Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festlegung von Sperrzeiten und über Ausnahmen von der Nachtruhe in der Stadt Eschweiler – Sperrzeit- und Nachtruheausnahmeverordnung
Vorlage
115/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festlegung von Sperrzeiten und über Ausnahmen von der Nachtruhe in der Stadt Eschweiler – Sperrzeit- und Nachtruheausnahmeverordnung –„  wird beschlossen.

 


Mit Beschluss vom 15.01.2009 aufgrund Vorlage 371/08 hat der Stadtrat eine „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Nachtzeit in der Stadt Eschweiler“ und mit Beschluss vom 28.04.2010 aufgrund Vorlage 066/10 eine „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung von Sperrzeiten in der Stadt Eschweiler“ erlassen.

 

Beide Verordnungen müssen aktuellen Entwicklungen angepasst werden; gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Regelungen wegen des engen sachlichen Zusammenhangs in einer einzigen Verordnung (s. Anlage 2) zu bündeln.

 

Einer der hauptausschlaggebenden Gründe für den Anpassungsbedarf liegt u. a. darin, dass die Verordnungen Ausnahmen zu Vergnügungsstätten zulassen, für die es zwischenzeitlich landesgesetzliche Spezialregelungen gibt. Zum Beispiel zählen Spielhallen zu den Vergnügungsstätten, müssen jedoch nach dem zwischenzeitlich geltenden § 17 des AG GlüStV NRW [1] regelmäßig zwischen 1 Uhr und 6 Uhr geschlossen bleiben. Diese Gesetzesvorgabe ist abschließend; hiervon abweichende Festlegungen auf der örtlichen Ebene sind nicht (mehr) vorgesehen.

 

Darüber hinausgehende Änderungsnotwendigkeiten zu den ordnungsbehördlichen Verordnungen sind in der als Anlage  1  beigefügten Synopse dargestellt und erläutert. Bewährte und auf Brauchtum beruhende Bestimmungen wurden aber nicht verändert.

 

 

 



[1] Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages  (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag -  AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524)

 


  Keine

 


  Keine