Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Rosenallee
Vorlage
176/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Rosenallee entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz –KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage Rosenallee vom 11.10.2012 zu erheben. 

 

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 26.07.2013.


Die Umgestaltung der Rosenallee wurde dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in der Sitzung vom 22.09.2011 (VV 211/11) vorgestellt. Die Bürgerversammlung erfolgte am 11.10.2011. Die Anregungen und Bedenken aus der Bürgerversammlung wurden abgewogen und in der VV 293/11 dem Planungs- Umwelt- und Bauausschuss in der Sitzung vom 15.11.2011 vorgestellt und abschließend beschlossen.

Die Rosenallee ist der letzte Baustein bzw. Bauabschnitt des Stadterneuerungsprogramms „Südliche Innenstadt“.

 

Vor der Umgestaltung war die Rosenallee im Trennungsprinzip  ausgebaut, d. h. die Fahrbahn war durch Hochborde von den Nebenanlagen getrennt. Der vorhandene Parkraum wurde im Abschnitt zwischen Marienstraße und Kaiserstraße beidseitig und im Abschnitt zwischen Kaiserstraße und Bismarckstraße einseitig am Fahrbahnrand als markierter Längsparkstreifen auf der Fahrbahn angeboten.

Der Schwarzdeckenbelag der Fahrbahn wies gravierende Schäden in Form von großflächigen Netzrissen, Ausbrüchen, Setzungen, Spurrinnen, Absackungen und Flickstellen auf.

Der Baugrund wurde im Rahmen einer Untersuchung in der Regel bis in eine Tiefe von 1 m unter der vorhandenen Straßenoberfläche erkundet. Dabei wurde festgestellt, dass der vorhandene Straßenaufbau stark variiert. Die Dicke der Schwarzdecke schwankte zwischen 8 cm und 14 cm, darunter folgten anthropogene Auffüllungen aus Lehm, Asche, Schlacke, Kies und Sand sowie schwach schluffige und bauschutthaltige Lehme in einer Stärke von 28 cm bis 110 cm.

Das Ergebnis der Baugrunduntersuchung bestätigte das vorhandene Schadensbild des Schwarzdeckenbelags hinsichtlich eines nicht homogenen, nicht ausreichend tragfähigen und nicht frostsicheren Verkehrsflächenaufbaus.

 

Auf den Gehweganlagen waren in der Regel großformatige Platten verlegt, von denen ein großer Teil beschädigt war. Absackungen waren vorhanden. Der Aufbau wies auf eine mangelnde Tragfähigkeit hin. Eine ausreichende Frostsicherheit war nicht gegeben.

 

Die Straßenentwässerung befand sich ebenfalls in einem schadhaften, erneuerungsbedürftigen Zustand.

Die vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage in der Rosenallee, die aus dem Jahr 1978 stammte, war überaltert und entsprach nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Eine im Juli 2011 durchgeführte Messung der Beleuchtungsstärke hat ergeben, dass die Anlage nicht die Vorgaben der DIN EN 13201 „Straßenbeleuchtung“ erfüllt.

 

Durch die straßenbauliche Maßnahme wurde die Rosenallee in einen „verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“ gem. § 45 Abs. 1d StVO umgestaltet. Im Übergang zur Marienstraße erweitert sie sich zum sogenannten „Kopfplatz“.

Der Fahrbereich wurde mittig in 5,50 m Breite (einschließlich der beiden jeweils 0,50 m breiten Entwässerungsrinnen aus Natursteinpflaster) ausgebaut und mit einer Schwarzdecke versehen. Der beidseitig angeordnete Parkstreifen mit einer Breite von jeweils 2,20 m wurde durch abgesenkte Borde vom Fahrbereich getrennt. Die Parkstreifen wurden in Natursteinpflaster befestigt. Der niveaugleich zwischen Parkstreifen und Häusern angelegte Gehweg wurde mit Betonplatten mit einem hellen, geschliffenen Granitvorsatz erstellt. Es wurden jeweils ganze bzw. halbe Platten verlegt, die verbleibende Fläche bis zu den Häusern wurde mit Natursteinmosaikpflaster angeglichen.

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahme verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau, der im Bereich der Fahrbahn eine Dicke von 65 cm und in den Parkflächen, Gehwegen und Zufahrten eine Dicke von 60 cm aufweist.

 

Im Straßenraum stehen nach dem Umbau insgesamt 49 Parkstände in Längsaufstellung zur Verfügung. Der durchgehende Parkstreifen wurde nach jeweils 2 Parkständen durch Baumscheiben unterbrochen. Der Ausbau erfolgte auf beiden Straßenseiten symmetrisch, d. h. die Bäume stehen sich jeweils gegenüber.

 

Die Straßenentwässerung erfolgt über die schon oben beschriebenen, beidseitig im Fahrbereich angeordneten Entwässerungsrinnen aus Natursteinpflaster. Das auf den Oberflächen anfallende Wasser wird über die Querneigung zu den Entwässerungsrinnen geleitet und dort längs zu den Straßenabläufen, über die das Wasser in die Kanalisation gelangt.

Die neue Beleuchtung wurde gemäß den Vorgaben der DIN 13201 „Straßenbeleuchtung“ errichtet. Zur Verwendung kamen 16 Leuchten des Herstellers Louis Poulsen, Typ „Albertslund Maxi“ mit jeweils 100 Watt Leuchtmittel, die Lichtpunkthöhe beträgt 4,00 m.

 

Durch die beschriebenen Maßnahmen wurde die Rosenallee insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG NRW rechtfertigt.

 

Infolge der Umgestaltung der Rosenallee in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich war gemäß
 § 3 Abs. 3 Ziffer 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § Kommunalabgabengesetz –KAG NRW – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zur Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen der Erlass einer Einzelsatzung erforderlich, welche durch den Rat in der Sitzung vom 26.09.2012 (VV 239/12) beschlossen wurde.

 

In dieser Einzelsatzung wurde festgelegt, dass der Anteil der Beitragspflichtigen für alle Teileinrichtungen insgesamt 65 % bei einer anrechenbaren Breite von 12 m beträgt.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand für die Erschließungsanlage „Rosenallee“ beträgt demnach

 

Beitragsfähiger Aufwand

Anteil der Beitragspflichtigen

Umlagefähiger Aufwand

 

622.444,79 €

 

65 %

 

 

404.589,11 €

 

Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage Rosenallee vom 11.10.2012 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Rosenallee“ entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 -Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitions-Nr. IV10AIB040 gebucht und sind in der Haushaltsplanung 2014 berücksichtigt. 

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das  II. Halbjahr 2014 vorgesehen.


keine