Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Einschränkung der Nachtruhe anlässlich der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2014
Vorlage
129/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit in der Stadt Eschweiler anlässlich der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2014 wird erlassen.


In der Zeit vom 12.06 bis 13.07.2014 findet in Brasilien die diesjährige Fußballweltmeisterschaft statt. Einige Spiele werden – bezogen auf die mitteleuropäische Zeitzone - spätabends bzw. nachts ausgetragen.

 

Ausgelöst durch die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland, bei der erstmals auf dem Marktplatz eine öffentliche Übertragung der relevanten Spiele angeboten und intensiv genutzt wurde, hat sich für die Fußball-WMen wie auch für die jeweilige Europameisterschaft immer stärker im gesamten Stadtgebiet herausgebildet, dass sich die Menschen an den unterschiedlichsten Orten im Freien, vor allem in der Außengastronomie, treffen und gemeinsam die Spiele anschauen. Dies geht in der Regel nicht geräuschlos bzw. innerhalb der für die Nacht geltenden geringeren Geräuschpegel ab und kollidiert erwartungsgemäß mit der Nachtruhe.

 

Ausnahmeregelungen vom Landesimmissionsschutzgesetz sind für den Fall, dass das gemeinsame Fußballgucken im Freien hierbei gestattet werden soll, in dreierlei Hinsicht erforderlich:

 

-          zur allgemeinen Einschränkung der Nachtruhe,

-          zur Zulässigkeit des Betriebs schallerzeugender Geräte (Bildschirme) pp. in dieser Zeit,

-          zur Verlängerung der Öffnungszeiten für die Außengastronomie.

 

Die allgemeine Nachtruhe ist nach § 9 LimSchG eigentlich ab 22.00 Uhr abends zu gewährleisten. Außengastronomie soll danach regelmäßig um 24.00 Uhr enden, ab 22.00 Uhr mit verminderter Lautstärke.

Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nach § 10 LimschG nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

 

Von allen drei Einschränkungen können die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses allgemeine Ausnahmen zulassen und somit die Nachtruhe einschränken. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

 

Für das öffentliche Bedürfnis spricht das allgemeine Interesse am Fußballgeschehen. Das Public Viewing hat sich mittlerweile auf dem Marktplatz etabliert und ist nicht mehr wegzudenken. Aber auch in anderen Außengastronomiebereichen wird eine Übertragung für die Gäste praktiziert; private Treffen in Gärten kommen hinzu. „Das gemeinschaftliche Fußballgucken unter freiem Himmel gehört zu einer Fußball-Weltmeisterschaft dazu.“ so Bundesumweltministerin Hendricks. Das Kriterium des allgemeinen öffentlichen Bedürfnisses für die Ausnahmeregelung wird von der Verwaltung als erfüllt angesehen. Unnötiger Lärm, beispielsweise durch die Benutzung von Vuvuzelas oder durch Autokorsos nach der Fernsehübertragung, ist jedoch nicht erlaubt.

 

Das Fußballturnier dauert nur ca. einen Monat und die tatsächliche Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung betrifft bei Weitem nicht alle Spieltage, sodass die möglicherweise in Kauf zu nehmende Lärmbelästigung sich auf wenige Nächte beschränkt. Es handelt sich in der Vorrunde lediglich um ein Spiel am 21.06.2014, das um 21.00 Uhr angepfiffen wird. Soweit die deutsche Mannschaft das Achtelfinale erreicht, kämen der 30.06. oder 01.07., bei Erreichen des Halbfinales der 08. oder 09.07. 2014 in Frage.

 

Alle weiteren Termine sind logischerweise vom Weiterkommen der deutschen Mannschaft abhängig. Ein hinreichendes Bekanntwerden dieser Termine in der Bevölkerung kann unterstellt werden.

 

Public-Viewing im engeren Sinne wird nur auf dem Marktplatz angeboten. Da – wie geschildert – das zu erwartende Geschehen aber inzwischen über den Marktplatz hinausgeht und das gesamte Stadtgebiet betrifft, wird der Erlass einer allgemeinen ordnungsbehördlichen Verordnung mit stadtweiter Geltung für Spiele mit der deutschen Nationalmannschaft vorgeschlagen. Der Möglichkeit, dass sich auch Personengruppen zum Anschauen anderer Spiele zusammensetzen wollen und entsprechende Ausnahmeregelungen begehren, kann problemlos durch ordnungsbehördliche Einzelgenehmigungen nachgekommen werden.

 


keine

 


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