Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Festsetzung von laufenden Geldleistungen gem. § 23 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 9 u. 10 der Satzung der Stadt Eschweiler über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege – Kinderfördersatzung- (Kfs) zu prüfen bzw. festzulegen sowie die Ergebnisse ggf. in einer Satzungsänderung zum 01.01.2015 zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 28.01.2014 beantragt das „Netzwerk Tagesmütter Eschweiler e. V.“ die Erhöhung des gem.
§ 23 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 SGB VIII zu gewährenden Geldbetrages pauschal von 4,00 € auf 5,00 € je Betreuungsstunde sowie die Berechnung der monatlichen Pauschale mit 4 1/3 Wochen anstatt bisher 4 Wochen.
Zudem bittet der Verein um eine Überprüfung der Höhe des Anerkennungsbetrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (§ 23 Abs. 2 a SGB i. V. m. § 9 Abs. 6 der Kinderfördersatzung der Stadt Eschweiler).
Die Förderung der Kindertagespflege umfasst u. a. die Erstattung angemessener
Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen
Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a
SGB VIII, hier unter besonderer Berücksichtigung einer leistungsgerechten
Ausgestaltung nach zeitlichem Umfang der Tagespflege sowie dem jeweils
individuellen Förderbedarf der betreuten Kinder. Die Höhe der lfd. Geldleistung
wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit
Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Die
Höhe der lfd. Geldleistung hinsichtlich des Sachaufwandes und des
grundsätzlichen Anerkennungsbetrages wurde zuletzt fast einheitlich in allen
städteregionalen Kommunen mit eigenem Jugendamt durch Satzungsänderung zum
01.08.2010 festgelegt
(Erhöhung
von 2,50 €/Stunde auf 4,00 €/Stunde).
Mit
der Satzungsänderung zum 01.08.2013 wurde auch der besonderen Situation in der
Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und/oder Pflegeaufwand
grundsätzlich Rechnung getragen
(§
9 Abs. 6 der Kinderfördersatzung der Stadt Eschweiler). Die Zahlung der erhöhten Pauschale erfolgt
in Abstimmung mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst bzw. mit den Fachdiensten
bereits jetzt in Einzelfällen.
Die
Satzungsänderung wurde in der JHA-Sitzung am 25.06.2013 vorberaten und am
17.07.2013 vom Rat der Stadt Eschweiler beschlossen. In der Sitzung des JHA
konnte hinsichtlich einer Erhöhung des lfd. Geldbetrages keine Entscheidung
getroffen werden, im Protokoll findet sich jedoch unter TOP A 3 zu VV 155/13
der Hinweis darauf, „für die Folgejahre
müsse die gesamte Problematik der Zahlungen an die Tagespflegepersonen (…)
einer weiteren Betrachtung unterzogen werden.“
Die
Verwaltung des Jugendamtes nimmt das Schreiben des „Netzwerk Tagesmütter
Eschweiler e. V.“ zum Anlass, dies inhaltlich aufzugreifen, wobei sich bei
einer ersten oberflächlichen Überprüfung der Rechtslage schon ergeben hat, dass
verschiedene Komponenten bei der Überarbeitung zu berücksichtigen sind. Der
Gesetzgeber hat bisher keine Richtlinien hinsichtlich der Höhe von angemessenen
Sachleistungen beschlossen, dies bedeutet andererseits aber, dass die
Festlegung einer „Angemessenheit“ nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat,
wobei das Ergebnis ggf. einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten
muss.
Hinzu
kommt, dass die Geldbeträge zwar nicht als Lohnersatzleistungen anzusehen,
jedoch von den Tagespflegepersonen zu versteuern sind. Auch dieser Umstand
sowie andere von
Verwaltungsgerichten
in letzter Zeit vorgegebene Maßstäbe sind neu zu überdenken. Es ist absehbar,
dass die Kinderfördersatzung – auch vor dem Hintergrund der zum 01.08.2014 zu
erwartenden Änderung des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) – geändert werden muss.
Die
umfangreichen Arbeiten sind bis zum Ablauf der jetzigen Legislaturperiode nicht
mehr zu erledigen, weshalb die Verwaltung vorschlägt, eine abschließende
Beratung in der ersten Sitzung des JHA nach der Kommunalwahl vorzunehmen.
Die
Geldleistungen an die Tagespflegepersonen werden aus dem Sachkonto 53320100 –
Tagespflege gem. § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – bei der Kostenstelle 51000000
finanziert. Der Haushaltsansatz beläuft sich für das Jahr 2014 auf 900.000 €.
Die sich aus der im Sachverhalt näher erläuterten Überprüfung eventuell
ergebenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt
nicht bezifferbar. Vielmehr sind diese im weiteren Verfahren im Rahmen der Haushaltsaufstellung
2015 entsprechend mit aufzunehmen.
keine