Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen in den Straßen
·
Domtalweg
·
Jan-van-Werth-Straße
·
Kommendenstraße
·
Maarstraße
·
Ringstraße
·
Rosenstraße ab
Friedhof und Fronhoven bis zur Einmündung Fronhoven mit abzweigenden
Stichstraßen Pützlohner Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und Stichstraße
zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85 und 90
- Silvesterstraße - von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer
-
·
Wiesenstraße -
von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße - und Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem
Stichweg zwischen den Häusern Leo-Meuser-Straße 5 und 11 und mit Langendorfer
Straße
entstanden ist,
sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW
(KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) in der derzeit gültigen
Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu
erheben. Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 28.09.2016.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Sanierung der Straßenbeleuchtung wurden die Beleuchtungsanlagen in Neu-Lohn/Fronhoven in den Straßen
·
Domtalweg
·
Jan-van-Werth-Straße
·
Kommendenstraße
·
Maarstraße
·
Ringstraße
·
Rosenstraße ab
Friedhof und Fronhoven bis zur Einmündung Fronhoven mit abzweigenden
Stichstraßen Pützlohner Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und Stichstraße
zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85 und 90
- Silvesterstraße - von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer
-
·
Wiesenstraße -
von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße - und Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem
Stichweg zwischen den Häusern Leo-Meuser-Straße 5 und 11 und mit Langendorfer
Straße
erneuert und verbessert.
Die vor der Ausbaumaßnahme
vorhandene Beleuchtung wurde in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts
errichtet und bestand aus Pilzleuchten. Aufgrund des Alters der Anlage und zum
Erreichen der heutigen DIN-Vorgaben wurde die Beleuchtungseinrichtung auf
Grundlage der DIN-EN 13201 neu geplant. Die neue Anlage besteht aus TRILUX
Cuvia Aufsatzleuchten mit LED-Leuchtmitteln von 14 W bis 36 W. Die
Lichtpunkthöhe beträgt in der Regel 6 m. Damit wurde nun insgesamt eine bessere
und DIN-gerechte Ausleuchtung erreicht.
Die Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtung führt nach den o. a. Ausführungen zu einer Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW.
Bei den vorgenannten Straßen handelt es sich um Anliegerstraßen.
Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die Beleuchtung 60 %.
Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die Beleuchtung in den Straßen
beitragsfähiger umlagefähiger
Aufwand Aufwand
-------------------- --------------------
·
Domtalweg
12.302,97 € 7.381,78 €
·
Jan-van-Werth-Straße 47.861,90 € 28.717,14 €
·
Kommendenstraße
45.955,98 € 27.573,59 €
·
Maarstraße 9.506,53 € 5.703,92 €
·
Ringstraße
36.926,07 € 22.155,64 €
·
Rosenstraße ab
Friedhof und Fronhoven bis zur 189.268,80
€ 113.561,28 €
Einmündung
Fronhoven mit abzweigenden Stichstraßen
Pützlohner
Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und
Stichstraße
zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85
und 90
- Silvesterstraße
11.161,71 € 6.697,03 €
- von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer -
·
Wiesenstraße -
von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße – 100.425,50
€ 60.255,30 €
und
Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem Stichweg
zwischen den Häusern
Leo-Meuser-Straße 5 und 11
und mit Langendorfer Straße
Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.
Rechtliche Betrachtung:
Aufgrund des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwands, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.
Gemäß § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. Satzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 - Zugang gebuchte KAG-Beiträge - Investitions-Nr. IV00AIB001 gebucht.
Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 1. Quartal 2018 vorgesehen.
Keine.