Betreff
11. Änderung des Flächennutzungsplans -Sportplatz Nothberg-,
hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
330/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden an der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes -Sportplatz Nothberg- wird gem. § 3 (1) BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.

 


Um dem kurz- bis mittelfristigen Wohnbedarf der Bevölkerung im Ortsteil Nothberg Rechnung zu tragen, ist beabsichtigt, auf dem ehemaligen Sportplatz südlich der Von-Bongart-Straße ein Wohngebiet zu entwickeln und den südwestlichen Siedlungsrand Nothbergs zu arrondieren.

 

Die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und des parallel durchzuführenden Bebauungsplanes 181 -Sportplatz Nothberg- wurden am 21.01.2014 beschlossen. Als nächster Verfahrensschritt ist nun die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgesehen.

 

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP 2009) ist die Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes zu schaffen, soll die Darstellung des Flächennutzungsplanes geändert werden. Die Flächen des Plangebietes sollen als Wohnbauflächen dargestellt werden.

 

Parallel wird im weiteren Verfahren eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPIG) an die Bezirksregierung Köln gestellt werden, dass die Inhalte der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes -Sportplatz Nothberg- an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind.  

 

Die Verwaltung empfiehlt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden an der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes -Sportplatz Nothberg- zu beschliessen.


Das Planverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Im parallel geführten Bebauungsplanverfahren 181 –Sportplatz Nothberg- werden die finanziellen Auswirkungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dargestellt.

 


Die Aufstellung des o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.