Die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit in der Stadt Eschweiler anlässlich der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2014 wird erlassen.
In der Zeit vom
12.06 bis 13.07.2014 findet in Brasilien die diesjährige
Fußballweltmeisterschaft statt. Einige Spiele werden – bezogen auf die
mitteleuropäische Zeitzone - spätabends bzw. nachts ausgetragen.
Ausgelöst durch die
Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland, bei der erstmals auf dem
Marktplatz eine öffentliche Übertragung der relevanten Spiele angeboten und
intensiv genutzt wurde, hat sich für die Fußball-WMen wie auch für die
jeweilige Europameisterschaft immer stärker im gesamten Stadtgebiet
herausgebildet, dass sich die Menschen an den unterschiedlichsten Orten im
Freien, vor allem in der Außengastronomie, treffen und gemeinsam die Spiele
anschauen. Dies geht in der Regel nicht geräuschlos bzw. innerhalb der für die
Nacht geltenden geringeren Geräuschpegel ab und kollidiert erwartungsgemäß mit
der Nachtruhe.
Ausnahmeregelungen
vom Landesimmissionsschutzgesetz sind für den Fall, dass das gemeinsame
Fußballgucken im Freien hierbei gestattet werden soll, in dreierlei Hinsicht
erforderlich:
-
zur
allgemeinen Einschränkung der Nachtruhe,
-
zur
Zulässigkeit des Betriebs schallerzeugender Geräte (Bildschirme) pp. in dieser
Zeit,
-
zur
Verlängerung der Öffnungszeiten für die Außengastronomie.
Die allgemeine
Nachtruhe ist nach § 9 LimSchG eigentlich ab 22.00 Uhr abends zu gewährleisten.
Außengastronomie soll danach regelmäßig um 24.00 Uhr enden, ab 22.00 Uhr mit
verminderter Lautstärke.
Geräte, die der
Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente,
Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nach § 10 LimschG nur in
solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich
belästigt werden.
Von allen drei
Einschränkungen können die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses allgemeine Ausnahmen zulassen und somit die Nachtruhe
einschränken. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine
Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen
Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der
Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
Für das öffentliche
Bedürfnis spricht das allgemeine Interesse am Fußballgeschehen. Das Public
Viewing hat sich mittlerweile auf dem Marktplatz etabliert und ist nicht mehr
wegzudenken. Aber auch in anderen Außengastronomiebereichen wird eine Übertragung
für die Gäste praktiziert; private Treffen in Gärten kommen hinzu. „Das gemeinschaftliche
Fußballgucken unter freiem Himmel gehört zu einer Fußball-Weltmeisterschaft
dazu.“ so Bundesumweltministerin Hendricks. Das Kriterium des allgemeinen öffentlichen
Bedürfnisses für die Ausnahmeregelung wird von der Verwaltung als erfüllt
angesehen. Unnötiger Lärm, beispielsweise durch die Benutzung von Vuvuzelas
oder durch Autokorsos nach der Fernsehübertragung, ist jedoch nicht erlaubt.
Das Fußballturnier
dauert nur ca. einen Monat und die tatsächliche Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung betrifft bei Weitem nicht alle Spieltage, sodass die
möglicherweise in Kauf zu nehmende Lärmbelästigung sich auf wenige Nächte
beschränkt. Es handelt sich in der Vorrunde lediglich um ein Spiel am
21.06.2014, das um 21.00 Uhr angepfiffen wird. Soweit die deutsche Mannschaft
das Achtelfinale erreicht, kämen der 30.06. oder 01.07., bei Erreichen des
Halbfinales der 08. oder 09.07. 2014 in Frage.
Alle weiteren
Termine sind logischerweise vom Weiterkommen der deutschen Mannschaft abhängig.
Ein hinreichendes Bekanntwerden dieser Termine in der Bevölkerung kann
unterstellt werden.
Public-Viewing im
engeren Sinne wird nur auf dem Marktplatz angeboten. Da – wie geschildert – das
zu erwartende Geschehen aber inzwischen über den Marktplatz hinausgeht und das
gesamte Stadtgebiet betrifft, wird der Erlass einer allgemeinen
ordnungsbehördlichen Verordnung mit stadtweiter Geltung für Spiele mit der
deutschen Nationalmannschaft vorgeschlagen. Der Möglichkeit, dass sich auch
Personengruppen zum Anschauen anderer Spiele zusammensetzen wollen und
entsprechende Ausnahmeregelungen begehren, kann problemlos durch ordnungsbehördliche
Einzelgenehmigungen nachgekommen werden.
keine
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