Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler.
Die derzeit geltende
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler stammt aus dem Jahr 1997 und
ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß. So lässt sie beispielsweise eine
Nutzung elektronischer Medien im Einladungsverfahren nicht zu. Überdies wurde
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen seither vielfach geändert,
so dass es auch im Hinblick auf die vollzogenen Gesetzesänderungen notwendig
war, die Geschäftsordnung des Rates dahingehend zu überprüfen, ob sie noch
weiterhin mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang steht.
Um künftig einen
papierlosen Sitzungsdienst zu ermöglichen, ist eine Änderung der
Geschäftsordnung des Rates zwingend notwendig. Zudem war an verschiedenen
Stellen eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage erforderlich. Die
Geschäftsordnung wurde daher insgesamt überarbeitet. Hinsichtlich der im
Einzelnen vorgenommenen Änderungen sowie der erläuternden Hinweise hierzu wird
auf die als Anlage 2 beigefügte Synopse verwiesen.
Die Verpflichtung des Rates, sich eine Geschäftsordnung zu geben, ergibt sich aus § 47 Abs. 2 GO NRW. Nach dieser Vorschrift sind die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in der Gemeindeordnung NRW selbst Vorschriften getroffen sind. Der Rat regelt zudem in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder.
Es ergeben sich zunächst keine direkten Auswirkungen auf den städtischen Haushalt, jedoch werden mittelfristig Einsparungen im Bereich des Sitzungsdienstes durch die verstärkte Nutzung elektronischer Medien in diesem Bereich (bei Einladungen, Versand von Niederschriften pp.) erwartet.
keine