Betreff
Gebührenkalkulation im Rettungsdienst für das Jahr 2014
Vorlage
085/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


In seiner Sitzung am 13.03.2013 (Vorlage 004/13) hat der Rat der Stadt Eschweiler die fünfte Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler beschlossen. Diese Änderung ist am 01.04.2013 in Kraft getreten. Die Gebühr wurde bei den Krankentransporten auf 160,-- €  und bei den Rettungstransporten auf 295,-- € für den jeweiligen Standardeinsatz festgesetzt.

 

Als Anlage legt die Verwaltung die inzwischen abgeschlossene Betriebsabrechnung des Jahres 2012 und die darauf basierende Kalkulation für das Jahr 2014 vor. Obwohl  hiernach die zu deckenden Kosten für das Jahr 2014 gegenüber 2013 der allgemeinen Entwicklung folgend höher ausfallen, können die derzeit geltenden Gebührensätze für beide Bereiche aufgrund der gleichzeitig weiter gestiegenen Einsatzzahlen erfreulicherweise beibehalten werden.

 

Einer Satzungsänderung bedarf es nach Einschätzung der Verwaltung aufgrund dessen in diesem Jahr nicht. Insofern erfolgt hiermit lediglich eine Unterrichtung des Haupt- und Finanzausschusses über diese gebührenrechtliche Entwicklung.

 

Der Entwurf der Gebührensatzung ist nach § 14 RettG NRW den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Beifügung von beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Mit diesen Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben. Ihnen wurden deshalb am 17.12.2013 die Unterlagen mit der Bitte um Zustimmung zur Beibehaltung der Gebührensätze in 2014 per Mail zur Verfügung gestellt. Am Folgetag wurde bereits deren Einvernehmen zur Gebührenkalkulation - ebenfalls per Mail - erteilt.

 


Erträge aus Gebühren für Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt  021271701 – Kranken- und Rettungstransportdienst - bei den Konten 43210600 – Gebühren für Krankentransporte (Ansatz 2014    710.150,00 €) und 43210700 – Gebühren für Rettungstransporte (Ansatz 2014    1.614.000,00 €) vereinnahmt. Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz grundsätzlich kostendeckend zu führen, was erwartungsgemäß mit den unveränderten Gebührensätzen zu erzielen sein wird.


Keine