Gem. § 83 GO NRW i. V. m. § 41 GO NRW (Zuständigkeit des Rates) wird die Zustimmung zur Genehmigung
von überplanmäßigen Aufwendungen für das Haushaltsjahr 2014 bei Produktsachkonto 05313010-15338 0400, Bezeichnung: Sach- und Geldleistungen § 3 AsylblG, Kostenstelle 5010 0000, in Höhe von 310.000,00 € erteilt.
Die Deckung dieser überplanmäßigen Aufwendungen von 310.000,00 € ist durch Mehrerträge bei
Sachkonto 4013 0000 (Gewerbesteuer), Kostenstelle 2000 0910, Produkt 1661 10101 – Bez. Allgemeine Finanzwirtschaft, gewährleistet.
Aufgrund einer bei der Ermittlung des Ausgabebedarfs bei Sachkonto 5338 0400 für das Jahr 2014 nicht vorhersehbaren Anzahl von Neuzuweisungen sowie einer ebenfalls nicht vorher- und einschätzbaren Anzahl unerlaubt eingereister Ausländer ergibt sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber Dezember 2013 eine Steigerung der Personenzahl, für die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden müssen, um 22,5%.
Die mit Stand 11.08.2014 aktuelle Zuweisungsquote für die Stadt Eschweiler avisiert eine weitere Zuweisung in diesem Jahr von z. Z. 17 Personen. Diese Quote kann sich täglich ändern. Wegen der politischen Ereignisse in Syrien und im Irak ist jedoch nicht von einer Minderung, vielmehr von einer Steigerung auszugehen.
Nachfolgende Auflistung verdeutlicht die kontinuierlich steigende Fall- /Personenzahl der Asylbewerber:
08/2012 08/2013 06.08.2014 14.08.2014
Zahl der akt. Fälle 117 140 197 205
Zahl der Personen 222 271 364 384
Hinzu kommen bis dato der Stadt Eschweiler zugewiesene 19 unerlaubt eingereiste Ausländer.
Diese Entwicklung, welche bei Ermittlung der Haushaltsansätze für das Jahr 2014 nicht annähernd abzusehen bzw. zu erwarten war, macht eine Erhöhung des Ansatzes von Sachkonto 5338 0400 unumgänglich.
Die Ermittlung des bei Sachkonto 5338 0400 noch notwendigen Ausgabebedarfes in 2014 erfolgte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben beim o.a. Sachkonto in der Zeit von Januar 2014 bis heute sowie der ermittelten Steigerung von 22,5 % gegenüber dem Rechnungsergebnis 2013.
Der notwendige, weitere Ausgabebedarf beläuft sich auf ca. 380.000,00 €.
Durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit gem. § 21 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist bereits ein Betrag von 98.873,12 € bereit gestellt worden, von dem noch 72.048,91 € zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist die zusätzliche Bereitstellung von Mitteln bei Sachkonto 5338 0400 notwendig, und zwar eine Erhöhung des Ansatzes von 648.873,12 € um 310.000,00 € auf insgesamt = 958.873,12 €.
Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 erfolgte Zusage der Landesregierung einer einmaligen Sonderzahlung zum Ausgleich eines Teiles der hierdurch entstandenen Mehrkosten erfolgt neben den gem. § 4a des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge geregelten Zuweisungen von 990,00 € Leistungspauschale und 46,00 € Betreuungspauschale vierteljährlich – längstens für die Dauer von 3 Jahren- ebenfalls für 2014.
Somit stellt sich die Erstattung des Landes wie folgt dar:
Leistungs- und Betreuungspauschale 2014 278.356,00 €
Pauschale Sonderzahlung 2014 62.327,00 €
Zuweisungen des Landes für 2014 insgesamt 340.683,00 €
II. Haushaltsrechtliche Betrachtung
Produkt 053130101 Integration von Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte Kostenstelle 50100000 Sozialamt Sachkonto 53380400 Sach- und Geldleistung, § 3 AsylblG |
|
Hausthaltsansatz |
550.000,00 € |
Inanspruchname Deckungsfähigkeit gem. § 21 GemHVO |
98.873,12 € |
üpl/apl bereitgestellt |
-/- € |
Gesamtermächtigung |
648.873,12 € |
./. Anordnungen |
576.824,21 € |
Noch verfügbar |
72.048,91 € |
Absehbarer Bedarf |
380.000,00 € |
Somit überplanmäßiger Bedarf |
ca. 310.000,00 € |
Deckungssachkonten:
Produkt 166110101; Allgemeine Finanzwirtschaft Kostenstelle 20000910 Sachkonto 40130000 Gewerbesteuer |
|
Fortgeschriebener Haushaltsansatz |
24.672.684,58 € |
Anordnungen |
28.941.839,30 € |
Noch verfügbar |
4.269.154,72 € |
Höhe der abzugebenden Mittel |
310.000,00 € |
III. Rechtsgrundlage
Bei den im Produkt 053130101 veranschlagten Hilfen für die
Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte handelt es sich um
pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben.
Die haushaltsrechtliche Verfahrensweise ergibt sich aus §
83 Abs. 1 und 2 GO NRW.
Sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
erheblich, bedürfen sie gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW der vorherigen Zustimmung des
Rates.
Entsprechend § 9 der Haushaltssatzung 2014 gelten über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich im Sinne des § 83
Abs. 2 GO NRW, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € überschreiten.
Siehe haushaltsrechtliche Betrachtung.
Keine