Der nachstehende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen:
Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen in den Straßen
- An der Fauch – von Velauer Straße bis Eiche/Klapperstraße –
- An der Fauch – von Eiche/Klapperstraße bis Auf dem Felde –
- Eiche/Klapperstraße
- Kreuzstraße
entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben. Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 27.05.2013.
Im Zuge der Sanierung der Straßenbeleuchtung wurden die besonders wartungsintensiven und reparaturanfälligen Beleuchtungsanlagen in den Straßen
- An der Fauch – von Velauer Straße bis Eiche/Klapperstraße –
- An der Fauch – von Eiche/Klapperstraße bis Auf dem Felde –
·
Eiche/Klapperstraße
·
Kreuzstraße
erneuert bzw. verbessert.
Die vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Beleuchtung war uneinheitlich; sie bestand aus insgesamt 15 Leuchtstellen - überwiegend Pilzleuchten der Fa. Vulkan aus den 50 er bzw. 60 er Jahren - bestückt mit jeweils 2 Leuchtstoffröhren (je 40 Watt) und einer Lichtpunkthöhe von 4,50 m. Der Leuchtenabstand betrug 33 m bis 59 m.
Straße |
Altanlage |
|
|
Neuanlage |
|
|
|
Anzahl Leucht- stellen |
Lichtpunkt- höhe [m] |
Leuchte |
Anzahl Leucht- stellen |
Lichtpunkt- höhe [m] |
Leuchte |
An der Fauch -von Velauer
Straße bis Eiche/Klapper- straße- |
1 |
7,5 |
SL 100 |
2 |
6 |
Trilux Lumega 600 |
An der Fauch -von
Eiche/Klapper- straße bis
Auf dem Felde- |
2 |
4,5….6,0 |
Pilzleuchte, Siteco „kleine Runde“ |
3 |
6 |
Trilux Lumega 600 |
Eiche/Klap- perstraße |
10 |
4,5 … 5,0 |
Pilzleuchte |
12 |
6 |
Trilux Lumega 600 |
Kreuzstraße |
2 |
4,5 |
Pilzleuchte, Siteco "kleine Runde" |
3 |
6 |
Trilux Lumega 600 |
Tabellarische
Zusammenstellung der Merkmale der Alt- und Neuanlage
Die Messung der Gütemerkmale der Altanlage ergab, dass diese nicht die Anforderungen der geltenden DIN-Normen (DIN-EN 13201) erfüllt.
Aus diesen Gründen wurde die Beleuchtungseinrichtung auf Grundlage der DIN-EN 13201 neu geplant. Die neue Anlage besteht aus TRILUX Lumega 600 Aufsatzleuchten mit Natriumdampf-Hochdrucklampe HST 50 W. Die Anzahl der Leuchten wurde auf 20 Stück erhöht und die Lichtpunkthöhe auf 6 m festgelegt. Damit wurde insgesamt eine bessere und DIN-gerechte Ausleuchtung erreicht.
Die Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtung führt nach den o. a. Ausführungen zu einer Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW.
Bei den o. a. Straßen handelt es sich um Anliegerstraßen.
Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die Beleuchtung 60 %.
Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die Beleuchtung in den Straßen
beitragsfähiger umlagefähiger
Aufwand Aufwand
-------------------- --------------------
· An der Fauch
-von Velauer Straße bis Eiche/Klapperstraße- 10.040,08 € 6.024,05 €
· An der Fauch
-von Eiche/Klapperstraße bis Auf dem Felde- 17.184,45 € 10.310,67 €
·
Eiche/Klapperstraße 60.272,32 € 36.163,40 €
· Kreuzstraße 8.044,93 € 4.826,96 €
Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.
Rechtliche Betrachtung:
Aufgrund des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwands, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.
Gemäß § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. Satzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 -Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitions-Nr. IV00AIB001 gebucht.
Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das II. Quartal 2014 vorgesehen.
Keine.