Betreff
Benennung der stellvertretenden Ausschussmitglieder und Bestimmung der Reihenfolge der Vertretung
Vorlage
228/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Für die Wahlzeit des Stadtrates werden als Vertreter für die auf Vorschlag der Stadtratsfraktionen gewählten Ausschussmitglieder folgende Ratsmitglieder - getrennt nach Fraktionszugehörigkeit - in der angegebenen alphabetischen Reihenfolge gewählt, soweit Vertreter namentlich nicht gewählt sind:

 

 

SPD

 

 

FDP

1.

Bodelier, Walter

24.

Wagner, Frank

1.

Göbbels, Ulrich

2.

Broschk, Wilhelm

25.

Weidenhaupt, Helen

2.

Theuer, Konstantin

3.

Buhl, Norbert

26.

Werner, Angelika

 

 

4.

Bündgen, Jakob

 

 

 

Grüne

5.

Dickmeis, Nicole

 

CDU

1.

Pieta, Franz-Dieter

6.

Fehr, Klaus

1.

Berndt, Hans-Josef

2.

Widell, Dietmar

7.

Gartzen, Peter

2.

Berndt, Wilfried

 

 

8.

Kämmerling, Stefan

3.

Bündgens, Wilhelm

 

Linke

9.

Kendziora, Peter

4.

Els, Jörg

1.

Borchardt, Albert

10.

Krauthausen, Dietmar

5.

Grafen, Renée

2.

Schulze, André

11.

Leonhardt, Nadine

6.

Graff, Thomas

 

12.

Liebchen, Oliver

7.

Dr. Herzog, Christoph

 

UWG

13.

Lindner, Edeltraud

8.

Kortz, Frank

1.

Spies, Erich

14.

Löhmann, Stephan

9.

Maus, Wilfried

2.

Waltermann, Manfred

15.

Löschmann, Jörg

10.

Müller, Marc

 

 

16.

Medic, Monika

11.

Mund, Maria

 

 

17.

Moll, Claudia

12.

Peters, Wolfgang

 

 

18.

Ott, Petra Sabine

13.

Pützer, Marc

 

19.

Priem, Brigitte

14.

Schlenter, Thomas

 

 

20.

Schultheis, Dietmar

15.

Schmitz, Bernd

 

 

21.

Schyns, Achim

 

 

 

 

22.

Thoma, Heinz

 

 

 

 

23.

Unzungelis, Ugur

 

 

 

 

Aus der vorstehenden Reihenfolge scheiden jeweils die Ratsmitglieder aus, die dem Ausschuss angehören, in dem Ausschussmitglieder zu vertreten sind. Soweit persönliche Vertreter für die Ausschussmitglieder benannt worden sind und diese eine Vertretung nicht wahrnehmen können, erfolgt die Vertretung wie zuvor beschrieben. Dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss und den Wahlausschuss, da in diesen Fällen die Vertretung nach sondergesetzlichen Vorschriften abschließend geregelt wird.

 


Die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder steht im Ermessen des Rates. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist allerdings die Reihenfolge der Vertretung zu regeln, soweit der Rat stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt.

 

Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Notwendig ist eine Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO. Hierbei bieten sich folgende Möglichkeiten an:

 

a)    Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt, wobei das in § 58 Abs. 3 GO festgelegte Zahlenverhältnis beachtet werden muss.

 

b)    Oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen oder Gruppen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind. Soll sichergestellt sein, dass ein verhindertes Ausschussmitglied auch von einem Mitglied der Ratsfraktion vertreten wird, der es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte, ist dies bei der Stellvertreterwahl differenziert festzuhalten.

 

c)    Es ist auch eine Kombination aus den unter a) und b) geschilderten Varianten möglich, d.h., dass zunächst der gewählte persönliche Stellvertreter bei dessen Verhinderung die nach den o.g. Kriterien aufgestellte Liste greift.

 

Im Übrigen ist auch die Bestellung von Vertretern für die in einen Ausschuss gewählten sachkundigen Bürger zulässig.

 

Unzulässig ist, von der Wahl von Stellvertretern ganz abzusehen und die Bestimmung der Stellvertreter den Fraktionen oder Gruppen des Rates zur freien Verfügung zu überlassen.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, alle Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und der Rat einigt sich darauf, dass alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können, soweit Vertreter nicht namentlich gewählt sind.

 

 


Keine.

 


Keine.