- Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest,
dass hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters, der Wahl des Stadtrates und
der Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 25.05.2014 kein Fall des § 40
Abs. 1 Buchst. a) – c) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt. Er
empfiehlt dem Rat daher, die vorgenannten Wahlen für gültig zu erklären.
- Der Stadtrat erklärt die Wahl des
Bürgermeisters vom 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für
gültig.
- Der Stadtrat erklärt die Wahl des
Stadtrates vom 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.
- Der Stadtrat erklärt die Wahl der
Integrationsratsmitglieder vom 25.05.2014 gemäß § 16 der Wahlordnung für
die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu
wählenden Mitglieder i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.
Gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat die neue
Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in
folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die
Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so
ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt,
dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis
im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42
Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend
eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem
Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.
d)
Wird
festgestellt, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist
die Wahl für gültig zu erklären.
Bezogen auf die Wahl der Integrationsratsmitglieder gelten die Regelungen
des Kommunalwahlgesetzes über die Wahlprüfung gem. § 16 der Wahlordnung für die
Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden
Mitglieder entsprechend.
Die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters, der Wahl des Stadtrates sowie
der Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 25.05.2014 wurden entsprechend § 35
KWahlG im Amtsblatt der Stadt Eschweiler vom 04.06.2014 öffentlich bekannt
gemacht. Gemäß § 39 KWahlG kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben werden. Bis zum
Ablauf der Einspruchsfrist am 04.07.2014 sind beim Wahlleiter keine Einsprüche
eingegangen. Die von Amts wegen durchgeführte Vorprüfung gem. § 40 Abs. 1 Buchst.
a) – c) KWahlG ergab ebenfalls keine Beanstandungen. Die Wahlen sind daher
entsprechend § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig zu erklären.
Hinweis:
Bei der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer 2 des Beschlussentwurfes
darf der Bürgermeister gem. § 46e KWahlG nicht mitwirken.
keine
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