Betreff
Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, der Stadtratswahl und der Integrationsratswahl vom 25.05.2014
Vorlage
272/14
Art
Sitzungsvorlage Wahl
  1. Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters, der Wahl des Stadtrates und der Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 25.05.2014 kein Fall des § 40 Abs. 1 Buchst. a) – c) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt. Er empfiehlt dem Rat daher, die vorgenannten Wahlen für gültig zu erklären.

 

  1. Der Stadtrat erklärt die Wahl des Bürgermeisters vom 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.

 

  1. Der Stadtrat erklärt die Wahl des Stadtrates vom 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.

 

  1. Der Stadtrat erklärt die Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 25.05.2014 gemäß § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.

 


 

Gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)       Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)      Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

 

c)       Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

 

d)      Wird festgestellt, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Bezogen auf die Wahl der Integrationsratsmitglieder gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes über die Wahlprüfung gem. § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder entsprechend.

 

Die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters, der Wahl des Stadtrates sowie der Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 25.05.2014 wurden entsprechend § 35 KWahlG im Amtsblatt der Stadt Eschweiler vom 04.06.2014 öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 39 KWahlG kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben werden. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 04.07.2014 sind beim Wahlleiter keine Einsprüche eingegangen. Die von Amts wegen durchgeführte Vorprüfung gem. § 40 Abs. 1 Buchst. a) – c) KWahlG ergab ebenfalls keine Beanstandungen. Die Wahlen sind daher entsprechend § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig zu erklären.

 

Hinweis:

Bei der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer 2 des Beschlussentwurfes darf der Bürgermeister gem. § 46e KWahlG nicht mitwirken.

 


keine

 


keine