Betreff
Ausbau der Liebfrauenstraße und der nördlichen Reuleauxstraße, a) Änderung der Ausführungsplanung der Liebfrauenstraße; b) Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW
Vorlage
100/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Kenntnisgabe

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Straßenentwässerung, Gehwege, Parkstreifen und Beleuchtung in der Liebfrauenstraße – von Jülicher Straße bis Hehlrather Straße – bzw. für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Straßenentwässerung, Gehwege und Parkstreifen in der nördlichen Reuleauxstraße – von Liebfrauenstraße bis Grünewaldstraße - entstanden ist, Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz –KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben sind.

Es wird festgestellt, dass die o.g. Maßnahmen in der Liebfrauenstraße und der nördlichen Reuleauxstraße am 26.07.2013 endgültig hergestellt worden sind.

 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss beschließt, die für den Ausbau der Liebfrauenstraße auf der Grundlage der Verwaltungsvorlagen 073/10 vom 21.05.2010, 252/10 vom 27.08.2010 und 345/10 vom 05.11.2010 beschlossene Ausführungsplanung dahingehend zu ändern, dass der Gehweg entlang des Grundstückes Gemarkung Eschweiler, Flur 16, Nr. 502/149, in wassergebundener Decke hergestellt wird.


Der Ausbau der Liebfrauenstraße sowie des nördlichen Teils der Reuleauxstraße basiert auf Beschlüssen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 10.06.2010 (VV 073/10), 09.09.2010 (VV 252/10) und 09.11.2010 (VV 345/10

 

a) Änderung der Ausführungsplanung

 

Die Ausführungsplanung der Liebfrauenstraße sah für die Gehwege insgesamt die Verlegung von Betonsteinplatten vor. Im Bereich entlang des Grundstückes Gemarkung Eschweiler, Flur 16, Nr. 502/149 (zwischen der Zufahrt zu Haus Nr. 55 und dem abzweigenden Fußweg), -zeigte sich während der Bauausführung, dass die Verlegung der Betonsteinplatten aufgrund eines dort vorhandenen, hochwurzelnden Baumes nur mit einem hohen technischen Aufwand und unter Einbeziehung von Privatflächen möglich gewesen wäre. Zur Vermeidung dieses Aufwandes, insbesondere jedoch zur Erhaltung des hochwurzelnden Baumes, wurde bauseits entschieden, den Gehweg in diesem Bereich in wassergebundener Decke herzustellen.

 

Diese Änderung der Ausführungsplanung ist durch das zuständige Fachgremium zu beschließen, um somit Rechtssicherheit hinsichtlich der endgültigen Herstellung der erneuerten und verbesserten Erschließungsanlage zu erhalten.

 

b) Beitragsrechtliche Betrachtung

 

Vor dem Ausbau befand sich die Liebfrauenstraße insgesamt in einem erneuerungsbedürftigen Zustand. Die Fahrbahn wies gravierende Schäden in Form von großflächigen Netzrissen, Ausbrüchen, Setzungen, Spurrinnen und  Absackungen auf. Zur Feststellung des vorhandenen Straßenaufbaus wurde der Baugrund bis in eine Tiefe von 1 m unter der vorhandenen Straßenoberfläche erkundet. Es zeigte sich ein äußerst unterschiedlicher Straßenaufbau. Die Stärke der gebundenen Fahrbahnoberfläche schwankte zwischen 6 cm und 30 cm. Der Unterbau bestand aus anthropogenen Auffüllungen aus Lehm, Aschen, Schlacken und bauschutthaltigen Lehmen in einer Stärke von 28 bis 68 cm. Das vorhandene Schadensbild der Fahrbahn war Zeugnis der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen hinsichtlich eines nicht homogenen und nicht frostsicheren Straßenaufbaus.

