Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtung in verschiedenen Straßen in Neu-Lohn/Fronhoven
Vorlage
406/17
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen in den Straßen

 

·         Domtalweg

·         Jan-van-Werth-Straße

·         Kommendenstraße

·         Maarstraße

·         Ringstraße

·         Rosenstraße ab Friedhof und Fronhoven bis zur Einmündung Fronhoven mit abzweigenden Stichstraßen Pützlohner Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und Stichstraße zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85 und 90

  • Silvesterstraße - von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer -

·         Wiesenstraße - von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße - und Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem Stichweg zwischen den Häusern Leo-Meuser-Straße 5 und 11 und mit Langendorfer Straße

 

entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben. Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 28.09.2016.          

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.


Im Zuge der Sanierung der Straßenbeleuchtung wurden die Beleuchtungsanlagen in Neu-Lohn/Fronhoven in den Straßen

 

·         Domtalweg

·         Jan-van-Werth-Straße

·         Kommendenstraße

·         Maarstraße

·         Ringstraße

·         Rosenstraße ab Friedhof und Fronhoven bis zur Einmündung Fronhoven mit abzweigenden Stichstraßen Pützlohner Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und Stichstraße zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85 und 90

  • Silvesterstraße - von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer -

·         Wiesenstraße - von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße - und Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem Stichweg zwischen den Häusern Leo-Meuser-Straße 5 und 11 und mit Langendorfer Straße

 

erneuert und verbessert.

 

Die vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Beleuchtung wurde in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet und bestand aus Pilzleuchten. Aufgrund des Alters der Anlage und zum Erreichen der heutigen DIN-Vorgaben wurde die Beleuchtungseinrichtung auf Grundlage der DIN-EN 13201 neu geplant. Die neue Anlage besteht aus TRILUX Cuvia Aufsatzleuchten mit LED-Leuchtmitteln von 14 W bis 36 W. Die Lichtpunkthöhe beträgt in der Regel 6 m. Damit wurde nun insgesamt eine bessere und DIN-gerechte Ausleuchtung erreicht.

 

Die Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtung führt nach den o. a. Ausführungen zu einer Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW.

 

Bei den vorgenannten Straßen handelt es sich um Anliegerstraßen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die Beleuchtung 60 %.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die Beleuchtung in den Straßen

 

                                                                                               beitragsfähiger             umlagefähiger

                                                                                              Aufwand                                  Aufwand

                                                                                              --------------------               --------------------

 

·         Domtalweg                                                                                         12.302,97 €                              7.381,78 €

·         Jan-van-Werth-Straße                                                                     47.861,90 €                            28.717,14 €

·         Kommendenstraße                                                                          45.955,98 €                            27.573,59 €

·         Maarstraße                                                                                           9.506,53 €                               5.703,92 €

·         Ringstraße                                                                                         36.926,07 €                            22.155,64 €

·         Rosenstraße ab Friedhof und Fronhoven bis zur                      189.268,80 €                         113.561,28 €

Einmündung Fronhoven mit abzweigenden Stichstraßen

Pützlohner Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und

Stichstraße zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85

und 90

  • Silvesterstraße                                                            11.161,71 €                       6.697,03 €

- von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer -

·         Wiesenstraße - von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße –      100.425,50 €                           60.255,30 €

und Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem Stichweg

zwischen den Häusern Leo-Meuser-Straße 5 und 11

und mit Langendorfer Straße

 

 

Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.

 

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwands, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. Satzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 - Zugang gebuchte KAG-Beiträge - Investitions-Nr. IV00AIB001 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 1. Quartal 2018 vorgesehen.

 


Keine.