die
bisherigen Beschlüsse zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Vorranggebiete
für Windenergieanlagen -, s. Sachverhalt, werden aufgehoben.
II.
Die
Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
Der Geltungsbereich ist das Gesamtgebiet der Stadt Eschweiler, s. Anlage 1.
III.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die
Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Zur 2. Änderung des
Flächennutzungsplans - Vorranggebiete für Windenergieanlagen - hatte der
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss bisher folgende Beschlüsse gefasst:
1. In der Sitzung am 24.03.2010 wurde die Aufstellung der 2. Änderung des
Flächennutzungsplans - Vorranggebiete für Windenergieanlagen - einstimmig
beschlossen (VV 077/10). Der Geltungsbereich umfasst das Gesamtgebiet der Stadt
Eschweiler. Dabei wurden auch drei Anträge für zusätzliche Flächen behandelt:
1. Eschweiler Nord, 2. Korkus und 3. Camp Astrid.
2. In der Sitzung am 27.01.2011 wurde die Weiterführung des Planverfahrens zur 2.
Änderung des Flächennutzungsplans - Vorranggebiete für Windenergieanlagen -
einstimmig abgelehnt (VV 016/11).
3. In der Sitzung am 28.06.2012 wurde das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Weiterführung
des Planverfahrens zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Vorranggebiete
für Windenergieanlagen - nur noch mit Standort 1 (Eschweiler-Nord) - einstimmig
beschlossen (VV 212/12).
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde in der Zeit vom 06.09.2012 - 21.09.2012 durchgeführt.
Da sich in den
vergangenen Jahren die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen
grundlegend geändert haben, hat der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in
seiner Sitzung am 15.05.2013 die
Verwaltung beauftragt, für das Eschweiler Stadtgebiet ein neues Gesamtkonzept
als Grundlage zur Darstellung von Vorranggebieten (Konzentrationszonen) für
Windenergieanlagen zu erarbeiten (VV 125/13).
Den Vorentwurf
dieses Gesamtkonzeptes (Standortuntersuchung, Stand 07.11.2013) hat der
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 19.11.2013 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, mit diesem Vorentwurf
die Öffentlichkeit und die Behörden frühzeitig an der Planung zu beteiligen (VV
319/13).
Das Ergebnis der
Standortuntersuchung (Stand April 2014) hat der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 22.05.2014 beschlossen.
Das Planverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans, nunmehr mit
dem Titel - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - wird auf der
Grundlage des neuen Gesamtkonzeptes und damit unter neuen Voraussetzungen
fortgeführt. Die unter den Punkten 1 - 3 aufgeführten Beschlüsse sind überholt.
Die Verwaltung empfiehlt, diese Beschlüsse aufzuheben.
Die Standortuntersuchung, Stand April 2014, diente im nächsten Schritt als Grundlage für die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG NRW, ob die beabsichtigte Planung, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen -, an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.
In einer vorläufigen Verfügung der BR Köln wurde die Stadt Eschweiler darüber informiert, dass für die geplante Nutzung Wald nur in Anspruch genommen werden darf, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht außerhalb des Waldes umsetzbar ist. Da die Planung damit in Teilen den Zielen der Raumordnung widerspricht, wurde die Stadt gebeten, die Standortuntersuchung anzupassen, methodisch zu überarbeiten und zur abschließenden raumordnerischen und landesplanerischen Bewertung erneut vorzulegen.
Im Ergebnis sollte die Standortuntersuchung die Flächen darstellen, die aufgrund ihrer geringsten Konfliktdichte geeignet sind, um im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung dargestellt zu werden.
In der Zwischenzeit wurde die Standortuntersuchung, Stand September 2014, angepasst, (VV 339/14) und auf dieser Grundlage der Vorentwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - erarbeitet.
Im Rahmen der 2.
Änderung des Flächennutzungsplans werden
die neue Stadtgrenze - Ergebnis der Flurbereinigung Inden, rechtskräftig
seit dem 01.01.2008 und der Flurbereinigung Kirchberg, rechtskräftig seit dem
01.07.2013 - übernommen und die Darstellungen des Flächennutzungsplans
entsprechend angepasst. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des
Flächennutzungsplans entspricht dieser neuen Stadtgrenze.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans –
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) mit dem in der Anlage 1
dargestellten Geltungsbereich und damit die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler zu
beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant.
Die Aufstellung der
2. Änderung des Flächennutzungsplans bindet als Pflichtaufgabe der Gemeinde
Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.