Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung des Marktes und der Marktstraße
Vorlage
114/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung des Marktes und der Marktstraße entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz –KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.

 

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 16.06.2016.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung des Marktes und der Marktstraße basiert auf den Beschlüssen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 05.02.2015 (VV 027/15) und 26.03.2015 (VV 090/15).

 

Für den Markt und die Marktstraße stellt sich die Maßnahme wie folgt dar:

 

Mit dem Umbau des Marktes und der Marktstraße wurden die seit 2002 durchgeführten Sanierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen in der Eschweiler Innenstadt fortgesetzt.

 

Die vorhandene Straßenbeleuchtung aus dem Jahr 1981 entsprach nicht mehr dem Stand der Technik. Die verwendeten Leuchten waren sehr ineffektiv und in einem schlechten Zustand, sodass trotz der relativ großen Anzahl von Leuchten keine DIN-EN gerechte Ausleuchtung des öffentlichen Verkehrsraumes gegeben war. Aus diesen Gründen wurde die Beleuchtung erneuert.

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahme ist im Bereich des Marktplatzes aus gestalterischen Gründen die Leuchte City-Elements der Fa. Hess AG gewählt worden. Um den Marktplatz ausreichend zu beleuchten, wurden entlang der inneren (zum Marktplatz gewandten) Baumreihe Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von ca. 7,00 m und einem Mastdurchmesser von 23 cm versetzt. Entlang der äußeren Baumreihe sind Maste mit 18 cm Mastdurchmesser und einer Lichtpunkthöhe von ca. 4,50 m versetzt worden.

 

In die der Kirche zugewandten Beleuchtungsmaste wurden Zusatzelemente integriert, die die Kirchenfassade anstrahlen und in die 4,50 m hohen äußeren Maste wurde auf ca. 2,50 m Höhe eine zusätzliche Leuchte vorgesehen, die das Laub von unten anstrahlt.

 

Die Beleuchtung der eigentlichen Straße „Markt“ von der Wollenweberstraße aus und der Marktstraße bis zur Indestraße erfolgte ebenfalls mit den 4,50 m hohen Beleuchtungselementen, sodass sich auch hier ein einheitliches Bild ergibt.

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Straße „Markt“ und die Marktstraße insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.

 

Die Erschließungsanlage Markt und Marktstraße ist entsprechend der Definition in § 3 Abs. 6 der o.a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Anliegerstraße einzustufen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der o.a. KAG-Beitragssatzung für Beleuchtung 60 %.

 

Der beitragsfähige Aufwand für die Beleuchtung beträgt 91.271,93 €, sodass der umlagefähige Aufwand 54.763,16 € beträgt. Die in die Masten integrierten zusätzlichen Strahler wurden hierbei nicht berücksichtigt. Es wurden lediglich die Kosten für die „normalen“ Leuchten ohne Strahler angesetzt. Die in der Mitte des Marktplatzes aufgestellten großen Säulenleuchten wurden nicht in die KAG-fähigen Kosten eingerechnet.

 

Für die o.a. Anlage gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.

 

Rechtliche Betrachtung:

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v.g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 –Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitionsnummer IV13AIB016 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 2. Halbjahr 2018 vorgesehen.

 


Personelle Auswirkungen