Betreff
Adressweitergabe an die Bundeswehr;
Antrag der Stadtratsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" vom 28.09.2017
Vorlage
394/17
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Antrag der Stadtratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ vom 28.09.2017 wird abgelehnt.

 


 

Im Zuge der Beratungen über die Verwaltungsvorlage Nr. 238/17 in der Ratssitzung am 28.09.2017 beantragt die Stadtratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ eine inhaltliche Prüfung der mit Schreiben des Herrn Dr. Alexander S. Neu, MdB, vom 18.07.2017 vorgeschlagenen Vorgehensweise. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die VV-Nr. 238/17 verwiesen.

 

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich auch der Petitionsausschuss des Bundestages bereits mit dem Anliegen „Abschaffung der Datenübermittlung nach dem Soldatengesetz“ befasst hat. Der Dt. Bundestag hat dieses Anliegen auf Empfehlung des Petitionsausschusses am 29.06.2017 zurückgewiesen. Die entsprechende Begründung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Zu der Frage, ob die Stadt Eschweiler zulässigerweise alle betroffenen Personen anschreiben und ihnen zugleich bereits einen vorgefertigten Musterwiderspruch übersenden dürfte, ist folgendes festzustellen:

 

Die Datenübermittlung durch die Meldebehörden basiert auf § 58c des Soldatengesetztes i. V. m. § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes. Die rechtlichen Grundlagen für die durch die Meldebehörden verpflichtend vorzunehmende Datenübermittlung findet sich somit in Bundesgesetzen, die Aufgaben des Bundes regeln und durch die Gemeinde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Meldewesen) auszuführen sind. Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist nicht nur das „ob“, sondern auch das „wie“ der Aufgabenerfüllung durch den Gesetzgeber vorgegeben, so dass die Gemeinde nicht nur zur Aufgabenerfüllung generell, sondern zur Aufgabenerfüllung in der vorgegebenen Weise verpflichtet ist. Hinsichtlich der Frage, wie die Aufgabe zu erledigen ist, besteht insofern kein Ermessenspielraum. Die Gemeinde darf dementsprechend nicht nur nicht weniger, sondern auch nicht mehr tun, als der Gesetzgeber vorschreibt. In dem vorliegenden Fall ist die Gemeinde somit verpflichtet, die Datenübermittlung einmal jährlich durchzuführen und dies ortsüblich bekannt zu machen mit Hinweis auf das nach dem Bundesmeldegesetz bestehende Widerspruchsrecht. Darüber hinausgehend darf sie allerdings nicht tätig werden. Somit dürfte sie auch nicht jeden Betroffenen persönlich anschreiben und ihm einen bereits vorgefertigten Widerspruch übersenden und damit sozusagen „nahelegen“.

 

Betrachtet man den Staatsaufbau, ist die Gemeinde auf der Ebene der Exekutive angesiedelt und darf auch nur dort tätig werden. Sie ist dazu verpflichtet, die Vorgaben der Legislative (Bund und Länder) umzusetzen. Zwar darf sie sich im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie auch „quasi-gesetzgeberisch“ betätigen, dies jedoch nur begrenzt auf ihren eigenen örtlichen Bereich und zur Regelung eigener Angelegenheiten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Aufgaben des Bundes (Verteidigung und Meldewesen) und somit nicht um eigene Angelegenheiten. Eine Betätigung der Gemeinde auf diesen Gebieten, die über die gesetzgeberischen Vorgaben hinausgeht, ist somit von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG nicht gedeckt. Vielmehr könnte eine Betätigung, die – wie hier gewünscht – dem gesetzgeberischen Ziel, für eine berufliche Karriere bei der Bundeswehr zu werben, zuwiderläuft, einen Verstoß gegen die Bundestreue und somit gegen das Bundesstaatsprinzip darstellen. Die Bundestreue trifft nicht nur die Länder, sondern auch die Gemeinden als Bestandteile der Bundesländer. Würde man dem Ansinnen nachkommen, läge de facto eine Einmischung in Aufgaben des Bundes vor, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich auf die vom Bund zu erfüllende Aufgabe „Verteidigung“ (hier konkret auf die Rekrutierung einer ausreichend hohen Anzahl von Soldatinnen und Soldaten) – ggf. auch negativ – auswirkt.

 

In der Gesamtbetrachtung bleibt festhalten, dass es verwaltungsseitig aus den vorstehend dargelegten Gründen für unzulässig gehalten wird, dem Antragsbegehren zu entsprechen und jeden Betroffenen bezüglich der Datenübermittlung nach § 58c des Soldatengesetzes unter Beifügung eines vorgefertigten Musterwiderspruchs persönlich anzuschreiben.

 


keine

 


keine