Betreff
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
410/17
Aktenzeichen
201/Gr
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 

Bei der Beschlussfassung lag die als Anlage 2 beigefügte Gebührenkalkulation vom 29.11.2017 für den Gebührenhaushalt - Entwässerung und Abwasserbeseitigung - der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 vor.

 


Neufassung der Gebührensatzung

 

Die derzeit geltende Satzung stammt aus dem Jahr 1996. Im Vergleich mit der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (Stand 12.09.2016) hat sich gezeigt, dass eine grundsätzliche Überarbeitung der Satzung notwendig ist, um der laufenden Rechtsprechung gerecht zu werden. Dabei orientierte man sich im Wesentlichen an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten.

 

Zu erwähnende Ergänzungen sind neben der Aufnahme der Straßenbaulastträger als Gebührenpflichtige die Regelungen zur Datenübernahme, -speicherung und -nutzung in § 4 Abs. 4. Diese dienen der datenschutzrechtlichen Klarstellung. Die Gemeinde nutzt die vom Wasserversorger mit einem Wasserzähler abgelesenen Daten, damit der gebührenpflichtige Benutzer diese Daten nicht zweimal ablesen muss.

Die Neufassung der Gebührensatzung sowie eine synoptische Aufarbeitung, aus der die Änderungen ersichtlich sind, sind als Anlage 1 bzw. Anlage 3 beigefügt.

 

 

Straßenbaulastträger als Gebührenpflichtiger

 

Die Stadt Eschweiler berechnet derzeit die Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage eines Selbstauskunftsverfahrens.

 

Dabei haben sich bisher der Bund, die Länder sowie die Kreise als Träger der Straßenbaulast für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge u.a. auch an den Kosten der Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers beteiligt. Die Rechtsprechung hat inzwischen entschieden, dass solche Vereinbarungen unzulässig bzw. nichtig sind, mit der Konsequenz, dass die jeweiligen Straßenbaulastträger für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlagen zu Entwässerungsgebühren heranzuziehen sind.

 

Um insoweit künftig entsprechend der geltenden Rechtsprechung  verfahren zu können, wurde in 2015 auf der Grundlage eines in 2013 von der Bezirksregierung Köln für das gesamte Stadtgebiet Eschweiler durchgeführten Bildfluges  das Ingenieurbüro H. Berg & Partner beauftragt, insbesondere eine Berechnung der Kostenanteile für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie des Anteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze am Gesamtentwässerungshaushalt vorzunehmen. Ebenso wurden die Ingenieurleistungen für die Neufestsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr beauftragt.  Die Ergebnisse sind im Erläuterungsbericht „Neufestsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr“ aus Dezember 2016 zusammengefasst.

 

Somit liegen nun die Voraussetzungen vor, auch die Straßenbaulastträger in zeitgemäßer Weise zu den Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers heranzuziehen. Hierfür ist die Aufnahme des Straßenbaulastträgers als Gebührenpflichtigen in die Gebührensatzung notwendig.

 

 

Abwassergebühren für 2018

 

Die Gebührensätze für Abwasser sind in der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 07.02.1996 in der Fassung der 21. Nachtragssatzung vom 13.12.2016 festgesetzt.

 

Für die Gebührenkalkulation 2018 wurden die Kosten und Erträge unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen ermittelt. Ausweislich dieser als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation vom 29.11.2017 ergeben sich ab dem 01.01.2018 nachfolgende Gebührensätze:

 

 

 

 

Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (ab Seite 4). Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2018,  wie in dieser Kalkulation angegeben, festzusetzen.

 


Die Abwasserbeseitigungsgebühren werden bei Sachkonto Nr. 43211100 - Abwasserbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte - im Produkt 11 538 0201 - Entwässerung und Abwasserbeseitigung - verbucht. 

 


keine Auswirkungen