Antrag der Stadtratsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" vom 28.09.2017
Der Antrag der
Stadtratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ vom 28.09.2017 wird abgelehnt.
Im Zuge der Beratungen über die Verwaltungsvorlage Nr. 238/17 in der
Ratssitzung am 28.09.2017 beantragt die Stadtratsfraktion „Bündnis 90/Die
Grünen“ eine inhaltliche Prüfung der mit Schreiben des Herrn Dr. Alexander S.
Neu, MdB, vom 18.07.2017 vorgeschlagenen Vorgehensweise. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die VV-Nr. 238/17 verwiesen.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich auch der Petitionsausschuss
des Bundestages bereits mit dem Anliegen „Abschaffung der Datenübermittlung
nach dem Soldatengesetz“ befasst hat. Der Dt. Bundestag hat dieses Anliegen auf
Empfehlung des Petitionsausschusses am 29.06.2017 zurückgewiesen. Die
entsprechende Begründung ist als Anlage 1 beigefügt.
Zu der Frage, ob die Stadt Eschweiler zulässigerweise alle betroffenen
Personen anschreiben und ihnen zugleich bereits einen vorgefertigten
Musterwiderspruch übersenden dürfte, ist folgendes festzustellen:
Die Datenübermittlung durch die Meldebehörden basiert auf § 58c des
Soldatengesetztes i. V. m. § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes. Die rechtlichen
Grundlagen für die durch die Meldebehörden verpflichtend vorzunehmende
Datenübermittlung findet sich somit in Bundesgesetzen, die Aufgaben des Bundes
regeln und durch die Gemeinde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
(Meldewesen) auszuführen sind. Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
ist nicht nur das „ob“, sondern auch das „wie“ der Aufgabenerfüllung durch den
Gesetzgeber vorgegeben, so dass die Gemeinde nicht nur zur Aufgabenerfüllung
generell, sondern zur Aufgabenerfüllung in der vorgegebenen Weise
verpflichtet ist. Hinsichtlich der Frage, wie die Aufgabe zu erledigen
ist, besteht insofern kein Ermessenspielraum. Die Gemeinde darf dementsprechend
nicht nur nicht weniger, sondern auch nicht mehr tun, als der Gesetzgeber
vorschreibt. In dem vorliegenden Fall ist die Gemeinde somit verpflichtet, die
Datenübermittlung einmal jährlich durchzuführen und dies ortsüblich bekannt zu
machen mit Hinweis auf das nach dem Bundesmeldegesetz bestehende
Widerspruchsrecht. Darüber hinausgehend darf sie allerdings nicht tätig werden.
Somit dürfte sie auch nicht jeden Betroffenen persönlich anschreiben und ihm
einen bereits vorgefertigten Widerspruch übersenden und damit sozusagen
„nahelegen“.
Betrachtet man den Staatsaufbau, ist die Gemeinde auf der Ebene der
Exekutive angesiedelt und darf auch nur dort tätig werden. Sie ist dazu
verpflichtet, die Vorgaben der Legislative (Bund und Länder) umzusetzen. Zwar
darf sie sich im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie auch
„quasi-gesetzgeberisch“ betätigen, dies jedoch nur begrenzt auf ihren eigenen
örtlichen Bereich und zur Regelung eigener Angelegenheiten. Im vorliegenden
Fall handelt es sich jedoch um Aufgaben des Bundes (Verteidigung und
Meldewesen) und somit nicht um eigene Angelegenheiten. Eine Betätigung der
Gemeinde auf diesen Gebieten, die über die gesetzgeberischen Vorgaben
hinausgeht, ist somit von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG nicht
gedeckt. Vielmehr könnte eine Betätigung, die – wie hier gewünscht – dem
gesetzgeberischen Ziel, für eine berufliche Karriere bei der Bundeswehr zu
werben, zuwiderläuft, einen Verstoß gegen die Bundestreue und somit gegen das
Bundesstaatsprinzip darstellen. Die Bundestreue trifft nicht nur die Länder,
sondern auch die Gemeinden als Bestandteile der Bundesländer. Würde man dem
Ansinnen nachkommen, läge de facto eine Einmischung in Aufgaben des Bundes vor,
die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich auf die vom Bund zu erfüllende
Aufgabe „Verteidigung“ (hier konkret auf die Rekrutierung einer ausreichend
hohen Anzahl von Soldatinnen und Soldaten) – ggf. auch negativ – auswirkt.
In der Gesamtbetrachtung bleibt festhalten, dass es verwaltungsseitig aus
den vorstehend dargelegten Gründen für unzulässig gehalten wird, dem
Antragsbegehren zu entsprechen und jeden Betroffenen bezüglich der Datenübermittlung
nach § 58c des Soldatengesetzes unter Beifügung eines vorgefertigten
Musterwiderspruchs persönlich anzuschreiben.
keine
keine