Die Gehweganlagen waren überwiegend in bituminöser Bauweise hergestellt und befanden sich ebenfalls in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Auch diese wiesen eine Vielzahl von Flickstellen, Ausbrüchen, Ausmagerungen, Setzungen und Netzrissen auf. Das Parken auf der Liebfrauenstraße erfolgte größtenteils innerhalb von auf der Fahrbahn bzw. auf dem Gehweg markierten Längsparkstreifen. Die Straßenentwässerungsanlagen funktionierten nicht einwandfrei; bei Regenereignissen blieb Regenwasser auf der Fahrbahn stehen, welches dann durch das Eindringen in die schadhafte Deckenkonstruktion weitere Schädigungen im vorhandenen Straßenaufbau verursachte. Die Straßenbeleuchtungsanlage der Liebfrauenstraße stammte aus dem Jahre 1964. Eine im November 2009 durchgeführte Messung der Beleuchtungsstärke hatte ergeben, dass die Anlage aufgrund der Mastabstände und Lichtpunkthöhe mit dem gegebenen Leuchtentyp nicht die Vorgaben der DIN EN 13201 „Straßenbeleuchtung“ erfüllte.

 

Für die nördliche Reuleauxstraße zeigte sich ein ähnliches Schadensbild. Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurde festgestellt, dass die Stärke der gebundenen Fahrbahnoberfläche zwischen 6 cm und 27 cm schwankte; darunter folgten anthropogene Auffüllungen als Gemische aus wiederverfülltem Lehm, Aschen Schlacken und bauschutthaltigem Lehm in einer Stärke von 0 cm bis 33 cm. Die hinsichtlich der Frostempfindlichkeit des anstehenden Bodens erforderliche Mindestdicke des Straßenaufbaus war durch die angesprochenen Auffüllungen nicht vorhanden. Die Gehweganlagen waren mit einem inhomogenen Schwarzdeckenmaterial in einer Stärke von 4 cm bis 14 cm befestigt.

Sie waren mit einer Vielzahl von Flickstellen durchsetzt, außerdem waren großflächige Netzrisse und Absackungen vorhanden. Eine ausreichende Frostsicherheit war im Bereich der Gehweganlage ebenfalls nicht gegeben. Das Parken erfolgte auch hier innerhalb von auf dem Gehweg markierten Parkstreifen.

 

Die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich war bereits in 2009 erneuert worden. Der übrige Teil der Reuleauxstraße, zwischen Liebfrauenstraße und Hehlrather Straße, wurde bereits im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme Hehlrather Straße erneuert.

 

 

 

 

 

Sowohl für die Liebfrauenstraße als auch für die nördliche Reuleauxstraße wurde das vorhandene Trennungsprinzip beibehalten. Die Fahrbahnen der Liebfrauenstraße sowie der nördlichen Reuleauxstraße wurden mit 4 cm Asphaltbeton (AC11DS), 14 cm Asphalttragschicht (AC32TN) und 47 cm Frostschutzschicht (0/56) befestigt. Zur Verkehrsberuhigung und als gestalterisches Element wurden im Bereich der Grünanlage Liebfrauenstraße/Einmündung Albrecht-Dürer-Straße und im Kreuzungsbereich Reuleauxstraße/Liebfrauenstraße über die gesamte Fahrbahnbreite mit Rampensteinen eingefasste, bituminös befestigte Plateaus hergestellt. Die Gehwege haben einen Aufbau aus 8 cm Betonsteinplatten A 300 (grau) auf einer 4 cm Bettung aus einem Brechsand-Splittgemisch O/5, 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht. Im Bereich der Einfahrten wurden 8 cm Betonsteinpflaster 20x10x8 cm auf einer 4 cm Bettung aus einem Brechsand-Splittgemisch O/5, 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht verlegt. Die Parkflächen sind aus 8 cm Betonsteinpflaster 20x15x8 cm  auf einer 4 cm  Bettung aus einem Brechsand-Splittgemisch O/5, 15 cm Drainbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht hergestellt. Insgesamt verfügen beide Erschließungsanlagen nunmehr über einen frostsicheren Aufbau. Infolge der Erneuerung der Straßenentwässerung wird das auf der Straße anfallende Regenwasser vollständig abgeleitet. 

