Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortschreibung 2014/2015 des
Jugendhilfeplanes, Bereich: Tageseinrichtungen für Kinder.
Gemäß §§ 79 und 80
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfeplanung durchzuführen
und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe hieran zu beteiligen.
Für den Bereich der
Tageseinrichtungen für Kinder wird in den §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 9 des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) auf die Jugendhilfeplanung als Voraussetzung für
die finanzielle Förderung
(sog.
Kindpauschalen) verwiesen.
Der als Anlage
beigefügte Fortschreibung des Jugendhilfeplanes, Bereich: Tageseinrichtungen
für Kinder, umfasst den Zeitraum 2014/2015.
Zum Vergleich wurden
die Daten für den Zeitraum 2013/2014 aufgeführt.
Entsprechend § 71
Abs. 2 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss u.a. insbesondere mit der
Jugendhilfeplanung. Hierzu konkretisiert § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Buchstabe b) der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler in der Fassung vom 03.06.2010,
dass zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses vor allem auch die Bedarfsplanung
der Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79 u. 80 KJHG (i.V.m. §§ 18 Abs. 2
und
21 Abs. 6
Kinderbildungsgesetz – KiBiz) gehört.
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 24 Abs. 2 SGB
VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Tagespflege.
Gemäß § 24 Abs. 3
SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum
Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese
Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung
steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in
Kindertagespflege gefördert werden.
Die Kindpauschalen (Betriebskosten) werden anteilig durch die Stadt Eschweiler finanziert. Die Abwicklung erfolgt für die Einrichtungen der freien Träger über das Sachkonto 53118180 bei Produkt-Nummer 063610101 (Haushaltsansatz für 2014: 7.415.000 €) und für die Einrichtungen der BKJ über das Sachkonto 53118340 im vorg. Produkt (Haushaltsansatz für 2014: 4.875.000 €).
Wie in VV Nr. 111/14 bereits beschrieben, können die im Sachkonto 53118340 durch die Einrichtung zusätzlicher Kindergartengruppen im Bereich der BKJ entstehenden Mehraufwendungen in Höhe von rd. 241.000,00 € durch zu erwartende Mehrerträge im Sachkonto 41413000 – LZW Betriebskosten Kindergarten – kompensiert werden.
Keine