 

Zur eindeutigen Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr wurden sowohl in der Liebfrauenstraße als auch in der nördlichen Reuleauxstraße erstmals bauliche Parkstreifen hergestellt. In der Liebfrauenstraße wurden Längsparkstreifen und zwar zwischen der Einmündung Hehlrather Straße und Haus Nr. 59 auf der südlichen Seite der Erschließungsanlage und im weiteren Verlauf bis zur Jülicher Straße auf beiden Seiten der Erschließungsanlage hergestellt. Im Bereich der Hausnummern 25 bis 55 wurden die Parkstände in einer Breite von 2,25 m hergestellt, wodurch der Parkvorgang erleichtert wird, ohne dabei den Fußgängerverkehr zu beeinträchtigen.

 

In der nördlichen Reuleauxstraße sind sowohl Senkrechtparkstreifen (vor der Liebfrauenschule) als auch Längsparkstreifen vorhanden.

 

Auf Tennstreifen in den Parkbuchten wurde aufgrund des Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 09.11.2010 insgesamt verzichtet.

 

Die eindeutige Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr bewirkt insgesamt einen leichteren und sichereren Verkehrsablauf sowohl auf der Fahrbahn, als auch auf dem Gehweg und stellt insofern in beiden Erschließungsanlagen eine Verbesserung  dar.

 

Die neu installierte Straßenbeleuchtung in der Liebfrauenstraße besteht aus Aufsatzleuchten der Firma Trilux Tpy Lumega 700  mit einer Lichtpunkthöhe von 8,0 m und entspricht nunmehr den Vorgaben der DIN EN 13201 „Straßenbeleuchtung“.

 

Sowohl die Liebfrauenstraße als auch die nördliche Reuleauxstraße wurden durch die beschriebenen Maßnahmen erneuert und verbessert, woraus sich für beide Straßen die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW rechtfertigt. Entsprechend der Definitionen in § 3 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW -KAG NRW- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005; in Kraft getreten am 29.06.2005, sind beide Straßen als Anliegerstraßen einzustufen.

 

 

Für die Liebfrauenstraße beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der o. a. KAG-Beitragssatzung für die

 

1. Fahrbahn                                         60 %

2. Straßenentwässerung                                   60 %

3. Gehwege                                         70 %

4. Parkstreifen                                      70 %

5. Beleuchtung                                     60 %.

 

Die gleichen Beitragssätze gelten – ohne Anwendung der Nr. 5 Beleuchtung – auch für die nördliche Reuleauxstraße.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand  für die Liebfrauenstraße beträgt demnach für die

 

                                                                       beitragsfähiger                         umlagefähiger

                                                                       Aufwand                                              Aufwand

                                                                       --------------------                           --------------------

1. Fahrbahn                                                     221.625,40 €              60%        132.975,24 €

2. Straßenentwässerung                                               215.621,11 €              60%        129.372,67 €

3. Gehwege                                                     242.873,06 €              70%        170.011,14 €

4. Parkstreifen                                                  187.380,36 €              70%        131.166,25 €

5. Beleuchtung                                                   68.483,28 €             60%          41.089,97 €

                                                                       935.983,21 €                            604.615,27 €.

 

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand  für die nördliche Reuleauxstraße beträgt demnach für die

 

                                                                       beitragsfähiger                         umlagefähiger

                                                                       Aufwand                                              Aufwand

                                                                       --------------------                           --------------------

1. Fahrbahn                                                      55.494,98 €         60%                33.296,99 €

2. Straßenentwässerung                                               62.505,01 €         60%                 37.503,01 €

3. Gehwege                                                      70.259,96 €         70%                 49.181,97 €

4. Parkstreifen                                                   78.599,78 €         70%                 55.019,85 €

                                                                       266.859,73 €                            175.001,82 €.

 

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005, sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 – Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen) – Investitions-Nr. IV08AIB041, gebucht und sind in der Haushaltsplanung 2014 berücksichtigt. Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge soll im II. Halbjahr erfolgen.


keine